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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

dddd) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:<br />

„10.02 Nr. 1 Satz 2<br />

Buchstabe b<br />

Behälter aus Stahl o<strong>der</strong> einem<br />

an<strong>der</strong>en stoßfesten und<br />

nicht brennbaren Werkstoff<br />

mit mindestens 10 l Inhalt<br />

Nr. 2 Buchstabe a Bescheinigung für Drahtseile<br />

und an<strong>der</strong>e Seile<br />

eeee) Die § 11.12 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:<br />

„11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvorrichtungen,<br />

Unterlagen an<br />

Bord<br />

N.E.U., spätestens bei Erteilung o<strong>der</strong><br />

Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses<br />

<strong>Erste</strong>s Seil, das auf dem Schiff ersetzt<br />

wird: N.E.U., spätestens 30.12.2024<br />

Zweites und drittes Seil: 30.12.2029“.<br />

N.E.U., spätestens bei Erteilung o<strong>der</strong><br />

Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses<br />

nach dem 30.12.2029“.<br />

ffff) Nach den das Kapitel 16 betreffenden Übergangsbestimmungen werden folgende Übergangsbestimmungen<br />

zu Kapitel 20 eingefügt:<br />

Kapitel 20<br />

„20.01 § 7.01 Nr. 2;<br />

§ 8.05 Nr. 13 und<br />

§ 8.10<br />

Für Seeschiffe, die nicht für die Beför<strong>der</strong>ung von Gütern nach<br />

dem ADN bestimmt sind und <strong>der</strong>en Kiel vor dem 1.10.1987<br />

gelegt wurde:<br />

N.E.U., spätestens bei Erteilung o<strong>der</strong> Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses<br />

nach dem 30.12.2029<br />

§ 8.09 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erteilung o<strong>der</strong> Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses<br />

nach dem 30.12.2024“.<br />

cc) § 6 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„1. Abweichend von §§ 2 und 3 wird für<br />

a) Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,<br />

b) schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17,<br />

c) Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie<br />

d) Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5<br />

das Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung gemäß Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3<br />

und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses, jedoch spätestens bis zum<br />

30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen<br />

Vorschriften dieses Anhangs in Verbindung mit Anhang II entspricht.“<br />

bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbeson<strong>der</strong>e als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Festigkeit des Baus, <strong>der</strong> Fahr- o<strong>der</strong> Manövriereigenschaften o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>er Merkmale des<br />

Fahrzeugs dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten<br />

festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als<br />

gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt <strong>der</strong> letzten Untersuchung den Bestimmungen <strong>der</strong><br />

Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in <strong>der</strong> Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen<br />

hat.“<br />

f) Anlage 1 Teil I wird aufgehoben und Anlage 1 Teil II wird Anlage 1.<br />

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger�������.de<br />

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