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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. jur. Petra Buck-Heeb<br />

Prof. Dr. jur. Petra Buck-Heeb<br />

Lehrstuhl für Zivilrecht, Europäisches <strong>und</strong> Internationales Wirtschaftsrecht,<br />

Institut für Deutsches <strong>und</strong> Europäisches Privatrecht <strong>und</strong><br />

Wirtschaftsrecht der Universität Hannover<br />

Stärken <strong>und</strong> Schwächen des deutschen <strong>Urheberrecht</strong>s <strong>in</strong> Forschung <strong>und</strong> <strong>Lehre</strong><br />

I. E<strong>in</strong>führung<br />

Die Gr<strong>und</strong>sätze des deutschen (<strong>und</strong> europäischen) <strong>Urheberrecht</strong>s hat uns soeben Herr Forgó<br />

dargestellt. Nun gilt es, das deutsche <strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> Bezug zu Forschung <strong>und</strong> <strong>Lehre</strong> zu setzen.<br />

Dies ist <strong>in</strong>sofern elementar, als <strong>in</strong> Forschung <strong>und</strong> <strong>Lehre</strong> zunehmend Multimedia- <strong>und</strong><br />

Internetanwendungen E<strong>in</strong>zug halten. Literaturrecherche <strong>und</strong> das Beziehen von Literatur zu<br />

Forschungszwecken erfolgen immer häufiger über das Internet. Forschergruppen arbeiten immer<br />

mehr nicht nur durch den verbalen Austausch <strong>und</strong> den Austausch von Papier zusammen, sondern<br />

durch den Austausch von Dateien <strong>und</strong> der Zugänglichmachung von digital gespeicherter Literatur.<br />

Im Bereich der <strong>Lehre</strong> spielt das <strong>Urheberrecht</strong> vor allem <strong>in</strong> Bezug auf das sog. E-Learn<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>e<br />

große Rolle.<br />

Es gibt aber – zum<strong>in</strong>dest für den Forschungsbereich – noch e<strong>in</strong>e zweite Ebene, auf der die Stärken<br />

<strong>und</strong> Schwächen des deutschen <strong>Urheberrecht</strong>s betrachtet werden können, <strong>und</strong> zwar <strong>in</strong> Bezug auf<br />

die Forschungsergebnisse bzw. die wissenschaftlichen Werke, <strong>in</strong> denen sich diese niederschlagen.<br />

Das <strong>Urheberrecht</strong> ist verfassungsrechtlich Schutz durch Art. 14 GG geschützt. Allerd<strong>in</strong>gs ist<br />

dieser Eigentumsschutz nicht unbeschränkt, sondern Eigentum verpflichtet auch (so Art. 14 Abs.<br />

2 GG): „Se<strong>in</strong> Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgeme<strong>in</strong>heit dienen“. Die Umsetzung<br />

dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgt nun unter anderem durch die Schranken des<br />

<strong>Urheberrecht</strong>s im sechsten Abschnitt des <strong>Urheberrecht</strong>sgesetzes. In diesen Vorschriften hat der<br />

Gesetzgeber e<strong>in</strong>e Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Interessen der<br />

Urheber <strong>und</strong> der Allgeme<strong>in</strong>heit vorgenommen.<br />

II. Schutz wissenschaftlicher Werke<br />

Ich möchte Ihnen zunächst kurz skizzieren, wann <strong>und</strong> wie wissenschaftliche Werke überhaupt<br />

dem <strong>Urheberrecht</strong>sschutz unterliegen. Denn was nicht dem <strong>Urheberrecht</strong>sschutz unterliegt, bedarf<br />

auch ke<strong>in</strong>er Schranke, sondern ist – wie es so schön heißt – geme<strong>in</strong>frei. Damit komme ich auf<br />

Elemente des <strong>Urheberrecht</strong>s zu sprechen, die nicht alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> Bezug auf die Informationsgesellschaft<br />

<strong>und</strong> die neuen digitalen Möglichkeiten <strong>in</strong> <strong>Wissenschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Lehre</strong>, sondern<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich Bedeutung haben.<br />

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