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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. jur. Petra Buck-Heeb<br />

ist es, die <strong>Wissenschaft</strong> nicht dadurch zu beh<strong>in</strong>dern, dass sie bei Vervielfältigungen stets die<br />

Erlaubnis des Urhebers e<strong>in</strong>holen muss. Die Nutzungshandlung kann durch natürliche Personen<br />

(<strong>Wissenschaft</strong>ler), aber auch durch juristische Personen (Institute) erfolgen. Der Begriff des<br />

„wissenschaftlichen Gebrauchs“ wird weit ausgelegt <strong>und</strong> unter „<strong>Wissenschaft</strong>“ jedes methodischsystematische<br />

Streben nach Erkenntnis verstanden. Damit liegt e<strong>in</strong> wissenschaftlicher Gebrauch<br />

auch bei der Erstellung e<strong>in</strong>es Referats oder e<strong>in</strong>er Doktorarbeit vor; auch das Mitschreiben e<strong>in</strong>er<br />

Vorlesung soll hierunter fallen.<br />

Voraussetzung ist, dass die Vervielfältigung zu dem konkreten Zweck geboten ist. Hierbei ist<br />

unter anderem zu prüfen, ob der käufliche Erwerb e<strong>in</strong>es Werkes möglich <strong>und</strong> zumutbar ist. Die<br />

erlaubte Anzahl an Vervielfältigungen ist umstritten <strong>und</strong> richtet sich danach, wie viele Personen<br />

an der Forschergruppe beteiligt s<strong>in</strong>d. Erlaubt se<strong>in</strong> sollen höchstens sechs bis sieben<br />

Vervielfältigungsstücke.<br />

Die §§ 54 ff. UrhG sichern dem Urheber, um e<strong>in</strong>e große Bee<strong>in</strong>trächtigung se<strong>in</strong>es Rechts zu<br />

vermeiden, e<strong>in</strong>e Vergütung zu. Das Pauschalvergütungssystem des <strong>Urheberrecht</strong>sgesetzes gewährt<br />

dem Urheber gegen den Hersteller von Kopier- <strong>und</strong> Vervielfältigungsgeräten jeder Art<br />

e<strong>in</strong>en Anspruch auf Zahlung e<strong>in</strong>er angemessenen Vergütung (§ 54a Abs. 1 UrhG). Für Geräte, die<br />

zudem etwa <strong>in</strong> Hochschulen stehen, existiert daneben noch e<strong>in</strong>e Vergütungspflicht der Betreiber<br />

dieser Geräte (§ 54a Abs. 2 UrhG). Die Vergütungshöhe bemisst sich nach § 54d UrhG. Geltend<br />

gemacht werden können diese Pauschalvergütungsansprüche alle<strong>in</strong> durch e<strong>in</strong>e<br />

Verwertungsgesellschaft.<br />

3. Vervielfältigungen zur Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong> eigenes Archiv<br />

Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG s<strong>in</strong>d Vervielfältigungen zur Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong> eigenes Archiv<br />

gestattet, wenn <strong>und</strong> soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist <strong>und</strong> als Vorlage für<br />

die Vervielfältigung e<strong>in</strong>es eigenen Werkstücks benutzt wird. Auch diese Schrankenbestimmung<br />

kann für <strong>Wissenschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Lehre</strong> e<strong>in</strong>e Rolle spielen, etwa <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em wissenschaftlichen Institut<br />

oder bei e<strong>in</strong>er Universitätsbibliothek.<br />

4. Vervielfältigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch<br />

E<strong>in</strong>e Vervielfältigung ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG auch zum sonstigen eigenen Gebrauch<br />

möglich, wenn es sich um kle<strong>in</strong>e Teile e<strong>in</strong>es erschienenen Werkes oder um e<strong>in</strong>zelne Beiträge<br />

handelt, die <strong>in</strong> Zeitungen oder Zeitschriften erschienen s<strong>in</strong>d, bzw. wenn es sich um e<strong>in</strong> seit<br />

m<strong>in</strong>destens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. In letzterem Fall können daher für e<strong>in</strong>e<br />

Bibliothek weitere Leseexemplare hergestellt werden.<br />

5. Vervielfältigungen zu Prüfungszwecken<br />

Nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG können Vervielfältigungen für staatliche Prüfungen <strong>und</strong> Prüfungen<br />

u. a. auch <strong>in</strong> Hochschulen angefertigt werden. Unter dem Begriff „Prüfung“ sollen die<br />

Lernkontrollen zu verstehen se<strong>in</strong>, die nach e<strong>in</strong>em bestimmten Unterrichts- oder Lernabschnitt<br />

erfolgen <strong>und</strong> dem Nachweis der erworbenen Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten der Studenten dient.<br />

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