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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

d) Wenn nicht wasserdichte Öffnungen eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist, wird die<br />

Flutung <strong>der</strong> Räume, die mit ihnen verbunden sind, in <strong>der</strong> Leckstabilitätsrechnung berücksichtigt.<br />

7. Werden Querflutöffnungen <strong>zur</strong> Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen<br />

folgende Bedingungen eingehalten werden:<br />

a) Für die Berechnung <strong>der</strong> Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) (VkBl. 2010 S. 457)<br />

anzuwenden.<br />

b) Sie müssen selbsttätig wirken.<br />

c) Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein.<br />

d) Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.<br />

8. Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen<br />

werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit<br />

<strong>der</strong> folgenden Beschriftung versehen sein:<br />

„Öffnung sofort nach Durchgang schließen“.<br />

9. Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen<br />

nach Teil 9 des ADN mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.<br />

10. Soweit <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach Nummer 3 notwendig, ist die Ebene <strong>der</strong> größten Einsenkung<br />

neu festzulegen.“<br />

FF) § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:<br />

„c) als Doppelhüllenschiffe nach ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Absätzen 9.1.0.91<br />

bis 9.1.0.95, Tankschiffe den Absätzen 9.3.2.11.7 und 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 des Teils 9 des ADN entsprechen;“.<br />

GG) In § 22b.11 wird die Überschrift wie folgt gefasst:<br />

㤠22b.11<br />

Brandschutz und Brandbekämpfung“.<br />

HH) § 24.02 Nummer 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Nach <strong>der</strong> § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1 und § 7.06<br />

Nummer 1 betreffenden Zeilen eingefügt:<br />

„7.05 Nr. 1 Signallichter, <strong>der</strong>en Gehäuse, Zubehör und<br />

Lichtquellen<br />

7.06 Nr. 1 Navigationsradaranlagen, die vor dem<br />

1. Januar 1990 zugelassen wurden<br />

Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990<br />

zugelassen wurden<br />

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger,<br />

die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden<br />

Signalleuchten, <strong>der</strong>en Gehäuse, Zubehör<br />

und Lichtquellen, die den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> am 30. November 2009<br />

geltenden Vorschriften über die Farbe<br />

und Lichtstärke <strong>der</strong> Bordlichter sowie<br />

die Zulassung von Signalleuchten in<br />

<strong>der</strong> Rheinschifffahrt entsprechen,<br />

dürfen weiterhin verwendet werden.<br />

Navigationsradaranlagen, die vor dem<br />

1. Januar 1990 zugelassen und vor<br />

dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden,<br />

dürfen bis <strong>zur</strong> Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 31. Dezember<br />

2009, längstens jedoch bis zum<br />

Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut<br />

sein und betrieben werden, wenn<br />

eine gültige Einbaubescheinigung<br />

(1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127<br />

Anlage 3) vorhanden ist.<br />

Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar<br />

1990 zugelassen und vor dem<br />

1. Januar 2000 eingebaut wurden,<br />

dürfen bis <strong>zur</strong> Erneuerung des Schiffsattestes<br />

nach dem 1. Januar 2015 eingebaut<br />

sein und betrieben werden,<br />

wenn eine gültige Einbaubescheinigung<br />

(1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830<br />

Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.<br />

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger,<br />

die ab dem 1. Januar 1990<br />

auf Grund <strong>der</strong> Vorschriften betreffend<br />

die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen und Prüfbedingungen<br />

für Navigationsradaranlagen<br />

in <strong>der</strong> Rheinschifffahrt sowie <strong>der</strong><br />

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