Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB
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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />
als gr<strong>und</strong>sätzlich urheberrechtsfähig begreift 33 . Nicht geschützt s<strong>in</strong>d nach Auffassung des OLG<br />
Hamm 34 die Gestaltung von Webbuttons.<br />
III. Leistungsschutzrechte<br />
Neben den Rechten des Urhebers bestehen noch die sog. Leistungsschutzrechte (§§ 70 – 87e<br />
UrhG). Hierbei genießen Leistungen auch dann e<strong>in</strong>en Schutz durch das <strong>Urheberrecht</strong>sgesetz,<br />
wenn sie selbst ke<strong>in</strong>e persönlich-geistigen Schöpfungen be<strong>in</strong>halten. Allerd<strong>in</strong>gs ist der Schutz gegenüber<br />
urheberrechtsfähigen Werken durch Umfang <strong>und</strong> Dauer beschränkt (meist auf 50 Jahre<br />
nach entsprechender Leistung).<br />
Von besonderer Bedeutung s<strong>in</strong>d vor allem fünf Arten von Leistungsschutzrechten:<br />
der Schutz des Lichtbildners (§ 72 UrhG),<br />
der Schutz der ausübenden Künstler (§§ 73 – 84 UrhG),<br />
der Schutz der Tonträgerhersteller (§§ 85, 86 UrhG),<br />
der Schutz der Filmhersteller (§§ 88 – 94 UrhG),<br />
der sui generis Schutz für Datenbankhersteller (§§ 87a – 87e UrhG).<br />
Alle oben erwähnten Leistungsschutzberechtigten genießen e<strong>in</strong>en spezialgesetzlich verankerten<br />
<strong>und</strong> letztendlich wettbewerbsrechtlich begründeten Schutz ihrer Leistungen. Die Leistung des<br />
Lichtbildners besteht z. B. dar<strong>in</strong>, Fotografien herzustellen, deren Orig<strong>in</strong>alität unterhalb der<br />
persönlich-geistigen Schöpfung angesiedelt ist. Der ausübende Künstler genießt Schutz für die Art<br />
<strong>und</strong> Weise, <strong>in</strong> der er e<strong>in</strong> Werk vorträgt, aufführt oder an e<strong>in</strong>er Aufführung bzw. e<strong>in</strong>em Vortrag<br />
künstlerisch mitwirkt (§ 73 UrhG). Der Tonträgerhersteller erbr<strong>in</strong>gt die technisch-wirtschaftliche<br />
Leistung der Aufzeichnung <strong>und</strong> Vermarktung von Werken auf Tonträger (§ 85 UrhG). Der<br />
Filmhersteller überträgt Filmwerke <strong>und</strong> Laufbilder auf Filmstreifen (§§ 94, 95 UrhG). E<strong>in</strong><br />
Hersteller von Datenbanken wird schließlich aufgr<strong>und</strong> der <strong>in</strong>vestitions<strong>in</strong>tensiven Beschaffung,<br />
Überprüfung <strong>und</strong> Darstellung des Inhalts se<strong>in</strong>er Datenbank geschützt.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs wirft das System der Leistungsschutzberechtigten e<strong>in</strong>e Reihe ungelöster Fragen auf,<br />
die mit Systemwidersprüchen <strong>und</strong> Regelungslücken des derzeitigen <strong>Urheberrecht</strong>ssystems<br />
verknüpft s<strong>in</strong>d.<br />
33 Siehe hierzu die Nachweise bei B<strong>in</strong>dhardt, Der Schutz von <strong>in</strong> der Popularmusik verwendeten elektronisch<br />
erzeugten E<strong>in</strong>zelso<strong>und</strong>s nach dem <strong>Urheberrecht</strong>sgesetz <strong>und</strong> dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Frankfurt<br />
1998, 102; Bortloff, ZUM 1993, 477; Hoeren, GRUR 1989, 11, 13; Müller, ZUM 1999, 555.<br />
34 Urteil vom 24.08.2004, MMR 2005, 106.<br />
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