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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

Teil VI<br />

Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein<br />

Bundesrepublik Deutschland<br />

Attest für Seeschiffe auf dem Rhein<br />

Nr.: ………………..<br />

Die Untersuchungskommission ………………………………………….. bestätigt hiermit, dass sie das Seeschiff<br />

Name: …………………………………………………………………………………….<br />

Kennzeichen des Schiffes: …………………………………………………………………………………….<br />

(Nummer o<strong>der</strong> Buchstaben)<br />

Registerort: …………………………………………………………………………………….<br />

Baujahr: …………………………………………………………………………………….<br />

Länge des Schiffes: ………………………………………………………………………………….. m<br />

auf Grund <strong>der</strong> von ihr am ………………...…… durchgeführten Untersuchung für die Fahrt auf dem Rhein<br />

unter den nachfolgend aufgeführten beson<strong>der</strong>en Bedingungen als tauglich befunden und zugelassen hat.<br />

Beson<strong>der</strong>e Bedingungen: ……………………………………………………………………………………………………<br />

……………………………………………………………………………………………………………………………….<br />

……………………………………………………………………………………………………………………………….<br />

……………………………………………………………………………………………………………………………….<br />

Besatzung:<br />

Für die Besatzung können Seeschiffe<br />

1. entwe<strong>der</strong> Teil II <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV) anwenden o<strong>der</strong><br />

2. die Besatzungsregelung, die den Grundsätzen <strong>der</strong> Resolution A.481 (XII) <strong>der</strong> Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und des<br />

internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Wachdienst<br />

von Seeleuten entsprechen muss, weiterhin anwenden unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit <strong>der</strong> Mindestbesatzung<br />

in Teil II <strong>der</strong> RheinSchPersV unter <strong>der</strong> Betriebsform B übereinstimmt, insbeson<strong>der</strong>e unter Berücksichtigung <strong>der</strong> §§ 3.14<br />

und 3.18 .<br />

In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung <strong>der</strong> Besatzungsmitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong>en Anzahl hervorgehen,<br />

an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die befahrene Strecke gültigen Großen Patentes nach <strong>der</strong> Rhein-<br />

SchPersV an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ist dieser Patentinhaber durch<br />

einen an<strong>der</strong>en Inhaber dieses Patentes zu ersetzen.<br />

Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen:<br />

- Die Namen <strong>der</strong> Inhaber des Großen Patentes, die sich an Bord befinden und <strong>der</strong> Anfang und das Ende ihrer Wache.<br />

- Beginn, Unterbrechung, Wie<strong>der</strong>aufnahme und Beendigung <strong>der</strong> Fahrt mit jeweils folgenden Angaben:<br />

Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.<br />

Dieses Attest ist nur gültig in Verbindung mit den gültigen Zeugnissen <strong>zur</strong> See- o<strong>der</strong> Küstenfahrt und höchstens bis<br />

……………………………………<br />

………………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….<br />

(Ort) (Datum) Untersuchungskommission<br />

……………………………………….…….……..<br />

Siegel (Unterschrift)<br />

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger�������.de<br />

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