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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />

Zu bedenken ist aber, dass zum 1. Juli 2002 das Gesetz zur Novellierung des<br />

Urhebervertragsrechts <strong>in</strong> Kraft getreten ist. 115 Am 22. Mai 2000 ist der B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> für<br />

Justiz e<strong>in</strong> Vorschlag für e<strong>in</strong>en Entwurf e<strong>in</strong>es Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von<br />

Urhebern <strong>und</strong> ausübenden Künstlern von e<strong>in</strong>em kle<strong>in</strong>en Kreis von <strong>Urheberrecht</strong>swissenschaftlern<br />

übergeben worden. 116 Dieser Vorschlag wurde im Sommer noch e<strong>in</strong>mal ger<strong>in</strong>gfügig überarbeitet.<br />

Am 23. Mai 2001 wurde e<strong>in</strong> Referentenentwurf veröffentlicht. 117 Ihm folgte bereits am 30. Mai<br />

2001 der entsprechende Kab<strong>in</strong>ettsentwurf, der allerd<strong>in</strong>gs vom Referentenentwurf nicht abweicht.<br />

Am 19.11.2001 <strong>und</strong> 14. Januar 2002 verbreitete das M<strong>in</strong>isterium dann <strong>in</strong>tern<br />

„Formulierungshilfen“, <strong>in</strong> der weitgehend die bisherigen Pläne zum Urhebervertragsrecht<br />

aufgegeben werden. Das Kompromisspapier vom Januar 2002 war die Gr<strong>und</strong>lage<br />

parlamentarischer Beratungen; am 25. Januar passierte der Gesetzesentwurf den B<strong>und</strong>estag. Nach<br />

der amtlichen Veröffentlichung des Gesetzes 118 tritt das Gesetz vier Monate später, zum 1. Juli<br />

2002, <strong>in</strong> Kraft. 119<br />

Das Gesetz beabsichtigt, den verfassungsrechtlich verankerten Gr<strong>und</strong>satz, dass Urheber<br />

angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeiten zu beteiligen s<strong>in</strong>d 120 , stärker im UrhG<br />

zu verankern. Die Neuregelung soll <strong>in</strong>sbesondere die Rechtsstellung der freischaffenden Urheber<br />

gegenüber den wirtschaftlich stärkeren Verwertern verbessern. Die bedeutsamste Änderung f<strong>in</strong>det<br />

sich <strong>in</strong> § 32 UrhG. Die Vorschrift stellt den Urheber <strong>in</strong>soweit besser, als sie ihm erstmals e<strong>in</strong><br />

gesetzliches Werkzeug an die Hand gibt, auf vertraglicher Ebene e<strong>in</strong>e angemessene Vergütung<br />

gegenüber dem Werknutzer durchzusetzen. Inhaltlich regelt sie Folgendes:<br />

Ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Nutzungsvertrag ke<strong>in</strong>e Regelung über die Höhe der Vergütung bestimmt, gilt<br />

zugunsten des Urhebers die angemessene Vergütung als vere<strong>in</strong>bart. Für den Fall, dass zwar e<strong>in</strong>e<br />

Vergütung vertraglich vere<strong>in</strong>bart wurde, diese aber nicht die Schwelle zur Angemessenheit<br />

erreicht, kann der Urheber von se<strong>in</strong>em Vertragspartner verlangen, e<strong>in</strong>e angemessene Vergütung <strong>in</strong><br />

den Vertrag aufzunehmen. Als angemessen gilt e<strong>in</strong>e Vergütung dann, wenn sie zurzeit des<br />

Vertragsschlusses dem entspricht, was im H<strong>in</strong>blick auf Art <strong>und</strong> Umfang der e<strong>in</strong>geräumten<br />

Nutzungsrechte im Geschäftsverkehr nach redlicher Branchenübung geleistet wird. 121<br />

Zur Bestimmung der angemessenen Vergütung können die Interessenvertretungen der Urheber<br />

<strong>und</strong> der Verwerter – ähnlich wie <strong>in</strong> Tarifverträgen – sog. geme<strong>in</strong>same Vergütungsregeln festlegen<br />

(§ 36 UrhG). Soweit Vergütungssätze bereits <strong>in</strong> Tarifverträgen festgelegt s<strong>in</strong>d, gehen diese den<br />

Vergütungsregeln allerd<strong>in</strong>gs voraus. Da zurzeit geme<strong>in</strong>same Vergütungsregeln <strong>und</strong> meist auch<br />

115<br />

Siehe dazu Däubler-Gmel<strong>in</strong>, GRUR 2000, 764; Reber, ZUM 2000, 729; Schricker, Editorial MMR 12/2000; von<br />

Olenhusen, ZUM 2000, 736; Dietz, AfP 2001, 261; ders., ZUM 2001, 276; Dreier, CR 2000, 45; Geulen/Kl<strong>in</strong>ger,<br />

ZUM 2000, 891; Katzenberger, AfP 2001, 265; J. Kreile, ZUM 2001, 300; Stickelbrock, GRUR 2001, 1087; Weber,<br />

ZUM 2001, 311. Kritisch siehe Ory, ZUM 2001, 195; Flerchsig, ZUM 2000, 484; ders., ZRP 2000, 426;<br />

Flechsig/Hendricks, ZUM 2000, 271; Schack, ZUM 2001, 453.<br />

116<br />

Sog. Professorenentwurf; siehe GRUR 2000, 765.<br />

117<br />

Der Referentenentwurf ist abrufbar unter http://www.ory.de/uvr/refe.pdf<br />

118<br />

Im B<strong>und</strong>esgesetzblatt I Nr. 21 vom 28. März 2002 ist auf den Seiten 1155 bis 1158 das Gesetz zur Stärkung der<br />

vertraglichen Stellung von Urhebern <strong>und</strong> ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 verkündet worden.<br />

119<br />

Der Text ist abrufbar unter http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102021s1155.pdf<br />

120<br />

BGHZ 11, 135, 143.<br />

121<br />

Siehe dazu auch BGH, GRUR 2002, 602 – Musikfragmente.<br />

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