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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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II. E-Learn<strong>in</strong>g, E-Science <strong>und</strong> <strong>Urheberrecht</strong><br />

Prof. Dr. jur. Nikolaus Forgó<br />

Auch an den Universitäten s<strong>in</strong>d die technischen Veränderungen, deren urheberrechtspolitische<br />

Bewertung <strong>und</strong> die damit e<strong>in</strong>hergehenden Fragen <strong>in</strong>zwischen angelangt, auch weil <strong>Lehre</strong>nde <strong>und</strong><br />

die Universitäten selbst zunehmend dazu überzugehen sche<strong>in</strong>en, Verwertungen, die bisher über<br />

Verlage organisiert waren, selbst zu übernehmen. Insbesondere beg<strong>in</strong>nen Universitäten<br />

zunehmend, E-Learn<strong>in</strong>g-Materialien herstellen zu lassen <strong>und</strong> <strong>in</strong>s Netz zu br<strong>in</strong>gen.<br />

Hier entstehen evidenterweise Neuauflagen der bereits skizzierten Interessengegensätze: die<br />

<strong>Lehre</strong>nden wollen maximalen Impact <strong>und</strong> materiellen Ertrag, die Universitäten hohe Verbreitung<br />

bei m<strong>in</strong>imalen Kosten, die Verlage die Bewahrung ihres Geschäfts. In den hier angelegten<br />

Diskussionen ist es nützlich, e<strong>in</strong>ige urheberrechtliche Gr<strong>und</strong>sätze mitzubedenken:<br />

1.) Wem „gehören“ die Werke?<br />

Lehrmaterialien erreichen <strong>in</strong> aller Regel Werkhöhe, s<strong>in</strong>d daher urheberrechtlich geschützt.<br />

Urheber ist die natürliche Person, die die Materialien erstellt. Ihr fallen daher auch zunächst alle<br />

Rechte zu. Über diese Rechte kann der Urheber verfügen, <strong>in</strong>dem er e<strong>in</strong>em Verlag oder der<br />

Universität bestimmte oder alle Nutzungsrechte – allenfalls auch exclusiv – e<strong>in</strong>räumt. Dazu<br />

bedarf es e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung. Die Nutzungsrechte fallen daher der Universität – zum<strong>in</strong>dest bei<br />

Universitätsprofessoren – nicht „automatisch“ zu. Deren Aufgabe ist nämlich die selbständige<br />

Forschung <strong>und</strong> <strong>Lehre</strong>, nicht aber das Erstellen <strong>und</strong> Verbreiten urheberrechtlich geschützten<br />

Materials. Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern gelten die gleichen Pr<strong>in</strong>zipien – allerd<strong>in</strong>gs gilt bei<br />

abhängiger Forschung, dass diese Teil der dienstrechtlichen Pflichten ist <strong>und</strong> daher häufig<br />

zum<strong>in</strong>dest stillschweigend die urheberrechtlichen Verwertungsrechte bereits mit Abschluss des<br />

Arbeitsvertrages abgetreten wurden. Um Streit- <strong>und</strong> Zweifelsfälle zu vermeiden, ist aber auch hier<br />

e<strong>in</strong>e explizite Vere<strong>in</strong>barung über die urheberrechtliche Verwertung s<strong>in</strong>nvoll.<br />

2.) Was darf der Urheber?<br />

Der Urheber darf im vermögensrechtlichen S<strong>in</strong>ne <strong>in</strong> den Grenzen der freien Werknutzung über<br />

se<strong>in</strong> Werk rechtsgeschäftlich verfügen. Er ist daher <strong>in</strong>sbesondere nicht gezwungen, diese der<br />

Universität zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> er kann – wenn nicht anderes vere<strong>in</strong>bart wurde – die<br />

Werke auch – etwa an e<strong>in</strong>e ihn berufende Universität – „mitnehmen“ <strong>und</strong> dort weiter verwenden.<br />

Will e<strong>in</strong>e Universität Zugriff auf die Werke, muss sie dies vere<strong>in</strong>baren.<br />

Weiteres stehen dem Urheber die Urheberpersönlichkeitsrechte zu, das ist <strong>in</strong>sbesondere das<br />

Recht, namentlich als Urheber genannt zu werden, über e<strong>in</strong>e Veröffentlichung zu entscheiden <strong>und</strong><br />

Veränderungen am Werk zuzustimmen.<br />

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