Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
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2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
d) Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, bewegliches Mobiliar,<br />
so ist dieses ausreichend gegen Verrutschen zu sichern.<br />
e) Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitzmobiliar,<br />
braucht die Zahl <strong>der</strong> Personen, für die es geeignet ist, bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Gesamtfläche<br />
<strong>der</strong> Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl <strong>der</strong> Personen,<br />
für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksichtigt wird, darf jedoch nicht<br />
die Zahl <strong>der</strong> Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />
f) Von den Evakuierungsflächen müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein.<br />
g) Eine sichere Evakuierung <strong>der</strong> Personen von den Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten<br />
des Schiffes möglich sein.<br />
h) Die Sammelflächen müssen oberhalb <strong>der</strong> Tauchgrenze liegen.<br />
i) Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an<br />
Bord zu kennzeichnen.<br />
j) Die Vorschriften nach den Buchstaben d und e gelten auch für offene Decks, auf denen Sammelflächen<br />
ausgewiesen sind.<br />
k) Sind an Bord geeignete Sammelrettungsmittel vorhanden, braucht die Zahl <strong>der</strong> Personen, für die<br />
sie geeignet sind, bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Gesamtfläche <strong>der</strong> Sammelflächen nach Buchstabe a<br />
nicht berücksichtigt zu werden.<br />
l) Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach<br />
den Buchstaben e, j o<strong>der</strong> k erfolgt, für mindestens 50 % <strong>der</strong> höchstzulässigen Zahl <strong>der</strong> Fahrgäste<br />
an Bord ausreichen.<br />
9. Treppen im Fahrgastbereich und <strong>der</strong>en Podeste müssen:<br />
a) entsprechend <strong>der</strong> Europäischen Norm DIN EN 13056:2000 gebaut sein;<br />
b) eine lichte Breite von mindestens 0,80 m o<strong>der</strong>, wenn sie zu Verbindungsgängen o<strong>der</strong> Treppen<br />
führen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben;<br />
c) eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten<br />
Raum führen, <strong>der</strong> nur über diese Verbindungstreppe zugänglich ist;<br />
d) im sicheren Bereich liegen, sofern nicht auf je<strong>der</strong> Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine<br />
Treppe vorhanden ist;<br />
e) darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen<br />
sind, folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen genügen:<br />
aa) die Neigung <strong>der</strong> Treppen darf 38° nicht überschreiten;<br />
bb) die Treppen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen;<br />
cc) die Treppen dürfen keine Wendelung aufweisen;<br />
dd) die Treppen dürfen nicht quer zum Schiff verlaufen;<br />
ee) die Handläufe <strong>der</strong> Treppen sind mit einem waagerechten Abstand von 0,30 m über die Anund<br />
Austritte so hinauszuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken;<br />
ff) Handläufe, Vor<strong>der</strong>kanten zumindest <strong>der</strong> ersten und <strong>der</strong> letzten Stufen sowie die Bodenbeläge<br />
an den Enden <strong>der</strong> Treppen sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben.<br />
Aufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, und<br />
Aufstiegshilfen, wie Treppenlifte o<strong>der</strong> Hebebühnen, müssen entsprechend einer einschlägigen<br />
Norm o<strong>der</strong> Vorschrift eines <strong>der</strong> Rheinuferstaaten o<strong>der</strong> Belgiens ausgeführt sein.<br />
10. Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile <strong>der</strong> Decks müssen folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
genügen:<br />
a) Sie müssen mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1,00 m Höhe o<strong>der</strong> einem Gelän<strong>der</strong><br />
nach <strong>der</strong> Europäischen Norm DIN EN 711:1995, Bauart PF, PG o<strong>der</strong> PZ umgeben sein. Schanzklei<strong>der</strong><br />
und Gelän<strong>der</strong> von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität<br />
vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen.<br />
b) Öffnungen und Einrichtungen für das An- o<strong>der</strong> Vonbordgehen sowie Öffnungen für das Ein- o<strong>der</strong><br />
Ausladen müssen gesichert werden können und eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben.<br />
Öffnungen, die gewöhnlich für das An- o<strong>der</strong> Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter<br />
Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m aufweisen.<br />
c) Sind die Öffnungen o<strong>der</strong> Einrichtungen für das An- o<strong>der</strong> Vonbordgehen nicht vom Steuerhaus<br />
einsehbar, müssen optische o<strong>der</strong> elektronische Hilfsmittel vorhanden sein.<br />
11. Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile <strong>der</strong> Schiffe, insbeson<strong>der</strong>e die Zugänge zum Steuerhaus, zu<br />
den Winden und zu Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können.<br />
An diesen Zugängen muss außerdem an auffälliger Stelle ein Symbol entsprechend Anlage I Bild 1<br />
angebracht sein.<br />
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