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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

BB) § 15.03 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:<br />

„5. Das Moment aus Wind (M W) ist wie folgt zu berechnen:<br />

M W =p W • A W • (l W +T/2)[kNm]<br />

In dieser Formel bedeuten:<br />

pW = <strong>der</strong> spezifische Winddruck von 0,25 kN/m 2 ;<br />

AW = <strong>der</strong> Lateralplan des Schiffes über <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> dem betrachteten Ladefall entsprechenden<br />

Einsenkung in [m 2 ];<br />

lW = <strong>der</strong> Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes AW von <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> dem betrachteten<br />

Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m].<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung des Lateralplanes sind die vorgesehenen Einhausungen <strong>der</strong> Decks durch<br />

Planen o<strong>der</strong> ähnliche mobile Einrichtungen zu berücksichtigen.“<br />

b) Nummer 9 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:<br />

„a) Für den Einabteilungsstatus können die Schotte als nicht beschädigt angenommen werden, wenn<br />

<strong>der</strong> Abstand zwischen zwei benachbarten Schotten größer ist als die Länge des Lecks. Längsschotte,<br />

die sich in einem Abstand von weniger als B/3 zu <strong>der</strong> Außenhaut, gemessen im rechten<br />

Winkel <strong>zur</strong> Schiffsmittellinie in <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> größten Einsenkung, befinden, dürfen in <strong>der</strong> Rechnung<br />

nicht berücksichtigt werden. Eine Schottversetzung in einem Querschott, die länger ist als 2,50 m,<br />

gilt als Längsschott.“<br />

c) In Nummer 11 Buchstabe c werden die Definitionen für φ E und φ m wie folgt gefasst:<br />

„φ E <strong>der</strong> Krängungswinkel im Endzustand <strong>der</strong> Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach<br />

Nummer 4;<br />

φ m<br />

<strong>der</strong> Winkel <strong>der</strong> verschwindenden Stabilität o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Winkel, bei dem die erste ungeschützte<br />

Öffnung zu Wasser kommt, o<strong>der</strong> 25°; <strong>der</strong> niedrigere dieser Werte ist anzuwenden;“.<br />

CC) § 15.06 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) An Nummer 1 wird folgen<strong>der</strong> Absatz angefügt:<br />

„Decksbereiche, die durch Planen o<strong>der</strong> ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, son<strong>der</strong>n<br />

auch seitlich teilweise o<strong>der</strong> vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anfor<strong>der</strong>ungen wie geschlossene<br />

Fahrgasträume genügen.“<br />

b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:<br />

„15. Aufbauten, die vollständig o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Dächer aus Panoramascheiben bestehen, o<strong>der</strong> Einhausungen<br />

durch Planen o<strong>der</strong> ähnliche mobile Einrichtungen sowie <strong>der</strong>en Unterkonstruktion dürfen nur<br />

aus solchen Materialien hergestellt und müssen so konstruiert sein, dass im Schadensfall die<br />

Verletzungsgefahr für Personen möglichst gering ist.“<br />

DD) § 15.11 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:<br />

„a) von Räumen müssen entsprechend den folgenden Tabellen ausgeführt sein:<br />

aa) 5 Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen keine Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a<br />

installiert sind<br />

Räume<br />

Kontrollstationen<br />

Treppenschächte<br />

Sammelflächen<br />

Unterkunftsräume<br />

Maschinenräume<br />

Küchen<br />

Vorratsräume<br />

Kontrollstationen – A0 A0/B15 1 A30 A60 A60 A30/A60 5<br />

Treppenschächte – A0 A30 A60 A60 A30<br />

Sammelflächen – A30/B15 2 A60 A60 A30/A60 5<br />

Unterkunftsräume –/A0/B15 3 A60 A60 A30<br />

Maschinenräume A60/A0 4 A60 A60<br />

Küchen A0 A30/<br />

B15 6<br />

Vorratsräume –<br />

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