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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

i) In <strong>der</strong> Dienstanweisung Nummer 21 wird die Nummer 8 wie folgt gefasst:<br />

„8. Prüfung<br />

8.1 Die Leuchtdichte <strong>der</strong> LLL muss<br />

a) vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme,<br />

b) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach einer wesentlichen <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> o<strong>der</strong> Instandsetzung und<br />

c) regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre,<br />

von einem Sachverständigen geprüft werden. Prüfungen nach Buchstabe c können auch von<br />

einem Sachkundigen für Sicherheitsleitsysteme durchgeführt werden.<br />

8.2 Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen o<strong>der</strong> Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung<br />

auszustellen, aus <strong>der</strong> das Datum <strong>der</strong> Prüfung ersichtlich ist.<br />

8.3 Genügt die Leuchtdichte bei einer einzelnen Messung nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Dienstanweisung,<br />

sind Messungen an mindestens zehn Stellen gleichen Abstands vorzunehmen. Erfüllen<br />

über 30 % <strong>der</strong> Messungen nicht die Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Dienstanweisung, müssen die Sicherheitsleitsysteme<br />

ausgetauscht werden. Genügen 20 bis 30 % <strong>der</strong> Messungen nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

dieser Dienstanweisung, sind die Sicherheitsleitsysteme im Laufe eines Jahres erneut zu<br />

prüfen.“<br />

j) Die Dienstanweisung Nummer 23 wird wie folgt gefasst:<br />

„Dienstanweisung Nummer 23<br />

Zuordnung des Verwendungszweckes des Motors <strong>zur</strong> Typgenehmigung<br />

und beson<strong>der</strong>e Verwendungszwecke des Motors (Motoranwendungen)<br />

(§§ 8a.03, 8a.11 und Anlage J i. V. m. § 8a.07, Dienstanweisung Nummer 16 des Anhangs II<br />

sowie des § 8a.03 Nummer 1 des Artikels 4 des Anhangs XII)<br />

Nach Anhang II § 8a.02 Nummer 3 und Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 1 muss ein Motor, <strong>der</strong> in<br />

ein Fahrzeug o<strong>der</strong> in Maschinen an Bord eingebaut ist, sofern er eine bestimmte Nennleistung überschreitet<br />

und nicht unter einschlägige Vorschriften <strong>der</strong> Europäischen Union fällt, eine Typgenehmigung<br />

besitzen, mit <strong>der</strong> bestätigt wird, dass für Fahrzeuge mit Schiffsattest die Vorschriften des Anhangs II<br />

Kapitel 8a o<strong>der</strong> für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis die Vorschriften des Anhangs XII Artikel 4<br />

Kapitel 8a in Verbindung mit den Vorschriften <strong>der</strong> Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung und <strong>der</strong><br />

Richtlinie 97/68/EG eingehalten werden. Die Typgenehmigung ist für Fahrzeuge<br />

a) mit Schiffsattest nach Anhang II § 8a.03 zu beantragen und von <strong>der</strong> zuständigen Behörde nach dem<br />

Verfahren nach Anhang II § 8a.04 zu erteilen,<br />

b) mit Gemeinschaftszeugnis nach den Vorschriften <strong>der</strong> Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung zu<br />

beantragen und zu erteilen.<br />

Da Motoren für verschiedene Verwendungszwecke eingesetzt werden können, die sowohl nach den<br />

Bestimmungen in Anhang II Anlage J als auch nach denen <strong>der</strong> Richtlinie 97/68/EG in mehreren Dokumenten<br />

anzugeben und nach ergänzenden Bestimmungen zu prüfen sind, dient die vorliegende Dienstanweisung<br />

als Handreichung für die Umsetzung dieser Bestimmungen. Nachfolgende Tabelle listet die<br />

zu berücksichtigenden wesentlichen Vorschriften auf.<br />

Ergänzende Prüfbestimmungen Anlage J Teil I Nr. 3 und<br />

Dienstanweisung Nr. 16<br />

Verwendungszweck Anlage J Teil II Nr. 0.4<br />

Anlage J Teil III Nr. 0.4<br />

Anlage J Teil VIII<br />

Zuordnung Nummer <strong>der</strong> Typgenehmigung<br />

Fundstellen<br />

Anhang II RL 97/68/EG<br />

Anhang I Nr. 4<br />

Anhang II Nr. 0.4<br />

Anhang VII Nr. 0.4<br />

Anlage J Teil IV Abschnitt 3 Anhang VIII Abschnitt 2 in Verbindung<br />

mit Anhang III Abschnitt 3.7<br />

2843<br />

Die vorliegende Dienstanweisung zeigt in einem ersten Teil die Zuordnung des Verwendungszwecks<br />

des Motors (Motoranwendung) zu den Prüfvorschriften und Testzyklen entsprechend dem Typgenehmigungsverfahren<br />

und enthält in einem zweiten Teil Bestimmungen für spezielle Motoranwendungen.<br />

Teil I<br />

Zuordnung des Verwendungszwecks<br />

<strong>der</strong> Motoranwendung <strong>zur</strong> Typgenehmigung<br />

Motoranwendungen gelten als durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt, wenn die Zuordnung<br />

<strong>der</strong> Anwendung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> folgenden Tabelle erfolgte. Die Motorenkategorien,<br />

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