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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

Nr. Anker<br />

Zugelassene Vermin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Ankermasse in %<br />

Zuständige Behörde<br />

7. Vicinay AC 14 25 % Frankreich<br />

8. Vicinay Typ 1 45 % Frankreich<br />

9. Vicinay Typ 2 45 % Frankreich<br />

10. Vicinay Typ 3 40 % Frankreich<br />

11. Stockes 35 % Frankreich<br />

12. D’Hone-Danforth 50 % Deutschland<br />

13. Schmitt high holding anchor 40 % Nie<strong>der</strong>lande<br />

14. SHI high holding anchor, type ST (standard) 30 % Nie<strong>der</strong>lande<br />

15. SHI high holding anchor, type FB (fully balanced) 30 % Nie<strong>der</strong>lande<br />

16. Klinsmann anchor 30 % Nie<strong>der</strong>lande<br />

17. HA-DU-POWER Anker 50 % Deutschland<br />

e) In Dienstanweisung Nummer 11 wird die Nummer 4 wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) Nach dem Eintrag zu Nummer 2 wird folgen<strong>der</strong> Eintrag zu Nummer 10 eingefügt:<br />

„10. Für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis, die <strong>zur</strong> Fahrt auf dem Rhein zugelassen sind, das<br />

sind<br />

a) Fahrzeuge, die die Anfor<strong>der</strong>ungen des Anhangs II einschließlich <strong>der</strong> Übergangsbestimmungen<br />

des Kapitels 24 vollständig erfüllen, und<br />

b) Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Kapitels 24a sowie die gemäß Anhang IV<br />

zulässigen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen,<br />

ist unter dem Gedankenstrich „– auf den Wasserstraßen <strong>der</strong> Gemeinschaft <strong>der</strong> Zone(n)“ einzutragen:<br />

a) Rhein o<strong>der</strong><br />

b) Zone R.“<br />

bb) Die Angabe zu Nummer 43 wird wie folgt gefasst:<br />

„43. Tragbare Feuerlöscher, die nach den Bestimmungen an<strong>der</strong>er Sicherheitsvorschriften, insbeson<strong>der</strong>e<br />

nach ADN gefor<strong>der</strong>t sind, werden hier nicht erfasst.“<br />

cc) Die Angabe zu Nummer 52 wird wie folgt gefasst:<br />

„52. Hier werden zusätzliche Auflagen, Erleichterungen o<strong>der</strong> Erläuterungen zu Eintragungen in einzelnen<br />

Nummern eingetragen.“<br />

f) In <strong>der</strong> Dienstanweisung Nummer 16 wird jeweils in Teil I Nummer 1 und 1.3 letzter Satzteil und in Teil II<br />

Anlage 1 Nummer 3 Tabelle Fußnote 1 das Wort „Richtlinie“ durch das Wort „Dienstanweisung“ ersetzt.<br />

g) Dienstanweisung Nummer 17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„3. Prüfung<br />

3.1 Feuermeldesysteme müssen<br />

a) vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme,<br />

b) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach einer wesentlichen <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> o<strong>der</strong> Instandsetzung und<br />

c) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,<br />

von einem Sachverständigen geprüft werden. Für Maschinen- und Kesselräume findet diese Prüfung<br />

unter wechselnden Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen statt. Prüfungen nach<br />

Buchstabe c können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt<br />

werden.<br />

3.2 Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen o<strong>der</strong> Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung<br />

auszustellen, aus <strong>der</strong> das Datum <strong>der</strong> Prüfung ersichtlich ist.“<br />

h) In <strong>der</strong> Dienstanweisung Nummer 18 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:<br />

„4. Die Anfor<strong>der</strong>ungen nach den Nummern 2 und 3 gelten auch als erfüllt, wenn für jedes <strong>der</strong> beiden<br />

Teile die Stabilitätsanfor<strong>der</strong>ungen nach Absatz 9.1.0.95.2 des ADN eingehalten werden.“<br />

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger�������.de<br />

“.

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