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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

M) § 7.05 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„1. Signallichter und <strong>der</strong>en Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach<br />

§5Absatz3inVerbindungmit§2Definition11<strong>der</strong>Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober<br />

2008 (BGBl. I S. 1913) vorgeschrieben ist. Eine Kennzeichnung auf Grund eines Artikel 11 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997,<br />

S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/75/EU (ABl. L 239 vom 15.9.2011, S. 1) geän<strong>der</strong>t worden<br />

ist, umsetzenden Rechtsaktes eines Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Union gilt als gleichwertig.“<br />

N) § 7.06 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„1. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Anlage M Teil I und Teil II<br />

o<strong>der</strong> den Anfor<strong>der</strong>ungen des Anhangs IX Teil I und Teil II entsprechen. Die Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

wird durch eine von <strong>der</strong> zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDIS-<br />

Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Sie<br />

müssen zusätzlich die Anfor<strong>der</strong>ungen des Inland-ECDIS-Standards in <strong>der</strong> am Tag <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong><br />

Typgenehmigung gültigen Ausgabe erfüllen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung<br />

von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Anlage M Teil III müssen eingehalten sein.<br />

Der Wendeanzeiger muss vor dem Ru<strong>der</strong>gänger in dessen Blickfeld angebracht sein. Die Verzeichnisse<br />

<strong>der</strong> nach Anlage M o<strong>der</strong> auf Grund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen<br />

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger werden von <strong>der</strong> Zentralkommission veröffentlicht.“<br />

O) § 8.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„2. Druckbehälter für den Schiffsbetrieb sind<br />

a) vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme,<br />

b) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach einer <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> o<strong>der</strong> Instandsetzung und<br />

c) regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre,<br />

durch einen Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die Prüfung umfasst eine<br />

innere und äußere Prüfung. Bei Druckluftbehältern, die innen nicht einwandfrei besichtigt werden können,<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en einwandfreier Zustand bei <strong>der</strong> inneren Besichtigung nicht eindeutig erkannt wurde, ist<br />

zusätzlich ein an<strong>der</strong>es zerstörungsfreies Prüfverfahren o<strong>der</strong> eine Wasserdruckprüfung vorzunehmen.<br />

Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus <strong>der</strong><br />

das Datum <strong>der</strong> Prüfung ersichtlich ist. An<strong>der</strong>e überwachungsbedürftige Anlagen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Dampfkessel, an<strong>der</strong>e Druckbehälter sowie <strong>der</strong>en Zubehör und Aufzüge, müssen den Vorschriften eines<br />

<strong>der</strong> Rheinuferstaaten o<strong>der</strong> Belgiens entsprechen.“<br />

P) § 8a.07 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠8a.07<br />

(ohne Inhalt)“.<br />

Q) § 10.01 Nummer 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Sind solche schwereren Anker und die dazugehörigen stärkeren Ankerketten an Bord, sind nur die Sollwerte<br />

für die Ankermassen und für die Mindestbruchkräfte nach den Nummern 1 bis 6 und 11 in das<br />

Schiffsattest einzutragen.“<br />

R) § 10.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„1. Folgende Ausrüstungsgegenstände nach <strong>der</strong> Rheinschifffahrtspolizeiverordnung müssen mindestens<br />

vorhanden sein:<br />

a) Sprechfunkanlage;<br />

b) Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben <strong>der</strong> vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie<br />

<strong>zur</strong> Bezeichnung <strong>der</strong> Schiffe erfor<strong>der</strong>lich sind;<br />

c) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen.<br />

Außerdem müssen mindestens die folgenden Behälter vorhanden sein:<br />

a) gekennzeichnete Behälter für Hausmüll;<br />

b) je ein gekennzeichneter Behälter aus Stahl o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en stoßfesten und nicht brennbaren<br />

Werkstoff mit dicht schließendem Deckel von ausreichen<strong>der</strong> Größe, mindestens aber 10 l Inhalt, <strong>zur</strong><br />

Aufnahme <strong>der</strong><br />

aa) ölhaltigen Putzlappen,<br />

bb) festen Son<strong>der</strong>abfälle,<br />

cc) flüssigen Son<strong>der</strong>abfälle,<br />

dd) Slops,<br />

ee) sonstigen fetthaltigen Schiffsabfälle.<br />

Die Behälter nach den Doppelbuchstaben cc und dd sind nur erfor<strong>der</strong>lich, sofern diese Abfälle<br />

anfallen.“<br />

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