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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

S) § 10.03 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Nummer 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:<br />

„An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend den Europäischen Normen<br />

DIN EN 3-7:2007 und DIN EN 3-8:2007 vorhanden sein:“.<br />

bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:<br />

„e) an geeigneten Stellen im Unterdecksteil von Maschinen- und Kesselräumen, so angeordnet,<br />

dass <strong>der</strong> Weg zu einem Feuerlöschgerät von keinem Punkt des Raumes aus mehr als 10 Meter<br />

beträgt.“<br />

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„2. Für die in Nummer 1 gefor<strong>der</strong>ten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füllmasse<br />

von mindestens 6 kg o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e tragbare Feuerlöscher gleicher Löschkapazität verwendet<br />

werden. Sie müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein. Abweichend davon sind auf<br />

Schiffen, auf denen keine Flüssiggasanlagen installiert sind, Sprühschaumfeuerlöscher mit bis<br />

– 20º C frostsicheren wasserfilmbildenden Schaummitteln (AFFF-AR) zugelassen, auch wenn sie<br />

nicht für die Brandklasse C geeignet sind. Die Mindestfüllmenge dieser Feuerlöscher muss 9 Liter<br />

betragen. Sämtliche Feuerlöscher müssen sich für das Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen<br />

bis 1 000 Volt eignen.“<br />

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:<br />

„5. Tragbare Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre von einem Sachkundigen zu prüfen. Über<br />

die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Kennzeichnung am Feuerlöscher anzubringen,<br />

aus <strong>der</strong> das Datum <strong>der</strong> Prüfung ersichtlich ist.“<br />

T) § 10.03a Nummer 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:<br />

„6. Die Anlagen sind<br />

a) vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme,<br />

b) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach Auslösung,<br />

c) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach einer wesentlichen <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> o<strong>der</strong> Instandsetzung und<br />

d) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,<br />

durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Buchstabe d können auch von einem Sachkundigen<br />

einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.<br />

7. Bei <strong>der</strong> Prüfung nach Nummer 6 hat <strong>der</strong> Sachverständige o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sachkundige zu prüfen, ob die<br />

Anlagen den Anfor<strong>der</strong>ungen dieses Paragraphen entsprechen. Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:<br />

a) äußere Inspektion <strong>der</strong> gesamten Anlage,<br />

b) Kontrolle <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Sicherheitsanlagen und <strong>der</strong> Düsen,<br />

c) Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems.<br />

8. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen o<strong>der</strong> Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung<br />

auszustellen, aus <strong>der</strong> das Datum <strong>der</strong> Prüfung ersichtlich ist.“<br />

U) In § 10.03b Nummer 9 werden die Buchstaben b, c und e wie folgt gefasst:<br />

„b)DieAnlageist<br />

aa) vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme,<br />

bb) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach Auslösung,<br />

cc) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach einer wesentlichen <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> o<strong>der</strong> Instandsetzung und<br />

dd) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,<br />

durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Doppelbuchstabe dd können auch von<br />

einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.<br />

c) Bei <strong>der</strong> Prüfung hat <strong>der</strong> Sachverständige o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sachkundige zu prüfen, ob die Anlage den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

dieses Paragraphen entspricht.<br />

e) Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen o<strong>der</strong> Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung<br />

auszustellen, aus <strong>der</strong> auch das Datum <strong>der</strong> Prüfung ersichtlich ist.“<br />

V) § 11.12 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) DieNummern6und7werdenwiefolgtgefasst:<br />

„6. Krane sind<br />

a) vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme,<br />

b) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach einer wesentlichen <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> o<strong>der</strong> Instandsetzung und<br />

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger�������.de<br />

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