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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. jur. Nikolaus Forgó<br />

Informationsgesellschaft (2001) <strong>und</strong> zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004)<br />

s<strong>in</strong>d hier vor allem zu nennen.<br />

<strong>Urheberrecht</strong> ist nicht das e<strong>in</strong>zige Instrumentarium, mit dem das skizzierte Interessensdreieck<br />

zwischen Urheber, Verwerter <strong>und</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit bedient wird. Ähnliches tun das Patentrecht, das<br />

Marken- <strong>und</strong> Musterrecht, letztlich auch das Wettbewerbsrecht, sodass man diese Rechtsgebiete<br />

unter der geme<strong>in</strong>samen Überschrift Immaterialgüterrecht zusammenfasst. Insbesondere<br />

Patentrecht <strong>und</strong> <strong>Urheberrecht</strong> zeigen große Geme<strong>in</strong>samkeiten, aber auch bedeutende<br />

Unterschiede. Patentrecht ist e<strong>in</strong> Technikschutz, der Erf<strong>in</strong>dern zugute kommt. Geschützt wird<br />

daher e<strong>in</strong>e Idee über den E<strong>in</strong>satz von Naturkräften. Patentrecht verlangt die Anmeldung e<strong>in</strong>er<br />

Erf<strong>in</strong>dung <strong>und</strong> die Bezahlung von Gebühren. Patentrecht gewährt e<strong>in</strong> ausschließliches <strong>und</strong> e<strong>in</strong><br />

Ausschlussrecht: e<strong>in</strong> Patent<strong>in</strong>haber kann jeden Dritten daran h<strong>in</strong>dern, e<strong>in</strong>e Idee ohne se<strong>in</strong>e<br />

Zustimmung zu nutzen.<br />

<strong>Urheberrecht</strong> schützt das Ergebnis kreativer Prozesse, also e<strong>in</strong> Werk <strong>und</strong> nicht e<strong>in</strong>e Idee, verlangt<br />

ke<strong>in</strong>e Anmeldung, sondern entsteht ipso iure mit der Schaffung des Werks <strong>und</strong> erfordert daher<br />

auch ke<strong>in</strong>e Bezahlung von Gebühren. Das Recht h<strong>in</strong>dert Dritte daran, das Werk zu verbreiten, zu<br />

vervielfältigen etc. – e<strong>in</strong> Ausschlussrecht entsteht jedoch nicht, da e<strong>in</strong> Dritter nicht geh<strong>in</strong>dert<br />

werden kann, dasselbe Werk (selbstverständlich ohne zu plagiieren) zu schaffen. Unterschiedlich<br />

s<strong>in</strong>d auch die Schutzfristen – im Patentrecht typischerweise 20 Jahre ab Patentanmeldung, im<br />

<strong>Urheberrecht</strong> 70 Jahre ab Tod des Urhebers.<br />

<strong>Urheberrecht</strong> (im objektiven S<strong>in</strong>ne) dient also dem Schutz persönlicher geistiger Schöpfungen<br />

<strong>und</strong> soll die Bed<strong>in</strong>gungen deren Entstehens – den kreativen Prozess – optimieren. Der Urheber<br />

erhält das im Gr<strong>und</strong>satz umfassende Recht, mit dem Werk nach Belieben zu schalten <strong>und</strong> zu<br />

walten <strong>und</strong> ist daher <strong>in</strong>sbesondere auch an Gew<strong>in</strong>nen, die aus se<strong>in</strong>em Werk gezogen werden, zu<br />

beteiligen. Se<strong>in</strong> Recht entsteht mit der Schaffung des Werks, also unabhängig von e<strong>in</strong>er<br />

Veröffentlichung 1 oder e<strong>in</strong>em Ersche<strong>in</strong>en 2 <strong>und</strong> ohne irgende<strong>in</strong>e Registrierung oder Bewilligung.<br />

Das Vorhandense<strong>in</strong> oder Fehlen e<strong>in</strong>es <strong>Urheberrecht</strong>svermerks („©“) ist für das Bestehen des<br />

<strong>Urheberrecht</strong>s <strong>in</strong> Europa nicht relevant. An die Nennung des Urhebers knüpft sich allerd<strong>in</strong>gs die<br />

Vermutung der Urheberschaft bis zum Beweis des Gegenteils (§ 10 UrhG).<br />

Zentrale Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist, dass e<strong>in</strong> Werk vorliegt. Werke<br />

def<strong>in</strong>iert das deutsche UrhG als „persönliche geistige Schöpfungen.“ (§ 2 Abs. 2 UrhG) <strong>und</strong> nennt<br />

beispielhaft (§ 2 Abs. 1 UrhG): 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden <strong>und</strong><br />

Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke e<strong>in</strong>schließlich der Werke<br />

der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste e<strong>in</strong>schließlich der Werke der Baukunst <strong>und</strong> der<br />

angewandten Kunst <strong>und</strong> Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke e<strong>in</strong>schließlich der Werke, die<br />

ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke e<strong>in</strong>schließlich der Werke, die<br />

1<br />

Von e<strong>in</strong>er Veröffentlichung spricht man, wenn e<strong>in</strong> Werk mit E<strong>in</strong>willigung des Berechtigten der Öffentlichkeit<br />

zugänglich gemacht wurde, § 8 UrhG.<br />

2<br />

E<strong>in</strong> Werk ist erschienen, wenn es „mit E<strong>in</strong>willigung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich<br />

gemacht worden ist, dass Werkstücke <strong>in</strong> genügender Anzahl feilgehalten oder <strong>in</strong> Verkehr gebracht worden s<strong>in</strong>d.“, § 9<br />

UrhG. Daher ist jedes erschienene Werk auch veröffentlicht, aber nicht jedes veröffentlichte Werk auch erschienen.<br />

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