Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB
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Prof. Dr. jur. Nikolaus Forgó<br />
ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer<br />
Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen <strong>und</strong> plastische Darstellungen.<br />
Unabhängig von e<strong>in</strong>er konkreten Werkgattung wird daher die <strong>in</strong>dividuelle Ausdrucksform des<br />
Schöpfers geschützt, was e<strong>in</strong>e gewisse Gestaltungshöhe verlangt. Diese wird aber nicht zu hoch<br />
angesetzt, weil der Schutz der „kle<strong>in</strong>en Münze“ (also nur mäßig kreativer Werke) die Regel ist.<br />
Insbesondere s<strong>in</strong>d daher die Anforderungen h<strong>in</strong>sichtlich der Individualität ger<strong>in</strong>g, e<strong>in</strong> gewisses<br />
Herausragen über das bloß Handwerkliche, Durchschnittliche ist jedoch erforderlich. Der<br />
schützenswerte Inhalt muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Form zum Ausdruck kommen, die Individualität erkennen<br />
lässt. Nicht schützbar s<strong>in</strong>d daher z. B. e<strong>in</strong>e Sprache wie Esperanto, e<strong>in</strong> Stil („Art deco“), e<strong>in</strong>e<br />
Versform (Hexameter), e<strong>in</strong>e Gestaltungsidee für e<strong>in</strong>e Gedenkstätte etc.<br />
Im subjektiven S<strong>in</strong>ne verschafft das <strong>Urheberrecht</strong> dem Schöpfer e<strong>in</strong> vermögenswertes Recht am<br />
geistigen Werk (nämlich über dieses umfassend verfügen zu dürfen) <strong>und</strong> persönlichkeitsrechtliche<br />
Garantien (nämlich z. B. das Recht, als Urheber genannt zu werden). Damit sollen die materiellen<br />
<strong>und</strong> ideellen Interessen des Urhebers befriedigt werden.<br />
Dieses Recht ist jedoch im allgeme<strong>in</strong>en Interesse (so wie auch das Eigentum an materiellen<br />
D<strong>in</strong>gen) mehrfach beschränkt. Zugunsten bestimmter Personengruppen (z. B. beh<strong>in</strong>derter<br />
Menschen, § 45a UrhG) <strong>in</strong> bestimmten Handlungskontexten (z. B. für den wissenschaftlichen<br />
Gebrauch oder im Unterricht, §§ 46, 47, 52a UrhG) oder bestimmten Nutzungsformen (z. B.<br />
ausschließlich zum privaten Gebrauch, § 53 UrhG) s<strong>in</strong>d Verwertungshandlungen im E<strong>in</strong>zelfall<br />
auch ohne Zustimmung des Verwertungsberechtigten zulässig. Man spricht <strong>in</strong>soweit von<br />
Schranken des <strong>Urheberrecht</strong>s. Auch der Umstand, dass <strong>Urheberrecht</strong>e nicht für die Ewigkeit,<br />
sondern nur für e<strong>in</strong>en bestimmten Zeitraum (im Regelfall 70 Jahre nach Tod des Urhebers)<br />
gewährt werden, ist Ausdruck der Sozialb<strong>in</strong>dung des <strong>Urheberrecht</strong>s. In dieselbe Richtung weist<br />
auch der Umstand, dass e<strong>in</strong> <strong>Urheberrecht</strong> bei bestimmten Handlungskontexten – etwa dem<br />
Produzieren e<strong>in</strong>es amtlichen Textes – erst gar nicht entsteht (vgl. etwa § 5 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2<br />
UrhG).<br />
Urheber ist stets e<strong>in</strong>e natürliche Person, nämlich der Mensch (oder die Menschen), der (die) das<br />
Werk geschaffen hat (haben). Daher fallen auch die aus der Urheberschaft entstehenden Rechte<br />
(zunächst) stets dem konkreten Urheber, e<strong>in</strong>er natürlichen Person, zu. Das <strong>Urheberrecht</strong> selbst ist<br />
unter Lebenden nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG), der Urheber kann aber Dritten<br />
Nutzungsrechte an se<strong>in</strong>em Werk e<strong>in</strong>räumen. Diese Nutzungsrechte können ausschließlich<br />
ausgestaltet se<strong>in</strong> (wodurch Verwertungen durch Dritte ohne Zustimmung des Berechtigten<br />
unzulässig werden) oder auch mehrfach vergeben werden. Voraussetzung ist e<strong>in</strong>e privatautonome<br />
Vere<strong>in</strong>barung zwischen Urheber <strong>und</strong> Nutzungsberechtigtem. Diese Vere<strong>in</strong>barung kann<br />
ausdrücklich (also <strong>in</strong>sbesondere durch e<strong>in</strong>en Verwertungsvertrag) oder konkludent (z. B. durch<br />
e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung über e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis, <strong>in</strong> dem der Arbeitnehmer das Herstellen<br />
urheberrechtlich geschützter Werke schuldet) geschlossen werden, ist aber nicht entbehrlich.<br />
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