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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />

Zweiten Korb sollen zahlreiche Schranken, <strong>in</strong>sbesondere auf dem Gebiet der Privatkopie, neu<br />

gefasst werden. Derzeit steht der Entwurf im Kreuzfeuer der Kritik; man wird abwarten, ob er<br />

parlamentarisch durchsetzbar ist.<br />

1. Ablauf der Schutzfrist<br />

Das <strong>Urheberrecht</strong> erlischt nach Ablauf von 70 Jahren post mortem auctoris (§ 64 UrhG). Bei<br />

Werken, die von mehreren (Mit-) Urhebern geschaffen s<strong>in</strong>d, berechnet sich die Frist nach dem<br />

Tode des Längstlebenden (§ 65 Abs. 1 UrhG). Bei Filmwerken kommt es auf den Tod des<br />

Hauptregisseurs, Drehbuchautors, Dialogautors <strong>und</strong> des Filmkomponisten an (§ 65 Abs. 2 UrhG).<br />

H<strong>in</strong>zu kommen die Schutzfristen für die Leistungsschutzberechtigten, <strong>in</strong>sbesondere die Tonträger-<br />

<strong>und</strong> Filmhersteller sowie die ausübenden Künstler. Deren Schutz endet regelmäßig 50 Jahre,<br />

nachdem diese ihre geschützte Leistung erbracht haben.<br />

2. Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz<br />

Zu beachten ist ferner der Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz (§ 17 Abs. 2 UrhG; für Software<br />

Spezialregelung <strong>in</strong> § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG sowie für Datenbanken § 87b Abs. 2 UrhG). Stimmt der<br />

Urheber e<strong>in</strong>er Veräußerung von Vervielfältigungsstücken zu, erschöpft sich daran se<strong>in</strong><br />

Verbreitungsrecht (mit Ausnahme des Vermietrechts). Die Erschöpfung erstreckt sich nur auf die<br />

Verbreitung körperlicher Werkexemplare; e<strong>in</strong>e zum<strong>in</strong>dest entsprechende Anwendung des<br />

Gr<strong>und</strong>satzes auf bestimmte Onl<strong>in</strong>e-Übertragungen wird von der h. M. für unmöglich erachtet. 73<br />

Die Erschöpfung knüpft sich daran, dass Werkexemplare mit Zustimmung des zur Verbreitung<br />

Berechtigten im Wege der Veräußerung <strong>in</strong> den Verkehr gebracht worden s<strong>in</strong>d. Bietet z.B. e<strong>in</strong><br />

Verlag e<strong>in</strong> Buch zum Verkauf an, verliert es an den Werkkopien se<strong>in</strong> Kontrollrecht h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der Weiterverbreitung. Wer also e<strong>in</strong> solches Buch gekauft hat, darf es weiterverkaufen. Von der<br />

Erschöpfung umfasst s<strong>in</strong>d auch Daten, die auf den Werkstücken enthalten s<strong>in</strong>d (z. B. Marktdaten<br />

e<strong>in</strong>es Marktforschungsunternehmens). 74 Gleiches gilt für den Weiterverkauf gebrauchter<br />

Standardsoftware, nach h.M. nicht jedoch bei Software, die man über das Internet downloaden<br />

konnte.<br />

73 So auch Erwägungsgr<strong>und</strong> 29 der InfoSoc-Richtl<strong>in</strong>ie mit folgender Begründung: „Unlike CD-ROM or CD-I, where<br />

the <strong>in</strong>tellectual property is <strong>in</strong>corporated <strong>in</strong> a material medium, namely an item of goods, every on-l<strong>in</strong>e service is <strong>in</strong><br />

fact an act which should be subject to authorisation where the copyright or related right so provides.“ Die InfoSoc-<br />

Richtl<strong>in</strong>ie wiederholt damit Überlegungen aus der Datenbankrichtl<strong>in</strong>ie; siehe dort Erwägungsgr<strong>und</strong> 33. So auch<br />

Re<strong>in</strong>bothe, GRUR Int. 2001, 733, 737. Anders allerd<strong>in</strong>gs Knies, GRUR Int. 2002, 314 ff.; Köhler, Der<br />

Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz des <strong>Urheberrecht</strong>s im Onl<strong>in</strong>e-Bereich, München 1999, 72.<br />

74 OLG München, Urteil vom 25. Oktober 2001, NJW-RR 2002, 401.<br />

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