Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB
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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />
Zweiten Korb sollen zahlreiche Schranken, <strong>in</strong>sbesondere auf dem Gebiet der Privatkopie, neu<br />
gefasst werden. Derzeit steht der Entwurf im Kreuzfeuer der Kritik; man wird abwarten, ob er<br />
parlamentarisch durchsetzbar ist.<br />
1. Ablauf der Schutzfrist<br />
Das <strong>Urheberrecht</strong> erlischt nach Ablauf von 70 Jahren post mortem auctoris (§ 64 UrhG). Bei<br />
Werken, die von mehreren (Mit-) Urhebern geschaffen s<strong>in</strong>d, berechnet sich die Frist nach dem<br />
Tode des Längstlebenden (§ 65 Abs. 1 UrhG). Bei Filmwerken kommt es auf den Tod des<br />
Hauptregisseurs, Drehbuchautors, Dialogautors <strong>und</strong> des Filmkomponisten an (§ 65 Abs. 2 UrhG).<br />
H<strong>in</strong>zu kommen die Schutzfristen für die Leistungsschutzberechtigten, <strong>in</strong>sbesondere die Tonträger-<br />
<strong>und</strong> Filmhersteller sowie die ausübenden Künstler. Deren Schutz endet regelmäßig 50 Jahre,<br />
nachdem diese ihre geschützte Leistung erbracht haben.<br />
2. Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz<br />
Zu beachten ist ferner der Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz (§ 17 Abs. 2 UrhG; für Software<br />
Spezialregelung <strong>in</strong> § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG sowie für Datenbanken § 87b Abs. 2 UrhG). Stimmt der<br />
Urheber e<strong>in</strong>er Veräußerung von Vervielfältigungsstücken zu, erschöpft sich daran se<strong>in</strong><br />
Verbreitungsrecht (mit Ausnahme des Vermietrechts). Die Erschöpfung erstreckt sich nur auf die<br />
Verbreitung körperlicher Werkexemplare; e<strong>in</strong>e zum<strong>in</strong>dest entsprechende Anwendung des<br />
Gr<strong>und</strong>satzes auf bestimmte Onl<strong>in</strong>e-Übertragungen wird von der h. M. für unmöglich erachtet. 73<br />
Die Erschöpfung knüpft sich daran, dass Werkexemplare mit Zustimmung des zur Verbreitung<br />
Berechtigten im Wege der Veräußerung <strong>in</strong> den Verkehr gebracht worden s<strong>in</strong>d. Bietet z.B. e<strong>in</strong><br />
Verlag e<strong>in</strong> Buch zum Verkauf an, verliert es an den Werkkopien se<strong>in</strong> Kontrollrecht h<strong>in</strong>sichtlich<br />
der Weiterverbreitung. Wer also e<strong>in</strong> solches Buch gekauft hat, darf es weiterverkaufen. Von der<br />
Erschöpfung umfasst s<strong>in</strong>d auch Daten, die auf den Werkstücken enthalten s<strong>in</strong>d (z. B. Marktdaten<br />
e<strong>in</strong>es Marktforschungsunternehmens). 74 Gleiches gilt für den Weiterverkauf gebrauchter<br />
Standardsoftware, nach h.M. nicht jedoch bei Software, die man über das Internet downloaden<br />
konnte.<br />
73 So auch Erwägungsgr<strong>und</strong> 29 der InfoSoc-Richtl<strong>in</strong>ie mit folgender Begründung: „Unlike CD-ROM or CD-I, where<br />
the <strong>in</strong>tellectual property is <strong>in</strong>corporated <strong>in</strong> a material medium, namely an item of goods, every on-l<strong>in</strong>e service is <strong>in</strong><br />
fact an act which should be subject to authorisation where the copyright or related right so provides.“ Die InfoSoc-<br />
Richtl<strong>in</strong>ie wiederholt damit Überlegungen aus der Datenbankrichtl<strong>in</strong>ie; siehe dort Erwägungsgr<strong>und</strong> 33. So auch<br />
Re<strong>in</strong>bothe, GRUR Int. 2001, 733, 737. Anders allerd<strong>in</strong>gs Knies, GRUR Int. 2002, 314 ff.; Köhler, Der<br />
Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz des <strong>Urheberrecht</strong>s im Onl<strong>in</strong>e-Bereich, München 1999, 72.<br />
74 OLG München, Urteil vom 25. Oktober 2001, NJW-RR 2002, 401.<br />
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