Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB
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Prof. Dr. jur. Petra Buck-Heeb<br />
braucht, sondern dass er ihnen den fraglichen Aufsatz auf Bildschirmen zugänglich machen kann.<br />
Nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG können (auch an Hochschulen) veröffentlichte kle<strong>in</strong>e Teile e<strong>in</strong>es<br />
Werks, Werke ger<strong>in</strong>gen Umfangs oder e<strong>in</strong>zelne Zeitungs- bzw. Zeitschriftenbeiträge zur<br />
Veröffentlichung im Unterricht bzw. <strong>in</strong> der Vorlesung öffentlich zugänglich gemacht werden.<br />
Aufgr<strong>und</strong> des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung kann e<strong>in</strong> Werk der Öffentlichkeit<br />
drahtgeb<strong>und</strong>en oder drahtlos so zugänglich gemacht werden, dass es Mitgliedern der<br />
Öffentlichkeit von Orten <strong>und</strong> zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (§ 19a UrhG).<br />
Nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG werden auch Hochschulen privilegiert, um – so ausdrücklich der<br />
Bericht des Rechtsausschusses – deren Wettbewerbsfähigkeit im <strong>in</strong>ternationalen Vergleich zu<br />
gewährleisten. Als „kle<strong>in</strong>er Teil des Werkes“ werden im Schrifttum höchstens 20 % e<strong>in</strong>es<br />
Werkes angesehen. Die E<strong>in</strong>zelheiten s<strong>in</strong>d hierzu aber noch unklar. Dies zeigt sich schon daran,<br />
dass etwa die Gesetzesbegründung auch ganze Monographien als Werke ger<strong>in</strong>gen Umfangs<br />
ansieht. Die öffentliche Zugänglichmachung muss zur Veranschaulichung im Unterricht bzw. <strong>in</strong><br />
der Vorlesung dienen. E<strong>in</strong>e solche Veranschaulichung liegt dann vor, wenn der zu vermittelnde<br />
Vorlesungs<strong>in</strong>halt dadurch leichter verständlich gemacht werden kann. Die Veranschaulichung<br />
braucht nicht während der Vorlesung zu geschehen, da dies dem S<strong>in</strong>n des § 52a UrhG, nämlich<br />
e<strong>in</strong>e Zugänglichmachung unabhängig von Ort <strong>und</strong> Zeit zu gewährleisten, widersprechen würde.<br />
E<strong>in</strong>e Veranschaulichung kann daher auch <strong>in</strong> der Vor- oder Nachbereitungsphase h<strong>in</strong>sichtlich der<br />
Vorlesung erfolgen.<br />
E<strong>in</strong>e Zugänglichmachung darf jedoch alle<strong>in</strong> für den abgegrenzten Kreis von Veranstaltungsteilnehmern<br />
erfolgen <strong>und</strong> muss zudem durch den Unterrichtszweck geboten sowie zur Verfolgung<br />
nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt se<strong>in</strong>. Durch e<strong>in</strong> geeignetes Zugangskontrollsystem<br />
muss daher e<strong>in</strong> Zugriff von Studierenden außerhalb der Lehrveranstaltung ausgeschlossen<br />
werden. E<strong>in</strong> Gebotense<strong>in</strong> der Zugänglichmachung scheidet aus, wenn der betreffende Werkteil<br />
ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand offl<strong>in</strong>e (analog oder digital) zur Verfügung gestellt<br />
werden kann. Erfolgt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall e<strong>in</strong>e Zugänglichmachung, ist diese nicht mehr durch<br />
die Schranke des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG gedeckt.<br />
b) Verwertung zur eigenen wissenschaftlichen Forschung<br />
Die öffentliche Zugänglichmachung zu Zwecken der eigenen wissenschaftlichen Forschung ist<br />
<strong>in</strong> § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG gestattet, soweit es sich um veröffentlichte Teile e<strong>in</strong>es Werkes, Werke<br />
ger<strong>in</strong>gen Umfangs sowie e<strong>in</strong>zelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften handelt. In § 52a<br />
Abs. 1 Nr. 2 UrhG wird e<strong>in</strong> großzügigerer Maßstab angesetzt als bei § 52a Abs. 1 Nr. 1; es ist<br />
nicht nur die Zugänglichmachung von kle<strong>in</strong>en Teilen e<strong>in</strong>es Werkes, sondern von Teilen e<strong>in</strong>es<br />
Werkes erlaubt. Dabei muss es sich aber stets um e<strong>in</strong>en untergeordneten Werkbestandteil handeln.<br />
Die Werkteile sollen nicht an die Stelle des Gesamtwerkes treten können. Als untergeordnet wird<br />
e<strong>in</strong> Werkbestandteil regelmäßig dann angesehen, wenn es zum e<strong>in</strong>en vom Umfang her deutlich<br />
unter 50 % des Gesamtwerkes liegt <strong>und</strong> zum anderen die objektive Grenze für kle<strong>in</strong>e Teile im<br />
S<strong>in</strong>n des Abs. 1 Nr. 1 nicht deutlich überstiegen wird. In der Literatur wird überwiegend davon<br />
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