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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

13. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 13<br />

nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes<br />

Seeschiff mit einer Freibordmarke<br />

versehen ist.“<br />

c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 bis 16 durch<br />

die folgenden Nummern 1 bis 19 ersetzt:<br />

„1.entgegen§16Absatz1Satz1Nummer1<br />

nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht<br />

ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung<br />

in Betrieb genommen wird<br />

und sich die Bescheinigung während <strong>der</strong><br />

Fahrt an Bord befindet,<br />

2.entgegen§16Absatz1Satz1Nummer2<br />

nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte<br />

Einrichtung o<strong>der</strong> ein dort genannter<br />

Ausrüstungsgegenstand an Bord befindet,<br />

3.entgegen§16Absatz1Satz1Nummer3<br />

nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte<br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Untersuchungskommission<br />

mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung<br />

vorgelegt wird,<br />

4.entgegen§16Absatz1Satz1Nummer4<br />

nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine<br />

schwimmende Anlage o<strong>der</strong> ein Schwimmkörper<br />

zu einer Son<strong>der</strong>untersuchung o<strong>der</strong><br />

einer Son<strong>der</strong>prüfung vorgeführt wird,<br />

5.entgegen§16Absatz1Satz1Nummer6<br />

nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte<br />

Einrichtung o<strong>der</strong> ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand<br />

an Bord vorhanden und<br />

funktionstüchtig ist,<br />

6.entgegen§16Absatz1Satz1Nummer7<br />

nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte<br />

Unterlage an Bord befindet,<br />

7.entgegen§16Absatz1Satz1Nummer8<br />

nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine<br />

schwimmende Anlage o<strong>der</strong> ein Schwimmkörper<br />

nicht ohne die dort genannten KennzeicheninBetriebgenommenwird,<br />

8.entgegen§16Absatz1Satz1Nummer9<br />

nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte<br />

Unterlage an Bord befindet o<strong>der</strong><br />

je<strong>der</strong>zeit verfügbar ist,<br />

9.entgegen§16Absatz1Satz1Nummer10<br />

nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung<br />

explosionsgeschützt ausgeführt ist,<br />

10.entgegen§16Absatz1Satz1Nummer11<br />

nicht dafür sorgt, dass ein Akkumulator in<br />

<strong>der</strong> vorgeschriebenen Weise aufgestellt ist,<br />

11.entgegen§16Absatz1Satz1Nummer12<br />

nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte<br />

Bedienungsanleitung an Bord befindet,<br />

12.entgegen§16Absatz1Satz1Nummer13<br />

nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Kocho<strong>der</strong><br />

Kühleinrichtung den dort genannten<br />

Bestimmungen entspricht und die dort genannten<br />

Verhaltensregeln eingehalten werden,<br />

13.entgegen§16Absatz1Satz1Nummer14<br />

nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes<br />

Rettungsmittel an Bord vorhanden und geprüft<br />

ist,<br />

14.entgegen§16Absatz1Satz1Nummer15<br />

nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte<br />

Krankentrage vorhanden ist,<br />

15.entgegen§16Absatz1Satz1Nummer16<br />

nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper<br />

gekennzeichnet ist,<br />

16.entgegen§16Absatz2Nummer1anordnet<br />

o<strong>der</strong> zulässt, dass eine dort genannte<br />

Flüssiggasanlage betrieben wird,<br />

17.entgegen§16Absatz2Nummer2anordnet<br />

o<strong>der</strong> zulässt, dass die Einsatzzeit eines dort<br />

genannten Fahrzeugs nicht eingehalten o<strong>der</strong><br />

die Fahrt nicht eingestellt wird,<br />

18.entgegen§16Absatz2Nummer3anordnet<br />

o<strong>der</strong> zulässt, dass ein Mitglied <strong>der</strong> Besatzung<br />

eingesetzt wird, o<strong>der</strong><br />

19.entgegen§16Absatz2Nummer4anordnet<br />

o<strong>der</strong> zulässt, dass ein Fahrzeug ohne die<br />

dort genannte Son<strong>der</strong>untersuchung in Betrieb<br />

genommen wird.“<br />

11. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12“ durch die<br />

Angabe „§ 13“ ersetzt.<br />

12. Nach § 19 wird folgen<strong>der</strong> § 19a eingefügt:<br />

㤠19a<br />

Übergangsregelungen<br />

(1) Fahrzeuge eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong><br />

Europäischen Union, für die ein Gemeinschaftszeugnis<br />

ausgestellt werden soll, sind nach Anhang<br />

XII dieser <strong>Verordnung</strong> in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) so lange zu<br />

untersuchen, bis erstmals nach dem 1. Januar<br />

2013 eine Richtlinie <strong>der</strong> Kommission auf Grund<br />

des Artikels 20 <strong>der</strong> Richtlinie 2006/87/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften<br />

für Binnenschiffe und <strong>zur</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinie<br />

82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom<br />

30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie<br />

2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14)<br />

geän<strong>der</strong>t worden ist, in Kraft tritt. Soweit Anhang XII<br />

dieser <strong>Verordnung</strong> in <strong>der</strong> vorstehend genannten<br />

Fassung auf die Anhänge II, V, VI, VII, IX und XI dieser<br />

<strong>Verordnung</strong> verweist, sind auch diese Anhänge<br />

in <strong>der</strong> in Satz 1 genannten Fassung insoweit weiter<br />

anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr,<br />

Bau und Stadtentwicklung gibt den Tag des Inkrafttretens<br />

<strong>der</strong> in Satz 1 bezeichneten Richtlinie <strong>der</strong><br />

Kommission im Bundesgesetzblatt bekannt.<br />

(2) Auf Antrag des Eigentümers o<strong>der</strong> Ausrüsters<br />

eines in Absatz 1 bezeichneten Fahrzeugs kann das<br />

Fahrzeug nach Maßgabe dieser <strong>Verordnung</strong> in <strong>der</strong><br />

ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung untersucht<br />

werden.“<br />

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