19.01.2013 Aufrufe

Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />

Ausstrahlung e<strong>in</strong>er so fixierten Darbietung im Rahmen des DAB zu unterb<strong>in</strong>den. Gerade digitaler<br />

R<strong>und</strong>funk führt aber dazu, dass e<strong>in</strong> Nutzer digitale Kopien erstellen kann, die qualitativ vom<br />

Orig<strong>in</strong>al nicht mehr zu unterscheiden s<strong>in</strong>d. Der Tonträgermarkt könnte so allmählich durch die<br />

Verbreitung der fixierten Inhalte über digitalen R<strong>und</strong>funk ersetzt werden. Allerd<strong>in</strong>gs haben<br />

Tonträgerhersteller e<strong>in</strong>e mittelbare Handhabe zur Kontrolle von DAB: Sie können sich gegen die<br />

Digitalisierung der auf ihrem Tonträger fixierten Darbietung zu Sendezwecken zur Wehr setzen,<br />

da die Digitalisierung e<strong>in</strong>e zustimmungspflichtige Vervielfältigung be<strong>in</strong>haltet 43 .<br />

E<strong>in</strong>e gleichgelagerte Problematik ergibt sich für das Bereithalten von Musik-Dateien zum Abruf<br />

im MP3-Format über das Internet, 44 welche wegen der großen Popularität des MP3-Standards viel<br />

gravierendere Auswirkungen für die Tonträger<strong>in</strong>dustrie haben kann. Durch diese Form des<br />

öffentlichen Verfügbarmachens kann jeder Nutzer e<strong>in</strong>e digitale Kopie der auf dem Server des<br />

Anbieters liegenden Dateien auf se<strong>in</strong>em Rechner erstellen, 45 so dass er wohl kaum noch Interesse<br />

an dem Erwerb e<strong>in</strong>es entsprechenden Tonträgers haben wird. Auch hier steht dem Hersteller ke<strong>in</strong>e<br />

ausschließliche Rechtsposition zur Seite, mittels derer er das im Internet zum Abruf bereithalten<br />

von Musikdateien, die durch e<strong>in</strong>e Kopie se<strong>in</strong>er Tonträger erstellt worden s<strong>in</strong>d, verh<strong>in</strong>dern kann.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs kann er <strong>in</strong>soweit – wie im Falle des digitalen R<strong>und</strong>funks – alle zu dem<br />

Verfügbarmachen notwendigen Vervielfältigungsakte (Digitalisierung <strong>und</strong> Server Upload)<br />

untersagen (§ 85 I S.1 UrhG) <strong>und</strong> damit auch nach geltendem Recht gegen Anbieter nichtauthorisierter<br />

MP3-Dateien vorgehen.<br />

IV. Verwertungsrechte des Urhebers<br />

Das <strong>Urheberrecht</strong>sgesetz billigt dem Urheber von Musik e<strong>in</strong>e Reihe von Verwertungsrechten 46 zu:<br />

Er hat gem. § 15 Abs. 1 UrhG das ausschließliche Recht, se<strong>in</strong> Werk <strong>in</strong> körperlicher Form zu<br />

verwerten. Dieses Recht umfasst <strong>in</strong>sbesondere das Vervielfältigungsrecht (§§ 16, 69c Nr. 1<br />

UrhG), das Verbreitungsrecht (§§ 17, 69c Nr. 3 UrhG) <strong>und</strong> das Recht, Bearbeitungen der Musik<br />

zu verwerten (§§ 23, 69c Nr. 2 UrhG). Ferner ist alle<strong>in</strong> der Urheber befugt, se<strong>in</strong> Musikwerk <strong>in</strong><br />

unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe; § 15 Abs. 2<br />

UrhG). Die Digitalisierung von Musik greift <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Reihe dieser Verwertungsrechte e<strong>in</strong>.<br />

1. Vervielfältigung<br />

E<strong>in</strong>e Vervielfältigung i.S.d. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG liegt vor, wenn<br />

Vervielfältigungsstücke mit der Musik hergestellt werden, wobei e<strong>in</strong>e (weitere) körperliche<br />

43<br />

So ausdrücklich der österreichische Oberste Gerichtshof <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Urteil vom 26. Januar 1999, MMR 1999<br />

S. 352 – Radio Melody III mit Anm. Haller.<br />

44<br />

Siehe dazu allgeme<strong>in</strong>: Cichon, K & R 1999 S. 547 – 553.<br />

45<br />

Mit entsprechender Software ist es überdies problemlos möglich, die komprimierten Dateien auf e<strong>in</strong>e Leer-CD zu<br />

„brennen” oder auf den Speicher e<strong>in</strong>es tragbaren MP3-Player zu übertragen.<br />

46<br />

Auf die Urheberpersönlichkeitsrechte soll hier aus Platzgründen nicht näher e<strong>in</strong>gegangen werden; siehe dazu § 2 V<br />

<strong>in</strong> diesem Skript sowie Decker, <strong>in</strong>: Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimediarecht, München 1999, Teil 7.6;<br />

Rehb<strong>in</strong>der, ZUM 1995, 684; Reuter, GRUR 1997, 23; Wallner/Kreile, ZUM 1997, 625.<br />

41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!