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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />

ke<strong>in</strong>e tarifvertraglichen Vergütungssätze existieren <strong>und</strong> gerichtliche Entscheidungen zur Höhe der<br />

jeweils angemessenen Vergütung abzuwarten bleiben, ist die Bestimmung angemessener<br />

Vergütungssätze vorerst schwierig. Als Anhaltspunkt sollten die Vergütungssätze der<br />

Verwertungsgesellschaften herangezogen werden. E<strong>in</strong>e pauschale Orientierung an e<strong>in</strong>er Regel,<br />

wonach 10 % des Umsatzes angemessen seien, wird man wohl kaum vertreten können. 122 Im<br />

Übrigen ist umstritten, ob e<strong>in</strong>e solche Vergütungsregel nicht unter das Kartellverbot des Art. 81<br />

EGV fällt. 123<br />

An die Stelle des ursprünglich im Entwurf vorgesehenen gegen jeden Nutzer gerichteten<br />

gesetzlichen Anspruchs auf angemessene Vergütung tritt e<strong>in</strong> Anspruch nur gegen den<br />

Vertragspartner des Urhebers, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e angemessene Anhebung der Vergütung e<strong>in</strong>zuwilligen, wenn<br />

diese nicht angemessen ist (§ 32 UrhG). Anders als <strong>in</strong> den ersten Entwürfen sieht der jetzige Text<br />

e<strong>in</strong>e (alle<strong>in</strong>ige) Abtretbarkeit des Anspruchs an Verwertungsgesellschaften nicht mehr vor. Für<br />

den Korrekturanspruch gilt die mit der Schuldrechtsmodernisierung e<strong>in</strong>geführte regelmäßige<br />

Verjährungsfrist von 3 Jahren. Entfallen soll die geplante Möglichkeit der Kündigung nach 30<br />

Jahren. Der Korrekturanspruch auf angemessene Vergütung soll <strong>in</strong> Arbeitsverhältnissen nicht<br />

bestehen, wenn die Vergütung für die Nutzung der Werke tarifvertraglich geregelt ist. Zusätzlich<br />

zu der ex ante Korrektur der Vergütung soll zur angemessenen Beteiligung der Urheber bei<br />

außergewöhnlichen Erfolgen ex post e<strong>in</strong> verbesserter Bestsellerparagraf e<strong>in</strong>geführt werden (§<br />

32a). Können sich die Parteien nicht auf geme<strong>in</strong>same Vergütungsregeln e<strong>in</strong>igen, so soll e<strong>in</strong>e<br />

Schlichtungsstelle entscheiden (§ 36 UrhG), die sich am Modell der E<strong>in</strong>igungsstelle des<br />

Betriebsverfassungsgesetzes orientiert <strong>und</strong> so die Sachk<strong>und</strong>e der Branchen e<strong>in</strong>bezieht. E<strong>in</strong>e nach<br />

geme<strong>in</strong>samen Vergütungsregeln ermittelte Vergütung ist nicht verb<strong>in</strong>dlich.<br />

Zu bedenken ist, dass dem Urheber <strong>in</strong> bestimmten Fällen e<strong>in</strong> Anspruch auf Nachvergütung<br />

zusteht; wichtig ist vor allem der sog. Bestsellerparagraph, wonach dem Urheber bei unerwartet<br />

hohen Erträgen <strong>und</strong> grobem auffälligem Missverhältnis zum gezahlten Entgelt e<strong>in</strong><br />

Nachforderungsrecht bis zur Höhe e<strong>in</strong>er angemessenen Vergütung zusteht (§§ 32a, 90 UrhG) 124 .<br />

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Höhe der erzielten Beträge tatsächlich voraussehbar war.<br />

Da <strong>in</strong> dem alten „Bestsellerparagraf“ e<strong>in</strong> „grobes“ Missverhältnis erforderlich war, ist die<br />

Schwelle für e<strong>in</strong>e zusätzliche Vergütung nun herabgesetzt. Laut Begründung liegt e<strong>in</strong> auffälliges<br />

Missverhältnis jedenfalls dann vor, wenn die vere<strong>in</strong>barte Vergütung um 100 % von der<br />

angemessenen Beteiligung abweicht. 125<br />

Dies gilt allerd<strong>in</strong>gs nicht, wenn der Urheber nur e<strong>in</strong>en untergeordneten Beitrag zu dem Werk<br />

geleistet hat. 126 Bei Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>er prozentualen Beteiligung sollten<br />

Abrechnungsverpflichtungen sowie e<strong>in</strong> Prüfungsrecht mit Kostentragungsregelung vorgesehen<br />

werden. § 32a UrhG f<strong>in</strong>det auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden<br />

122 So zu Recht Schricker, GRUR 2002, 737 ff.<br />

123 So der Ansatz von Schmitt, GRUR 2003, 294 ff.<br />

124 Siehe hierzu auch BGHZ 115, 63, 66 = BGH, ZUM 1992, 14 – Horoskop-Kalender; BGHZ 137, 387, 396 –<br />

Comic-Übersetzungen; LG Oldenburg, CR 1995, 39.<br />

125 Begründung des Rechtsausschusses zu § 32a, S. 46.<br />

126 BGH, Urteil vom 21. Juni 2001, JZ 2002, 147 mit Anm. Schricker = NJW-RR 2002, 255.<br />

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