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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />

Institut für Informations-, Telekommunikations- <strong>und</strong> Medienrecht<br />

Universität Münster<br />

<strong>Urheberrecht</strong> an Hochschulen – e<strong>in</strong>e erste E<strong>in</strong>führung<br />

Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />

Hochschullehrer <strong>und</strong> Studenten müssen sich zunächst durch den Dschungel des<br />

Immaterialgüterrechts wühlen, bevor sie mit Internet-Projekten beg<strong>in</strong>nen können. 1<br />

I. Kollisionsrechtliche Fragen<br />

Die Informations<strong>in</strong>dustrie ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong> sich <strong>in</strong>ternational ausgerichteter Wirtschaftssektor.<br />

Informationen s<strong>in</strong>d ihrer Natur nach ubiquitär, d. h. überall verbreitet. Sie können ohne hohen<br />

Kostenaufwand reproduziert <strong>und</strong> – zum Beispiel über <strong>in</strong>ternationale Datennetze – <strong>in</strong> wenigen<br />

Sek<strong>und</strong>en transferiert werden. Gerade Phänomene wie die Satellitenübertragung oder das Internet<br />

zeigen, dass nationale Grenzen ke<strong>in</strong>e besondere Bedeutung mehr haben. Daher stellt sich vorab<br />

die Frage, ob <strong>und</strong> wann das deutsche <strong>Urheberrecht</strong> bei Informationsprodukten zur Anwendung<br />

kommt.<br />

Das anwendbare Recht kann (sche<strong>in</strong>bar) vertraglich durch e<strong>in</strong>e Rechtswahlklausel geregelt<br />

werden. Die Parteien vere<strong>in</strong>baren die Anwendung e<strong>in</strong>er bestimmten <strong>Urheberrecht</strong>sordnung auf<br />

ihre Rechtsbeziehungen. Nach Art. 27, 28 EGBGB unterliegt e<strong>in</strong> Vertrag vorrangig dem von den<br />

Parteien gewählten Recht 2 . Treffen die Parteien demnach e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung darüber, welches<br />

Recht Anwendung f<strong>in</strong>den soll, ist diese immer vorrangig zu beachten. Dabei kommt sogar die<br />

Annahme e<strong>in</strong>er konkludenten Rechtswahl <strong>in</strong> Betracht. Insbesondere die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es<br />

Gerichtsstandes soll e<strong>in</strong> (widerlegbares) Indiz für die Wahl des am Gerichtsort geltenden<br />

materiellen Rechts se<strong>in</strong> 3 .<br />

Das deutsche <strong>Urheberrecht</strong>sgesetz enthält jedoch zw<strong>in</strong>gende Regelungen zu Gunsten des<br />

Urhebers, die nicht durch e<strong>in</strong>e Rechtswahlklausel ausgehebelt werden können 4 . Hierzu zählen die<br />

Regelungen über Urheberpersönlichkeitsrechte, der Zweckübertragungsgr<strong>und</strong>satz, die<br />

Unwirksamkeit der E<strong>in</strong>räumung von Nutzungsrechten nach § 31 IV UrhG, die Regelungen zur<br />

angemessenen Vergütung von Urhebern <strong>und</strong> zur weiteren Beteiligung bei e<strong>in</strong>em besonders<br />

erfolgreichen Werk (§§ 32, 32a UrhG; siehe ausdrücklich § 32b Nr. 2 UrhG) sowie das<br />

Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (§ 41 UrhG). Ferner gilt e<strong>in</strong>e Rechtswahlklausel<br />

1 Zum Patentschutz von Geschäftsideen siehe Markus Hössle, Patentierung von Geschäftsmethoden – Aufregung<br />

umsonst?, <strong>in</strong>: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2000, 331.<br />

2 Vgl. zum vertraglichen Kollisionsrecht die Ausführungen unter § 9 I.<br />

3 So BGH, JZ 1961, 261; WM 1969, 1140, 1141; OLG Hamburg, VersR 1982, 236; OLG Frankfurt, RIW 1983, 785.<br />

4 Vgl. hierzu auch Hoeren/Thum, <strong>in</strong>: Dittrich (Hg.), Beiträge zum <strong>Urheberrecht</strong> V, Wien 1997, 78.<br />

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