Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
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2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
j) § 11.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage <strong>der</strong> Erteilung o<strong>der</strong> letzten Erneuerung<br />
ihres Gemeinschaftszeugnisses o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verkehrszulassung den technischen Vorschriften <strong>der</strong><br />
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben.“<br />
k) § 11.02 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den nach<br />
erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses o<strong>der</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Verkehrszulassung in Kraft<br />
getretenen Vorschriften nach den in nachstehen<strong>der</strong> Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen<br />
angepasst werden.“<br />
bb)InNummer2werdendie§6.02Nummer1und§6.03Nummer1betreffendenZeilenwiefolgtgefasst:<br />
„6.02 Nr. 1 Kompass N.E.U., spätestens bei Erteilung o<strong>der</strong> Erneuerung des Zusätzlichen<br />
Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029<br />
6.03 Nr. 1 Radar N.E.U., spätestens bei Erteilung o<strong>der</strong> Erneuerung des Zusätzlichen<br />
Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029“.<br />
l) § 11.04 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„1. Abweichend von § 11.02 wird für<br />
a) Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,<br />
b) für schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17,<br />
c) für Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie<br />
d) für Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5<br />
das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3<br />
und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses, jedoch spätestens<br />
bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen<br />
Vorschriften dieses Anhangs entspricht.“<br />
bb) Nummer 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt <strong>der</strong> letzten Untersuchung<br />
den Bestimmungen <strong>der</strong> Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in <strong>der</strong> Fassung entsprochen hat,<br />
die am 30. Dezember 2008 gegolten hat.“<br />
17. Anhang IV wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) Der Angabe zu § 4.01 betreffenden Zeile wird folgende Angabe zu § 4.01 vorangestellt:<br />
„4.01 Allgemeines“.<br />
bb)DiebisherigenAngabenzuden§§4.01bis4.03werdendieAngabenzuden§§4.02bis4.04.<br />
b) § 2.01 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 2.01<br />
Rettungsmittel<br />
Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang<br />
XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.“<br />
c) Dem § 4.01 wird folgen<strong>der</strong> § 4.01 vorangestellt:<br />
„§ 4.01<br />
Allgemeines<br />
Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen <strong>der</strong> Zone 4 gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 3.02<br />
und 3.03 nicht.“<br />
d) Diebisherigen§§4.01bis4.03werdendie§§4.02bis4.04.<br />
e) Der neue § 4.02 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 4.02<br />
Rettungsmittel<br />
Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang<br />
XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.“<br />
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