Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
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2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
08 = Tschechische Republik 27 = die Slowakei<br />
09 = Spanien 29 = Estland<br />
11 = Vereinigtes Königreich 32 = Lettland<br />
12 = Österreich 34 = Bulgarien<br />
13 = Luxemburg 36 = Litauen<br />
14 = Schweiz 49 = Zypern<br />
17 = Finnland 50 = Malta<br />
NNN = dreistellige Nummer, die von <strong>der</strong> zuständigen Behörde festzulegen ist.<br />
3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit <strong>der</strong> zugehörigen Typgenehmigung verwendet<br />
werden. Für die Anfertigung und das Anbringen <strong>der</strong> Typgenehmigungsnummer hat <strong>der</strong> Antragsteller<br />
zu sorgen.<br />
§1.07<br />
Erklärung des Herstellers<br />
Zu je<strong>der</strong> Anlage muss eine Konformitätserklärung des Herstellers mitgeliefert werden.<br />
§1.08<br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en an typgenehmigten Anlagen<br />
1. <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen <strong>der</strong> Typgenehmigung. Soweit <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en<br />
beabsichtigt sind, sind diese <strong>der</strong> Prüfstelle von demjenigen, <strong>der</strong> diese <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en vorzunehmen beabsichtigt,<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
2. Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung <strong>der</strong> Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin<br />
bestehen bleibt o<strong>der</strong> ob eine Nachprüfung o<strong>der</strong> eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer<br />
neuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.<br />
Kapitel 2<br />
Allgemeine Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an Wendeanzeiger<br />
§2.01<br />
Konstruktion, Ausführung<br />
1. Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in <strong>der</strong> Binnenschifffahrt eingesetzt<br />
werden, geeignet sein.<br />
2. Konstruktion und Ausführung <strong>der</strong> Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand<br />
<strong>der</strong> Technik entsprechen.<br />
3. Soweit in Anhang II o<strong>der</strong> in diesem Anhang nicht beson<strong>der</strong>s vorgeschrieben, gelten für die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand,<br />
die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit,<br />
die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in <strong>der</strong> Norm DIN EN 60945:2003 festgelegten<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen und Messmethoden. Alle Anfor<strong>der</strong>ungen dieses Anhangs müssen bei Umgebungstemperaturen<br />
<strong>der</strong> Anlagen von 0° C bis 40° C erfüllt werden.<br />
§2.02<br />
Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit<br />
1. Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
Wendeanzeiger müssen den Anfor<strong>der</strong>ungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit<br />
von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April<br />
2012 (BGBl. I S. 606) geän<strong>der</strong>t worden ist, entsprechen.<br />
2. Abgestrahlte Funkstörungen<br />
In den Frequenzbereichen 156 – 165 MHz, 450 – 470 MHz und 1,53 – 1,544 GHz darf die Feldstärke den<br />
Wert von 15 μV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärke gilt für eine Messdistanz von 3 m zum untersuchten<br />
Gerät.<br />
§2.03<br />
Bedienung<br />
1. Es sollen nicht mehr Bedieneinrichtungen vorhanden sein, als <strong>zur</strong> ordnungsgemäßen Bedienung erfor<strong>der</strong>lich<br />
sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und<br />
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