Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
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2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
Anlage M Teil I<br />
§§<br />
1 Anwendungsbereich<br />
2 Aufgabe <strong>der</strong> Radaranlage<br />
3 Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />
4 Typprüfung<br />
5 Antrag auf Typprüfung<br />
6 Typgenehmigung<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ungen und Prüfbedingungen<br />
für Navigationsradaranlagen in <strong>der</strong> Rheinschifffahrt<br />
7 Kennzeichnung <strong>der</strong> Geräte, Zulassungsnummer<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
8 Erklärung des Herstellers<br />
9 <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en an genehmigten Anlagen<br />
§1<br />
Anwendungsbereich<br />
Diese Vorschriften legen die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an Navigationsradaranlagen in <strong>der</strong> Rheinschifffahrt<br />
fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung <strong>der</strong> Mindestanfor<strong>der</strong>ungen geprüft wird. Inland-<br />
ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im<br />
Sinne dieser Vorschriften.<br />
§2<br />
Aufgabe <strong>der</strong> Radaranlage<br />
Radaranlagen müssen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug<br />
auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben sowie<br />
an<strong>der</strong>e Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hin<strong>der</strong>nisse im Fahrwasser sicher und<br />
rechtzeitig erkennen lassen.<br />
§3<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />
1. Radaranlagen müssen den Anfor<strong>der</strong>ungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen<br />
vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />
3. Mai 2012 (BGBl. I S. 1717) geän<strong>der</strong>t worden ist, entsprechen.<br />
2. Darüber hinaus müssen die Radaranlagen den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Europäischen Norm DIN EN<br />
302194-1:2007 genügen.<br />
§4<br />
Typprüfung<br />
Radaranlagen sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Typprüfung<br />
nachgewiesen wurde, dass sie die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des § 3 Nummer 2 erfüllen. Prüfungen<br />
zum Nachweis <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des § 3 Nummer 1 sind nicht Bestandteil <strong>der</strong><br />
Typprüfung.<br />
§5<br />
Antrag auf Typprüfung<br />
1. Der Antrag auf Typprüfung einer Radaranlage ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rheinuferstaates<br />
o<strong>der</strong> Belgiens zu stellen.<br />
2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen ein<strong>zur</strong>eichen:<br />
a) zwei ausführliche technische Beschreibungen,<br />
b) zwei komplette Sätze <strong>der</strong> Schaltungs- und Service-Unterlagen,<br />
c) zwei ausführliche Bedienungsanleitungen,<br />
d) zwei Kurzbedienungsanleitungen und<br />
e) gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen.<br />
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