Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB
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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />
oder 500 Bildschirmen noch enge, persönliche Beziehungen zwischen den Usern bestehen. Bilden<br />
die Benutzer e<strong>in</strong>er CPU vom Aufbau des EDV-Netzes her e<strong>in</strong>e Organisationse<strong>in</strong>heit, so ist vom<br />
Vorliegen e<strong>in</strong>er persönlichen Verb<strong>in</strong>dung auszugehen. Abzustellen ist deshalb nicht darauf,<br />
welche <strong>in</strong>dividuellen Verb<strong>in</strong>dungen zwischen den Benutzern e<strong>in</strong>es Abrufterm<strong>in</strong>als bestehen.<br />
Entscheidend ist vielmehr die E<strong>in</strong>ordnung der Benutzergruppe <strong>in</strong>nerhalb der<br />
EDV-Organisationsstruktur e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung. Allerd<strong>in</strong>gs ist der Benutzer aufgr<strong>und</strong> des<br />
Ausnahmecharakters der Regelung verpflichtet, die fehlende Öffentlichkeit des EDV-Systems<br />
darzulegen <strong>und</strong> ggf. unter Beweis zu stellen. 65 Im Falle e<strong>in</strong>er haus<strong>in</strong>ternen Datenbank könnte je<br />
nach der Enge der B<strong>in</strong>dung der User von e<strong>in</strong>er persönlichen Beziehung auszugehen se<strong>in</strong>, so dass<br />
h<strong>in</strong>sichtlich der <strong>in</strong>ternen Nutzung der Datenbank ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> das Recht der öffentlichen<br />
Wiedergabe vorliegt. Die Grenze dürfte erst dort überschritten se<strong>in</strong>, wenn die Datenbank<br />
allgeme<strong>in</strong> für e<strong>in</strong>e kommerzielle Nutzung freigegeben oder jedem außerhalb des <strong>in</strong>ternen<br />
Kontextes Tätigen der Zugriff auf den Server ermöglicht würde.<br />
Im Übrigen ändert die Tatsache, dass e<strong>in</strong> Werk auf e<strong>in</strong>er passwortgeschützten Subdoma<strong>in</strong><br />
verbreitet wird, nichts daran, daß hier e<strong>in</strong>e öffentliche Wiedergabe vorliegt. 66<br />
4. Verbreitungsrecht<br />
Das <strong>in</strong> §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG geregelte Verbreitungsrecht ist das Recht, das Orig<strong>in</strong>al oder<br />
Vervielfältigungsstücke des Musikwerkes der Öffentlichkeit anzubieten oder <strong>in</strong> Verkehr zu<br />
br<strong>in</strong>gen. Dieses Recht könnte bei Recherchediensten, die nicht nur die relevante<br />
Informationsquelle suchen <strong>und</strong> weiterleiten, sondern die Information selbst anbieten, betroffen<br />
se<strong>in</strong>. Dabei ist es unbeachtlich, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich, eigennützig oder altruistisch<br />
erfolgt.<br />
Nicht um e<strong>in</strong>e Verbreitung i. S. d. § 17 Abs. 1 UrhG handelt es sich dagegen bei e<strong>in</strong>er re<strong>in</strong>en<br />
Datenübermittlung, da es hier an der erforderlichen körperlichen Form fehlt 67 . Die herrschende<br />
Me<strong>in</strong>ung 68 hält noch nicht e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong>e analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 UrhG für möglich,<br />
wenn Software, Bücher u. ä. als „<strong>in</strong>formational goods” über das Netz zum Download<br />
bereitgehalten werden.<br />
V. Urheberpersönlichkeitsrechte<br />
Das Urheberpersönlichkeitsrecht (UPR) ist das ideelle Gegenstück zu den wirtschaftlich<br />
ausgerichteten Verwertungsrechten. Es schützt den Urheber <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er besonderen Beziehung zu<br />
se<strong>in</strong>em Werk 69 . Das UPR umfasst die Befugnisse des Veröffentlichungsrechts (§ 12), des Rechts<br />
65 Nordemann <strong>in</strong> Fromm/Nordemann, § 15, Rdnr. 4.<br />
66 OLG Jena, Beschluss vom 10. Dezember 2003, CR 2004, 781.<br />
67 Loewenheim <strong>in</strong> Schricker, <strong>Urheberrecht</strong>, § 17 UrhG, Rdnr. 5.<br />
68 Siehe dazu die Belege <strong>und</strong> weitere kritische Überlegungen <strong>in</strong> Hoeren, CR 1996, 517.<br />
69 Decker <strong>in</strong>: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimediarecht 1999 Teil 7.6. Rn 1.<br />
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