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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

j) § 11.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage <strong>der</strong> Erteilung o<strong>der</strong> letzten Erneuerung<br />

ihres Gemeinschaftszeugnisses o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verkehrszulassung den technischen Vorschriften <strong>der</strong><br />

Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben.“<br />

k) § 11.02 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den nach<br />

erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses o<strong>der</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Verkehrszulassung in Kraft<br />

getretenen Vorschriften nach den in nachstehen<strong>der</strong> Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen<br />

angepasst werden.“<br />

bb)InNummer2werdendie§6.02Nummer1und§6.03Nummer1betreffendenZeilenwiefolgtgefasst:<br />

„6.02 Nr. 1 Kompass N.E.U., spätestens bei Erteilung o<strong>der</strong> Erneuerung des Zusätzlichen<br />

Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029<br />

6.03 Nr. 1 Radar N.E.U., spätestens bei Erteilung o<strong>der</strong> Erneuerung des Zusätzlichen<br />

Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029“.<br />

l) § 11.04 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„1. Abweichend von § 11.02 wird für<br />

a) Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,<br />

b) für schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17,<br />

c) für Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie<br />

d) für Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5<br />

das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3<br />

und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses, jedoch spätestens<br />

bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen<br />

Vorschriften dieses Anhangs entspricht.“<br />

bb) Nummer 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt <strong>der</strong> letzten Untersuchung<br />

den Bestimmungen <strong>der</strong> Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in <strong>der</strong> Fassung entsprochen hat,<br />

die am 30. Dezember 2008 gegolten hat.“<br />

17. Anhang IV wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) Der Angabe zu § 4.01 betreffenden Zeile wird folgende Angabe zu § 4.01 vorangestellt:<br />

„4.01 Allgemeines“.<br />

bb)DiebisherigenAngabenzuden§§4.01bis4.03werdendieAngabenzuden§§4.02bis4.04.<br />

b) § 2.01 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠2.01<br />

Rettungsmittel<br />

Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang<br />

XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.“<br />

c) Dem § 4.01 wird folgen<strong>der</strong> § 4.01 vorangestellt:<br />

㤠4.01<br />

Allgemeines<br />

Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen <strong>der</strong> Zone 4 gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 3.02<br />

und 3.03 nicht.“<br />

d) Diebisherigen§§4.01bis4.03werdendie§§4.02bis4.04.<br />

e) Der neue § 4.02 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠4.02<br />

Rettungsmittel<br />

Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang<br />

XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.“<br />

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