Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
i) In <strong>der</strong> Dienstanweisung Nummer 21 wird die Nummer 8 wie folgt gefasst:<br />
„8. Prüfung<br />
8.1 Die Leuchtdichte <strong>der</strong> LLL muss<br />
a) vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme,<br />
b) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach einer wesentlichen <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> o<strong>der</strong> Instandsetzung und<br />
c) regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre,<br />
von einem Sachverständigen geprüft werden. Prüfungen nach Buchstabe c können auch von<br />
einem Sachkundigen für Sicherheitsleitsysteme durchgeführt werden.<br />
8.2 Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen o<strong>der</strong> Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung<br />
auszustellen, aus <strong>der</strong> das Datum <strong>der</strong> Prüfung ersichtlich ist.<br />
8.3 Genügt die Leuchtdichte bei einer einzelnen Messung nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Dienstanweisung,<br />
sind Messungen an mindestens zehn Stellen gleichen Abstands vorzunehmen. Erfüllen<br />
über 30 % <strong>der</strong> Messungen nicht die Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Dienstanweisung, müssen die Sicherheitsleitsysteme<br />
ausgetauscht werden. Genügen 20 bis 30 % <strong>der</strong> Messungen nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
dieser Dienstanweisung, sind die Sicherheitsleitsysteme im Laufe eines Jahres erneut zu<br />
prüfen.“<br />
j) Die Dienstanweisung Nummer 23 wird wie folgt gefasst:<br />
„Dienstanweisung Nummer 23<br />
Zuordnung des Verwendungszweckes des Motors <strong>zur</strong> Typgenehmigung<br />
und beson<strong>der</strong>e Verwendungszwecke des Motors (Motoranwendungen)<br />
(§§ 8a.03, 8a.11 und Anlage J i. V. m. § 8a.07, Dienstanweisung Nummer 16 des Anhangs II<br />
sowie des § 8a.03 Nummer 1 des Artikels 4 des Anhangs XII)<br />
Nach Anhang II § 8a.02 Nummer 3 und Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 1 muss ein Motor, <strong>der</strong> in<br />
ein Fahrzeug o<strong>der</strong> in Maschinen an Bord eingebaut ist, sofern er eine bestimmte Nennleistung überschreitet<br />
und nicht unter einschlägige Vorschriften <strong>der</strong> Europäischen Union fällt, eine Typgenehmigung<br />
besitzen, mit <strong>der</strong> bestätigt wird, dass für Fahrzeuge mit Schiffsattest die Vorschriften des Anhangs II<br />
Kapitel 8a o<strong>der</strong> für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis die Vorschriften des Anhangs XII Artikel 4<br />
Kapitel 8a in Verbindung mit den Vorschriften <strong>der</strong> Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung und <strong>der</strong><br />
Richtlinie 97/68/EG eingehalten werden. Die Typgenehmigung ist für Fahrzeuge<br />
a) mit Schiffsattest nach Anhang II § 8a.03 zu beantragen und von <strong>der</strong> zuständigen Behörde nach dem<br />
Verfahren nach Anhang II § 8a.04 zu erteilen,<br />
b) mit Gemeinschaftszeugnis nach den Vorschriften <strong>der</strong> Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung zu<br />
beantragen und zu erteilen.<br />
Da Motoren für verschiedene Verwendungszwecke eingesetzt werden können, die sowohl nach den<br />
Bestimmungen in Anhang II Anlage J als auch nach denen <strong>der</strong> Richtlinie 97/68/EG in mehreren Dokumenten<br />
anzugeben und nach ergänzenden Bestimmungen zu prüfen sind, dient die vorliegende Dienstanweisung<br />
als Handreichung für die Umsetzung dieser Bestimmungen. Nachfolgende Tabelle listet die<br />
zu berücksichtigenden wesentlichen Vorschriften auf.<br />
Ergänzende Prüfbestimmungen Anlage J Teil I Nr. 3 und<br />
Dienstanweisung Nr. 16<br />
Verwendungszweck Anlage J Teil II Nr. 0.4<br />
Anlage J Teil III Nr. 0.4<br />
Anlage J Teil VIII<br />
Zuordnung Nummer <strong>der</strong> Typgenehmigung<br />
Fundstellen<br />
Anhang II RL 97/68/EG<br />
Anhang I Nr. 4<br />
Anhang II Nr. 0.4<br />
Anhang VII Nr. 0.4<br />
Anlage J Teil IV Abschnitt 3 Anhang VIII Abschnitt 2 in Verbindung<br />
mit Anhang III Abschnitt 3.7<br />
2843<br />
Die vorliegende Dienstanweisung zeigt in einem ersten Teil die Zuordnung des Verwendungszwecks<br />
des Motors (Motoranwendung) zu den Prüfvorschriften und Testzyklen entsprechend dem Typgenehmigungsverfahren<br />
und enthält in einem zweiten Teil Bestimmungen für spezielle Motoranwendungen.<br />
Teil I<br />
Zuordnung des Verwendungszwecks<br />
<strong>der</strong> Motoranwendung <strong>zur</strong> Typgenehmigung<br />
Motoranwendungen gelten als durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt, wenn die Zuordnung<br />
<strong>der</strong> Anwendung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> folgenden Tabelle erfolgte. Die Motorenkategorien,<br />
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