Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
S) § 10.03 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Nummer 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:<br />
„An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend den Europäischen Normen<br />
DIN EN 3-7:2007 und DIN EN 3-8:2007 vorhanden sein:“.<br />
bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:<br />
„e) an geeigneten Stellen im Unterdecksteil von Maschinen- und Kesselräumen, so angeordnet,<br />
dass <strong>der</strong> Weg zu einem Feuerlöschgerät von keinem Punkt des Raumes aus mehr als 10 Meter<br />
beträgt.“<br />
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„2. Für die in Nummer 1 gefor<strong>der</strong>ten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füllmasse<br />
von mindestens 6 kg o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e tragbare Feuerlöscher gleicher Löschkapazität verwendet<br />
werden. Sie müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein. Abweichend davon sind auf<br />
Schiffen, auf denen keine Flüssiggasanlagen installiert sind, Sprühschaumfeuerlöscher mit bis<br />
– 20º C frostsicheren wasserfilmbildenden Schaummitteln (AFFF-AR) zugelassen, auch wenn sie<br />
nicht für die Brandklasse C geeignet sind. Die Mindestfüllmenge dieser Feuerlöscher muss 9 Liter<br />
betragen. Sämtliche Feuerlöscher müssen sich für das Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen<br />
bis 1 000 Volt eignen.“<br />
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:<br />
„5. Tragbare Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre von einem Sachkundigen zu prüfen. Über<br />
die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Kennzeichnung am Feuerlöscher anzubringen,<br />
aus <strong>der</strong> das Datum <strong>der</strong> Prüfung ersichtlich ist.“<br />
T) § 10.03a Nummer 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:<br />
„6. Die Anlagen sind<br />
a) vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme,<br />
b) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach Auslösung,<br />
c) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach einer wesentlichen <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> o<strong>der</strong> Instandsetzung und<br />
d) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,<br />
durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Buchstabe d können auch von einem Sachkundigen<br />
einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.<br />
7. Bei <strong>der</strong> Prüfung nach Nummer 6 hat <strong>der</strong> Sachverständige o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sachkundige zu prüfen, ob die<br />
Anlagen den Anfor<strong>der</strong>ungen dieses Paragraphen entsprechen. Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:<br />
a) äußere Inspektion <strong>der</strong> gesamten Anlage,<br />
b) Kontrolle <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Sicherheitsanlagen und <strong>der</strong> Düsen,<br />
c) Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems.<br />
8. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen o<strong>der</strong> Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung<br />
auszustellen, aus <strong>der</strong> das Datum <strong>der</strong> Prüfung ersichtlich ist.“<br />
U) In § 10.03b Nummer 9 werden die Buchstaben b, c und e wie folgt gefasst:<br />
„b)DieAnlageist<br />
aa) vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme,<br />
bb) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach Auslösung,<br />
cc) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach einer wesentlichen <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> o<strong>der</strong> Instandsetzung und<br />
dd) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,<br />
durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Doppelbuchstabe dd können auch von<br />
einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.<br />
c) Bei <strong>der</strong> Prüfung hat <strong>der</strong> Sachverständige o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sachkundige zu prüfen, ob die Anlage den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
dieses Paragraphen entspricht.<br />
e) Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen o<strong>der</strong> Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung<br />
auszustellen, aus <strong>der</strong> auch das Datum <strong>der</strong> Prüfung ersichtlich ist.“<br />
V) § 11.12 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) DieNummern6und7werdenwiefolgtgefasst:<br />
„6. Krane sind<br />
a) vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme,<br />
b) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach einer wesentlichen <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> o<strong>der</strong> Instandsetzung und<br />
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