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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. jur. Petra Buck-Heeb<br />

Nun fordern die Verwerter e<strong>in</strong> Verbot oder zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung der digitalen<br />

Privatkopie, während die Verbraucher umgekehrt auf die Durchsetzung der Privatkopie gegen<br />

technische Schutzmaßnahmen der Verwerter bestehen. Wird das e<strong>in</strong>e oder das andere e<strong>in</strong>e Stärke<br />

des <strong>Urheberrecht</strong>s se<strong>in</strong>? Letztendlich geht es um e<strong>in</strong>en Interessengegensatz, der sich <strong>in</strong> den beiden<br />

Positionen Kommerzialisierung von Wissen <strong>und</strong> Information auf der e<strong>in</strong>en Seite <strong>und</strong> Recht auf<br />

freizügige (<strong>und</strong> damit kostengünstige) Nutzung von Wissen <strong>und</strong> Information auf der anderen Seite<br />

festmachen lässt.<br />

Wie auch immer: Der <strong>Wissenschaft</strong>ler bef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zwitterposition. E<strong>in</strong>erseits ist er<br />

Urheber von Werken <strong>und</strong> möchte auch entsprechend geschützt se<strong>in</strong>, d. h. e<strong>in</strong>e möglichst große<br />

Anzahl des hergestellten Werks durch den Verlag verkauft sehen. Andererseits ist der <strong>Wissenschaft</strong>ler<br />

aber zur Schaffung e<strong>in</strong>es solchen Werkes wiederum auf die Auswertung anderer Werke<br />

angewiesen. Hier möchte er e<strong>in</strong>en möglichst freien Zugang zu potentiell relevanten anderen<br />

Werken, d. h. er möchte sie mit möglichst ger<strong>in</strong>gen Kosten erwerben können, <strong>in</strong>dem er entweder<br />

die Werke beim Verlag ersteht oder sie (im Rahmen des Zulässigen) teilweise kopiert. Was aber,<br />

wenn das gefragte Werk nicht <strong>in</strong> der eigenen Bibliothek vorhanden ist? Dann bleiben Fernleihe<br />

oder „Subito“, dann wird digitales Herunterladen des fraglichen Werkes oder e<strong>in</strong>zelner Passagen<br />

attraktiv. Und dann stellt sich die Frage nach den Kosten. Je nachdem, welche der zwei<br />

(gleichzeitig) e<strong>in</strong>genommenen Positionen der <strong>Wissenschaft</strong>ler als die wichtigere betrachtet – die<br />

als Urheber oder die als Nutzer wissenschaftlicher Werke –, wird er bestimmte Ausformungen des<br />

deutschen <strong>Urheberrecht</strong>s bzw. se<strong>in</strong>er Schranken als Stärke oder als Schwäche e<strong>in</strong>ordnen.<br />

E<strong>in</strong>es ist aber bei der Diskussion von Stärken <strong>und</strong> Schwächen zu beachten: Ob nun, wie oft<br />

kritisiert, bei den (geplanten) Anpassungen des <strong>Urheberrecht</strong>s die Verwertungs<strong>in</strong>teressen im<br />

Mittelpunkt stehen (S. 2) oder nicht, ob das Anliegen der Verwerter <strong>in</strong> Bezug auf die Unterhaltungs<strong>in</strong>dustrie<br />

berechtigt ist oder nicht, so sollte bei der Frage der Schranken des <strong>Urheberrecht</strong>s<br />

<strong>und</strong> der Durchsetzung der Schranken gegenüber möglichen gegen Vervielfältigung getroffenen<br />

technischen Schutzmaßnahmen ke<strong>in</strong>e <strong>und</strong>ifferenzierte Gleichsetzung von Kopieren von Filmen<br />

<strong>und</strong> Musik zu privaten Zwecken mit der Frage des Zugangs zu Wissen für Bildung <strong>und</strong><br />

<strong>Wissenschaft</strong> erfolgen. Beide Bereiche müssen getrennt vone<strong>in</strong>ander beurteilt werden <strong>und</strong> können<br />

nicht vermengt werden.<br />

Abgesehen davon lässt sich e<strong>in</strong>e (hoffentlich nur vorläufige) Schwäche des gegenwärtigen<br />

<strong>Urheberrecht</strong>s im H<strong>in</strong>blick auf Forschung <strong>und</strong> <strong>Lehre</strong> auf jeden Fall feststellen: Nach § 137k<br />

UrhG ist die Norm, die sich auf die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht <strong>und</strong> Forschung<br />

bezieht – nämlich § 52a UrhG –, mit Ende dieses Jahres nicht mehr anzuwenden. Diese<br />

Befristung war 2003 im sog. Ersten Korb vorgenommen worden, weil die Verwerter massive<br />

Befürchtungen h<strong>in</strong>sichtlich der Auswirkungen dieser Regelung hatten. Es sollten aussagekräftige<br />

Erfahrungen mit dieser Norm gesammelt werden <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Evaluierung der Nutzung nach § 52a<br />

UrhG erfolgen. Entsprechende Untersuchungen s<strong>in</strong>d jedoch noch nicht vorgenommen worden, so<br />

dass e<strong>in</strong>e Beurteilung der Regelung (noch) nicht möglich ist. Da damit nicht feststeht, ob sich die<br />

Befürchtungen der Verwerter bewahrheiten, ist e<strong>in</strong> „Auslaufen“ der Regelung unzweifelhaft<br />

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