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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

Anlage M Teil I<br />

§§<br />

1 Anwendungsbereich<br />

2 Aufgabe <strong>der</strong> Radaranlage<br />

3 Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

4 Typprüfung<br />

5 Antrag auf Typprüfung<br />

6 Typgenehmigung<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen und Prüfbedingungen<br />

für Navigationsradaranlagen in <strong>der</strong> Rheinschifffahrt<br />

7 Kennzeichnung <strong>der</strong> Geräte, Zulassungsnummer<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

8 Erklärung des Herstellers<br />

9 <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en an genehmigten Anlagen<br />

§1<br />

Anwendungsbereich<br />

Diese Vorschriften legen die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an Navigationsradaranlagen in <strong>der</strong> Rheinschifffahrt<br />

fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung <strong>der</strong> Mindestanfor<strong>der</strong>ungen geprüft wird. Inland-<br />

ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im<br />

Sinne dieser Vorschriften.<br />

§2<br />

Aufgabe <strong>der</strong> Radaranlage<br />

Radaranlagen müssen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug<br />

auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben sowie<br />

an<strong>der</strong>e Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hin<strong>der</strong>nisse im Fahrwasser sicher und<br />

rechtzeitig erkennen lassen.<br />

§3<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

1. Radaranlagen müssen den Anfor<strong>der</strong>ungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen<br />

vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />

3. Mai 2012 (BGBl. I S. 1717) geän<strong>der</strong>t worden ist, entsprechen.<br />

2. Darüber hinaus müssen die Radaranlagen den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Europäischen Norm DIN EN<br />

302194-1:2007 genügen.<br />

§4<br />

Typprüfung<br />

Radaranlagen sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Typprüfung<br />

nachgewiesen wurde, dass sie die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des § 3 Nummer 2 erfüllen. Prüfungen<br />

zum Nachweis <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des § 3 Nummer 1 sind nicht Bestandteil <strong>der</strong><br />

Typprüfung.<br />

§5<br />

Antrag auf Typprüfung<br />

1. Der Antrag auf Typprüfung einer Radaranlage ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rheinuferstaates<br />

o<strong>der</strong> Belgiens zu stellen.<br />

2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen ein<strong>zur</strong>eichen:<br />

a) zwei ausführliche technische Beschreibungen,<br />

b) zwei komplette Sätze <strong>der</strong> Schaltungs- und Service-Unterlagen,<br />

c) zwei ausführliche Bedienungsanleitungen,<br />

d) zwei Kurzbedienungsanleitungen und<br />

e) gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen.<br />

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