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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />

auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13) <strong>und</strong> des Rechts auf Schutz gegen Entstellung oder<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigung des Werkes (§ 14). Im Rahmen der Nutzung von Werken über das Internet<br />

stellen sich e<strong>in</strong>e Reihe schwieriger urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragen.<br />

1. Entstellungsverbot<br />

Die Gestalt des Musikwerkes im Internet ist aufgr<strong>und</strong> der oft ger<strong>in</strong>gen Auflösungsqualität häufig<br />

erheblich geändert. Hier ist das Entstellungsverbot aus § 39 Abs. 2 UrhG zu beachten. Hiernach<br />

s<strong>in</strong>d Änderungen des Werkes oder se<strong>in</strong>es Titels zulässig, zu denen der Urheber se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung<br />

nach Treu <strong>und</strong> Glauben nicht versagen kann. Sofern es sich bei Multimediaprodukten um<br />

filmähnliche Werke handelt (s. o.), kommt § 93 UrhG zur Anwendung, der den Entstellungsschutz<br />

auf die Fälle gröbster Entstellung <strong>und</strong> Bee<strong>in</strong>trächtigung beschränkt. Ähnliches gilt für die<br />

Leistungsschutzberechtigten, für die das UrhG zur Anwendung kommt (§§ 14, 83 UrhG). Für<br />

ausländische Künstler gilt ansonsten das Rom-Abkommen, das ke<strong>in</strong>e persönlichkeitsrechtlichen<br />

Vorgaben enthält. Diese Lücke kann nur durch die Anwendung des Beleidigungsschutzes <strong>und</strong><br />

anderer strafrechtlicher Schutzvorschriften geschlossen werden.<br />

Den Vorgang der Digitalisierung als solchen wird man regelmäßig nicht als Entstellung ansehen<br />

können. Entscheidender ist vielmehr die Art <strong>und</strong> Weise, wie das Werk digitalisiert <strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Off-/Onl<strong>in</strong>e-Kontext gesetzt worden ist, z. B. kann e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Auflösung e<strong>in</strong>er Fotografie mit<br />

e<strong>in</strong>em Verlust der künstlerischen Eigenart e<strong>in</strong>hergehen <strong>und</strong> <strong>in</strong>sofern die ideellen Beziehungen des<br />

Fotografen zu se<strong>in</strong>em Werk verletzen. Wie weit das Entstellungsverbot <strong>in</strong> praxi reicht, ist unklar<br />

<strong>und</strong> kann letztendlich nur im E<strong>in</strong>zelfall festgestellt werden. Auch e<strong>in</strong>e vertragliche Regelung kann<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht abgeschlossen werden, da das Entstellungsverbot unverzichtbar ist <strong>und</strong> nicht<br />

auf Dritte übertragen werden kann. E<strong>in</strong> Verzicht wird nur <strong>in</strong>soweit für zulässig erachtet, als genau<br />

bestimmte, konkrete Veränderungsformen vertraglich bezeichnet werden. Folglich ergeben sich<br />

aus dem Entstellungsverbot Informations- <strong>und</strong> Aufklärungspflichten des Verwerters gegenüber<br />

dem Urheber. Je konkreter der Verwerter vorab mit dem Urheber über konkrete<br />

Änderungsabsichten spricht, desto enger wird der Spielraum für das Entstellungsverbot.<br />

2. Namensnennungsrecht<br />

Neben dem Entstellungsverbot ist das Namensnennungsrecht von zentraler Bedeutung. Nach § 13<br />

UrhG hat der Urheber das Recht, darüber zu entscheiden, ob <strong>und</strong> an welcher Stelle des Werkes er<br />

als Urheber zu bezeichnen ist. Dieses Recht steht ausübenden Künstlern (z. B. Musikern) zu (§ 74<br />

Abs. 1 UrhG). Abseits dieser gesetzlichen Regelung werden Namensnennungsrechte etwa von<br />

Produzenten vertraglich vere<strong>in</strong>bart. In den USA sehen Tarifverträge für den Filmbereich e<strong>in</strong>e<br />

Reihe von Benennungspflichten im Vor- oder Nachspann vor.<br />

Das Namensnennungsrecht spielt traditionell im Bereich literarischer Werke die größte Rolle.<br />

Daneben ist es für freie Fotografen lebensnotwendig, dass sich an ihren Fotografien e<strong>in</strong><br />

Urhebervermerk f<strong>in</strong>det; denn von diesem Vermerk geht e<strong>in</strong>e wichtige Akquisefunktion für die<br />

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