Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB
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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />
s<strong>in</strong>d. Für frühere Tatbestände bleibt es bei der Anwendung des revidierten „Bestsellerparagraf“ <strong>in</strong><br />
§ 36 UrhG a. F. Der allgeme<strong>in</strong>e Anspruch auf e<strong>in</strong>e angemessene vertragliche Vergütung (§ 32<br />
UrhG) gilt für Verträge nach dem 28. März 2002 <strong>in</strong> vollem Umfang. Für Verträge, die zwischen<br />
dem 1. Juni 2001 <strong>und</strong> dem 28. März 2002 geschlossen wurden, greift die Vorschrift, wenn von<br />
den e<strong>in</strong>geräumten Nutzungsrechten nach dem 28. März 2002 Gebrauch gemacht wird. Auf<br />
Verträge, die vor dem 1. Juni datieren, kommt § 32 UrhG nicht zur Anwendung.<br />
Die Möglichkeiten zu e<strong>in</strong>er AGB-Kontrolle von Verwerterverträgen werden im Gesetz bewusst<br />
ausgeklammert. Der Schutz der Urheber <strong>und</strong> sonstigen marktschwachen Kreativen lässt sich am<br />
besten <strong>und</strong> e<strong>in</strong>fachsten über § 307 BGB bewerkstelligen, wie jüngst das LG Frankenthal <strong>und</strong> OLG<br />
Zweibrücken im Streit zwischen Musikverlegern <strong>und</strong> ZDF gezeigt haben. Der Blick auf die AGBrechtliche<br />
Inhaltskontrolle macht e<strong>in</strong>e Reform des Urhebervertragsrechts weitgehend obsolet. So<br />
hat das OLG Düsseldorf im se<strong>in</strong>em Urteil vom 23. Oktober 2001 127 die AGB-Kontrolle bei<br />
Fernsehverträgen zur Anwendung gebracht. Gegenstand des Verfahrens war u.a. die Frage,<br />
<strong>in</strong>wieweit MDR <strong>und</strong> NDR Filmproduzenten von der Verwertung ihrer Videorechte abhalten<br />
können. Nach Auffassung des Düsseldorfer Senats erstrecken sich die Befugnisse der<br />
Fernsehsender nur auf die Ausstrahlung e<strong>in</strong>es Filmes, nicht aber auf die Videoauswertung.<br />
Versuche, den Filmproduzenten die außerfernsehmäßige Vermarktung zu verbieten, seien<br />
rechtswidrig. Auch sei es den Sendeanstalten verwehrt, sich die Hälfte der Erlöse vertraglich<br />
zusichern zu lassen, die die Filmproduzenten über Verwertungsgesellschaften erzielen. Das Urteil<br />
ist rechtskräftig <strong>und</strong> führt dazu, dass zahlreiche im Fernsehbereich gängige Vertragsklauseln<br />
nunmehr nichtig s<strong>in</strong>d.<br />
IX. Reichweite von § 31 Abs. 4 UrhG: Internet als unbekannte Nutzungsart<br />
Immer wieder taucht im Internetbereich die Frage auf, ob e<strong>in</strong> Produzent unter Berufung auf<br />
Altverträge vorbestehende Werke benutzen kann. Hier setzt § 31 Abs. 4 UrhG, wonach sich<br />
Lizenzverträge nicht auf (damals) unbekannte Nutzungsarten beziehen können.<br />
a) E<strong>in</strong>führung<br />
Möchte e<strong>in</strong> Provider bestehende Werke <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Homepage <strong>in</strong>tegrieren, bedarf er je nach<br />
betroffenem Verwertungsrecht die Zustimmung des Urhebers. Problematisch s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs die<br />
Fälle, <strong>in</strong> denen der Urheber dem Hersteller bereits e<strong>in</strong> ausschließliches Nutzungsrecht e<strong>in</strong>geräumt<br />
hat <strong>und</strong> der Hersteller erst nachträglich e<strong>in</strong>e Nutzung über Multimedia vornimmt. Kann der<br />
Hersteller unter Berufung auf das ausschließliche Nutzungsrecht nachträglich Werke e<strong>in</strong>er<br />
Zweitverwertung zuführen? Dies ersche<strong>in</strong>t im H<strong>in</strong>blick auf § 31 Abs. 4 UrhG problematisch,<br />
sofern es sich beim Internet um e<strong>in</strong>e neue, noch nicht bekannte Nutzungsart handelt. Käme diese<br />
Vorschrift hierauf zur Anwendung, wäre dem Produzenten die Berufung auf Altverträge versagt.<br />
Er müsste stattdessen mit den Lizenzgebern nachverhandeln, um die für die Verwendung im<br />
127 ZUM 2002, 221.<br />
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