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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. jur. Petra Buck-Heeb<br />

2. Kopienversand auf Bestellung<br />

Geplant ist des Weiteren, mit dem 2. Korb e<strong>in</strong>en § 53a UrhG e<strong>in</strong>zuführen, der sich auf die<br />

Zulässigkeit des Kopienversands von Beiträgen aus Zeitschriften <strong>und</strong> Zeitungen sowie kle<strong>in</strong>en<br />

Teilen von Werken auf Bestellung bezieht. Damit wird klargestellt, dass e<strong>in</strong> Kopienversand auf<br />

Bestellung gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig ist. Allerd<strong>in</strong>gs bleibt die Ausgestaltung der Regelung h<strong>in</strong>ter den<br />

Feststellungen zur Zulässigkeit des Versands, die der BGH <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Entscheidung vom 25.<br />

Februar 1999 formuliert hatte, zurück.<br />

In § 53a Abs. 1 Satz 2 UrhG soll der Kopienversand e<strong>in</strong>geschränkt werden, so dass der Urheber<br />

e<strong>in</strong> Verbotsrecht für den Fall hat, dass die Vervielfältigung <strong>und</strong> Verbreitung <strong>in</strong> elektronischer<br />

Form erfolgt <strong>und</strong> die Beiträge oder kle<strong>in</strong>en Teile e<strong>in</strong>es Werkes von Mitgliedern der Öffentlichkeit<br />

von Orten <strong>und</strong> zu Zeiten ihrer Wahl mittels e<strong>in</strong>er vertraglichen Vere<strong>in</strong>barung erworben werden<br />

können. Darüber werden wir von Herrn Rosemann <strong>und</strong> wohl auch von Frau Beger noch Näheres<br />

hören, so dass ich es bei der Erwähnung des § 53a UrhG belassen will.<br />

V. Zu den Begriffen „Stärken“ <strong>und</strong> „Schwächen“<br />

Im Titel me<strong>in</strong>es Vortrags steckt neben der Frage nach dem <strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> Forschung <strong>und</strong> <strong>Lehre</strong><br />

auch e<strong>in</strong> wertendes Element: es soll etwas zu Stärken <strong>und</strong> Schwächen gesagt werden. E<strong>in</strong>e<br />

solche Bewertung hängt natürlich davon ab, <strong>in</strong> welcher Position man diese vornimmt: als Nutzer,<br />

als Urheber, als Verwerter bzw. als Verlag. E<strong>in</strong>igkeit sche<strong>in</strong>t darüber zu bestehen, dass es „faire<br />

<strong>und</strong> ausgewogene Bed<strong>in</strong>gungen“ geben muss, dass „die Nutzung von geschützten Werken<br />

angemessen vergüte(t), aber gleichzeitig deren Zugänglichkeit für Zwecke der Bildung <strong>und</strong><br />

<strong>Wissenschaft</strong> nicht beh<strong>in</strong>dert wird“ (so die Gött<strong>in</strong>ger Erklärung). Oder mit anderen Worten: Das<br />

<strong>Urheberrecht</strong> muss „e<strong>in</strong>en Ausgleich zwischen den Interessen von Kreativen, der Wirtschaft <strong>und</strong><br />

den Verbrauchern“ sichern (so die B<strong>und</strong>esjustizm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> Zypries <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rede am 2.11.2004 <strong>in</strong><br />

München).<br />

Ob e<strong>in</strong>e bestimmte Ausformung des <strong>Urheberrecht</strong>s als Stärke oder als Schwäche angesehen wird,<br />

hängt letztendlich von der Messlatte ab, die man ansetzt. Sieht man 100 % <strong>Urheberrecht</strong>sschutz<br />

als Optimum an, so ist jede Ausformulierung e<strong>in</strong>er Schranke als Schwäche des <strong>Urheberrecht</strong>s zu<br />

bezeichnen. Geht man von 100 % Geme<strong>in</strong>freiheit der Informationen als Optimum aus, ist jede<br />

Schrankenbestimmung angesichts des bestehenden <strong>Urheberrecht</strong>sschutzes e<strong>in</strong>e Stärke. Bewegt<br />

man sich (im H<strong>in</strong>blick auf Art. 14 GG <strong>und</strong> die dar<strong>in</strong> zum Ausdruck kommende Sozialb<strong>in</strong>dung)<br />

irgendwo zwischen diesen beiden Extrempolen, kann e<strong>in</strong>e Schrankenbestimmung je nachdem als<br />

Schwäche oder als Stärke des <strong>Urheberrecht</strong>s gesehen werden. Dies orientiert sich an der<br />

Interessenlage: Liegt das Haupt<strong>in</strong>teresse beim Schutz oder bei der Schranke? Und e<strong>in</strong> weiterer<br />

Punkt könnte hier ausschlaggebend se<strong>in</strong>, den ich hier nur am Rande erwähnen kann: nämlich e<strong>in</strong><br />

Vergleich zu ausländischen Regelungen.<br />

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