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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

4. §10wirdwiefolgtgeän<strong>der</strong>t:<br />

a) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.<br />

5. Nach§14wirdfolgen<strong>der</strong>§15eingefügt:<br />

㤠15<br />

Übergangsregelung<br />

Nach§4Absatz1Satz4dieser<strong>Verordnung</strong> in <strong>der</strong> am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgestellte<br />

Fährprüfungsbücher gelten bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren seit dem Zeitpunkt <strong>der</strong> letztmaligen Überprüfung<br />

des Fährbetriebs fort. Der Fährführer hat die in Satz 1 genannten Fährprüfungsbücher an Bord mitzuführen.<br />

Der Fährführer hat die Fährprüfungsbücher <strong>der</strong> Fähren, die ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche<br />

Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz betrieben werden, auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer<br />

für die Dauer des Betriebs <strong>der</strong> Fähre an Bord mitzuführen.“<br />

6. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:<br />

„a)entgegen§4Absatz2Satz2eineProbefahrtnichto<strong>der</strong>nichtrechtzeitigdurchführto<strong>der</strong>nichtduldet,“.<br />

b) Nummer 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) Folgen<strong>der</strong> neuer Buchstabe a wird eingefügt:<br />

„a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig durchführt o<strong>der</strong> nicht<br />

duldet,“.<br />

bb) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Buchstaben b bis f.<br />

cc) Im neuen Buchstaben e wird das Wort „o<strong>der</strong>“ durch ein Komma ersetzt.<br />

dd) Im neuen Buchstaben f wird <strong>der</strong> Punkt durch das Wort „o<strong>der</strong>“ ersetzt.<br />

ee) Folgen<strong>der</strong> Buchstabe g wird angefügt:<br />

„g) entgegen § 15 Satz 2 o<strong>der</strong> Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.“<br />

7. Die Anlage wird aufgehoben.<br />

§6<br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong><br />

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung<br />

Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch<br />

Artikel 4 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geän<strong>der</strong>t worden ist, wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:<br />

„5. Vermietung:<br />

die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter ohne<br />

Gestellung eines Bootsführers o<strong>der</strong> einer Besatzung und ohne, dass <strong>der</strong> Mieter das Sportboot gewerbsmäßig<br />

nutzt; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt<br />

keine Vermietung im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht<br />

überschreitet.“<br />

2. § 8 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Absatz 5 wird aufgehoben.<br />

b) DiebisherigenAbsätze6bis9werdendieAbsätze5bis8.<br />

3. §11wirdwiefolgtgeän<strong>der</strong>t:<br />

a) Nummer 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) Die Buchstaben d und e werden aufgehoben.<br />

bb) Die bisherigen Buchstaben f bis n werden die Buchstaben d bis l.<br />

cc) Im neuen Buchstaben d wird die Angabe „§ 8Abs.6“ durch die Angabe „§ 8Absatz5“ ersetzt.<br />

dd) In den neuen Buchstaben e bis h wird jeweils die Angabe „§ 8Abs.7“ durch die Angabe „§ 8Absatz6“<br />

ersetzt.<br />

ee) In dem neuen Buchstaben i wird die Angabe „§ 8Abs.8“ durch die Angabe „§ 8Absatz7“ ersetzt.<br />

b) Nummer 3 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) Buchstabe a wird aufgehoben.<br />

bb) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstabe a bis d.<br />

4. Anlage 5 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Nummer 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger�������.de<br />

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