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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />

Von der Rechtsfolgenseite ist die Erschöpfung räumlich auf den Bereich der EU <strong>und</strong> des EWR<br />

beschränkt. 75 Wer Kopien geschützter Werke <strong>in</strong> den USA kauft, darf diese nicht <strong>in</strong> der EU<br />

weiterverkaufen; e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale Erschöpfung wird von der h.M. abgelehnt.<br />

Sachlich beschränkt sich die Erschöpfung nur auf die jeweilige Verbreitungsform. Sie erlaubt<br />

nicht die Verbreitung <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es neuen, eigenständigen Marktes, etwa von<br />

Buchclubausgaben e<strong>in</strong>es Buches im Taschenbuchhandel. 76<br />

5. Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch § 53 UrhG<br />

Die „Magna charta“ der gesetzlichen Lizenzen f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> § 53 UrhG, der weitgehend<br />

Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch auch ohne Zustimmung der Rechte<strong>in</strong>haber zulässt.<br />

Kompensatorisch erhält der Urheber für den mit § 53 UrhG verb<strong>und</strong>enen Rechteverlust e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf Vergütung (§§ 54, 54a UrhG), der seit 1985 hauptsächlich auf e<strong>in</strong>en Anteil an der<br />

sog. Geräte- <strong>und</strong> Leerkassettenabgabe gerichtet ist 77 . Im Übrigen haben sich die Gr<strong>und</strong>strukturen<br />

des § 53 UrhG aufgr<strong>und</strong> der letzten Novellierung des Gesetzes gr<strong>und</strong>legend verändert, wie im<br />

Weiteren zu zeigen se<strong>in</strong> wird.<br />

a) Privater Gebrauch<br />

Nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG ist es zulässig, e<strong>in</strong>zelne Vervielfältigungsstücke e<strong>in</strong>es Werkes zum<br />

privaten Gebrauch herzustellen oder herstellen zu lassen. Bei der Übertragung von Werken auf<br />

Bild- <strong>und</strong> Tonträger sowie bei der Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste ist die<br />

Herstellung durch andere aber nur zulässig, wenn sie unentgeltlich erfolgt (§ 53 Abs. 1 S. 2<br />

UrhG). Tendenziell kann sich jedermann via File Transfer Protocol (FTP) <strong>und</strong> unter Berufung auf<br />

privaten Gebrauch fremdes Material laden <strong>und</strong> kopieren. Er kann sich auch von Bibliotheken <strong>und</strong><br />

Dokumentationsstellen Material kopieren <strong>und</strong> via Internet zusenden lassen, vorausgesetzt, dass<br />

diese Herstellung von Kopien durch andere unentgeltlich geschieht. Anderes gilt jedoch für die<br />

Verwendung von Datenbankwerken <strong>und</strong> Datenbanken, da deren Vervielfältigung – selbst zum<br />

Laden <strong>in</strong> den Arbeitsspeicher <strong>und</strong> auch zum Privatgebrauch – erlaubnispflichtig ist. 78 Im Übrigen<br />

f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Differenzierung nach der verwendeten Technik (analog oder digital) nicht statt; die<br />

Privatkopierfreiheit umfasst auch digitale Kopien.<br />

Nicht umfasst ist von § 53 Abs. 1 UrhG die Erstellung von Kopien zu erwerbswirtschaftlichen<br />

Zwecken. Auch können nach herrschender Auffassung 79 nur natürliche Personen <strong>in</strong> den Genuss<br />

der Regelung kommen; damit scheidet e<strong>in</strong>e Berufung auf diese Vorschrift für betriebs<strong>in</strong>terne<br />

Zwecke e<strong>in</strong>es Unternehmens aus.<br />

75<br />

Siehe dazu auch EuGHE 1971, 487 – Polydor.<br />

76<br />

BGH, GRUR 1959, 200 – Heiligenhof.<br />

77<br />

Zur Vorgeschichte siehe Kreile, ZUM 1985, 609; Melichar, ZUM 1987, 51; Nordemann, GRUR 1985, 837.<br />

78<br />

OLG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2001, ZUM 2001, 512 = MMR 2001, 533 = CR 2001, 704 mit Anm.<br />

Dieselhorst.<br />

79<br />

So am deutlichsten Norbert Flechsig, NJW 1985, 1991, 1994. Ähnlich auch Schricker/Loewenheim, § 53 Rdnr. 7<br />

mit weit. Nachw.<br />

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