Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB
Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB
Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
II. E-Learn<strong>in</strong>g, E-Science <strong>und</strong> <strong>Urheberrecht</strong><br />
Prof. Dr. jur. Nikolaus Forgó<br />
Auch an den Universitäten s<strong>in</strong>d die technischen Veränderungen, deren urheberrechtspolitische<br />
Bewertung <strong>und</strong> die damit e<strong>in</strong>hergehenden Fragen <strong>in</strong>zwischen angelangt, auch weil <strong>Lehre</strong>nde <strong>und</strong><br />
die Universitäten selbst zunehmend dazu überzugehen sche<strong>in</strong>en, Verwertungen, die bisher über<br />
Verlage organisiert waren, selbst zu übernehmen. Insbesondere beg<strong>in</strong>nen Universitäten<br />
zunehmend, E-Learn<strong>in</strong>g-Materialien herstellen zu lassen <strong>und</strong> <strong>in</strong>s Netz zu br<strong>in</strong>gen.<br />
Hier entstehen evidenterweise Neuauflagen der bereits skizzierten Interessengegensätze: die<br />
<strong>Lehre</strong>nden wollen maximalen Impact <strong>und</strong> materiellen Ertrag, die Universitäten hohe Verbreitung<br />
bei m<strong>in</strong>imalen Kosten, die Verlage die Bewahrung ihres Geschäfts. In den hier angelegten<br />
Diskussionen ist es nützlich, e<strong>in</strong>ige urheberrechtliche Gr<strong>und</strong>sätze mitzubedenken:<br />
1.) Wem „gehören“ die Werke?<br />
Lehrmaterialien erreichen <strong>in</strong> aller Regel Werkhöhe, s<strong>in</strong>d daher urheberrechtlich geschützt.<br />
Urheber ist die natürliche Person, die die Materialien erstellt. Ihr fallen daher auch zunächst alle<br />
Rechte zu. Über diese Rechte kann der Urheber verfügen, <strong>in</strong>dem er e<strong>in</strong>em Verlag oder der<br />
Universität bestimmte oder alle Nutzungsrechte – allenfalls auch exclusiv – e<strong>in</strong>räumt. Dazu<br />
bedarf es e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung. Die Nutzungsrechte fallen daher der Universität – zum<strong>in</strong>dest bei<br />
Universitätsprofessoren – nicht „automatisch“ zu. Deren Aufgabe ist nämlich die selbständige<br />
Forschung <strong>und</strong> <strong>Lehre</strong>, nicht aber das Erstellen <strong>und</strong> Verbreiten urheberrechtlich geschützten<br />
Materials. Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern gelten die gleichen Pr<strong>in</strong>zipien – allerd<strong>in</strong>gs gilt bei<br />
abhängiger Forschung, dass diese Teil der dienstrechtlichen Pflichten ist <strong>und</strong> daher häufig<br />
zum<strong>in</strong>dest stillschweigend die urheberrechtlichen Verwertungsrechte bereits mit Abschluss des<br />
Arbeitsvertrages abgetreten wurden. Um Streit- <strong>und</strong> Zweifelsfälle zu vermeiden, ist aber auch hier<br />
e<strong>in</strong>e explizite Vere<strong>in</strong>barung über die urheberrechtliche Verwertung s<strong>in</strong>nvoll.<br />
2.) Was darf der Urheber?<br />
Der Urheber darf im vermögensrechtlichen S<strong>in</strong>ne <strong>in</strong> den Grenzen der freien Werknutzung über<br />
se<strong>in</strong> Werk rechtsgeschäftlich verfügen. Er ist daher <strong>in</strong>sbesondere nicht gezwungen, diese der<br />
Universität zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> er kann – wenn nicht anderes vere<strong>in</strong>bart wurde – die<br />
Werke auch – etwa an e<strong>in</strong>e ihn berufende Universität – „mitnehmen“ <strong>und</strong> dort weiter verwenden.<br />
Will e<strong>in</strong>e Universität Zugriff auf die Werke, muss sie dies vere<strong>in</strong>baren.<br />
Weiteres stehen dem Urheber die Urheberpersönlichkeitsrechte zu, das ist <strong>in</strong>sbesondere das<br />
Recht, namentlich als Urheber genannt zu werden, über e<strong>in</strong>e Veröffentlichung zu entscheiden <strong>und</strong><br />
Veränderungen am Werk zuzustimmen.<br />
17