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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />

Erteilung späterer Aufträge aus. In anderen Bereichen kommt dem Namensnennungsrecht<br />

naturgemäß ke<strong>in</strong>e große Bedeutung zu. Insbesondere bei gewerblich genutzten Werken wie etwa<br />

Software ist e<strong>in</strong>e Namensnennung kaum üblich. In der Rechtsprechung argumentiert man hier mit<br />

der Branchen(un)üblichkeit als Grenze des Namensnennungsrechts.<br />

VI. Gesetzliche Schranken<br />

Art. 14 Abs. 1 GG schützt auch das <strong>Urheberrecht</strong> 70 . Urheber <strong>und</strong> Leistungsschutzberechtigte<br />

können jedoch die ihnen zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechte nicht unbeschränkt<br />

geltend machen. E<strong>in</strong>e solche Monopolstellung wäre mit den Vorgaben des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

unvere<strong>in</strong>bar. Zum Schutz der Presse-, R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Informationsfreiheit (Art. 5 GG) sieht das<br />

<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> den §§ 45 – 63 UrhG e<strong>in</strong>e Reihe von Schranken für die Ausübung dieser Rechte<br />

vor. Schranken können unterschiedlich gestaltet se<strong>in</strong>. In den USA wurde zum Beispiel e<strong>in</strong>e große,<br />

weit formulierte Schranke des „fair use“ e<strong>in</strong>geführt (17 U.S.C. § 197), die anhand bestimmter<br />

E<strong>in</strong>zelumstände je nach E<strong>in</strong>zelfall angewendet wird <strong>und</strong> darüber h<strong>in</strong>aus vertraglich abd<strong>in</strong>gbar ist.<br />

Das deutsche <strong>Urheberrecht</strong> sieht h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong>en enumerativen 71 Katalog e<strong>in</strong>zelner Schranken <strong>in</strong><br />

unterschiedlich starken Ausprägungen vor. Der E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> das Verbotsrecht des Urhebers besteht<br />

<strong>in</strong> den Formen der zustimmungs- <strong>und</strong> vergütungsfreien Nutzung, der gesetzlichen Lizenzen,<br />

Zwangslizenzen <strong>und</strong> Verwertungsgesellschaftspflichtigkeiten. Zwangslizenzen gewähren ke<strong>in</strong>e<br />

direkte Nutzungsbefugnis, sondern lediglich e<strong>in</strong>e gerichtlich durchsetzbare Zustimmung des<br />

Urhebers zu der Nutzung zu e<strong>in</strong>em angemessenen Preis. Das deutsche UrhG kennt lediglich e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>zige durch e<strong>in</strong>e Zwangslizenz ausgestaltete Schranke (§ 61), die <strong>in</strong> der Praxis als<br />

bedeutungslos angesehen wird. Verwertungsgesellschaftspflichtigkeiten, also die Festlegung, dass<br />

e<strong>in</strong> bestimmter Anspruch nur durch e<strong>in</strong>e Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann,<br />

f<strong>in</strong>den sich dagegen sehr häufig, oft <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong>ation mit e<strong>in</strong>er gesetzlichen Lizenz. Zum großen<br />

Teil wird mit letzteren operiert: Der Urheber kann <strong>in</strong> diesen Fällen die Nutzung se<strong>in</strong>es Werkes<br />

nicht reglementieren (behält jedoch e<strong>in</strong>en Vergütungsanspruch); vielmehr hat der Nutzer e<strong>in</strong>e<br />

genau umrissene, gesetzliche Lizenz. Diese Schranken gelten nicht nur im Verhältnis zum<br />

Urheber, sondern auch für Lichtbildner (§ 72 Abs. 1 UrhG), ausübende Künstler (§ 84 UrhG),<br />

Tonträger- (§ 85 Abs. 3 UrhG) <strong>und</strong> Filmhersteller (§ 94 Abs. 4 UrhG). Im Folgenden werden die<br />

für den Bereich der neuen Medien relevanten Schrankenregelungen dargestellt.<br />

Dabei gilt es zu beachten, dass das BMJ Ende September 2004 e<strong>in</strong>en Referentenentwurf für die<br />

Reform der Schrankenregelungen veröffentlicht hat. 72 Dem Entwurf g<strong>in</strong>gen umfangreiche<br />

Anhörungen voraus. Das BMJ hatte im September 2003 die Arbeiten zur Novelle des<br />

<strong>Urheberrecht</strong>s eröffnet. Von Herbst 2003 bis <strong>in</strong> den Juni 2004 tagten dann unter Leitung des BMJ<br />

elf Arbeitsgruppen über die geplanten Neuerungen. Im Rahmen der Diskussion r<strong>und</strong> um den sog.<br />

70<br />

BVerfGE 31, 229,239; 77, 263,270; 79, 1,25.<br />

71<br />

So ausdrücklich BGH, Urteil vom 20. März 2003, WRP 2003, 1235.<br />

72<br />

Zum Referentenentwurf des UrhG / Zweiter Korb <strong>und</strong> den damit zusammenhängenden Änderungen gibt es<br />

<strong>in</strong>zwischen e<strong>in</strong>e Synopse alt – neu unter<br />

http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/syn/Korb_2_RefE_Synopse_short_01.pdf<br />

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