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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />

Zu beachten ist allerd<strong>in</strong>gs, dass bei der GEMA nicht die Leistungsschutzrechte der ausübenden<br />

Künstler <strong>und</strong> Tonträgerhersteller liegen. Diese werden von der GVL wahrgenommen, der die<br />

Leistungsschutzberechtigten allerd<strong>in</strong>gs bewusst nicht die Onl<strong>in</strong>e-Rechte übertragen haben. Auch<br />

soweit die großen Musik-Companies als Musikverleger der GEMA angehören, ist e<strong>in</strong>e<br />

Rechteübertragung an die GEMA nicht erfolgt. Weitere Probleme ergeben sich aus der<br />

Wahrnehmung der Rechte ausländischer Rechte<strong>in</strong>haber, da der Nachweis der Rechtekette<br />

schwierig wird. Aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Beschwerde der CLT-UFA bei der EU-Kommission steht die<br />

GEMA im Übrigen gerade im Kreuzfeuer der kartellrechtlichen Kritik, gerade was die Vergabe<br />

digitaler Rechte angeht. 113 Die musikalische Verwertungsgesellschaft versucht, dieser Kritik<br />

durch Verabschiedung des sog. Santiago-Abkommens 114 <strong>und</strong> des IFPI-Abkommens zu entgehen;<br />

beide Verträge sollen gewährleisten, dass e<strong>in</strong>e Verwertungsgesellschaft auch Internet-Rechte für<br />

das Repertoire ihrer Schwesterngesellschaften erteilen kann.<br />

Rechtspolitisch ungeklärt ist schließlich die Frage, wie sich der zunehmende E<strong>in</strong>satz von DRM<br />

auf die Kompetenzen der GEMA <strong>und</strong> anderer Verwertungsgesellschaften auswirkt. Die<br />

Geräte<strong>in</strong>dustrie hat e<strong>in</strong> <strong>in</strong>härentes Interesse an der These, dass mit dem E<strong>in</strong>satz digitaler<br />

Rechtemanagementsysteme e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle Lizenzierung von Content möglich <strong>und</strong> die Zahlung<br />

e<strong>in</strong>er Geräteabgabe für z.B. private Werknutzung damit obsolet werde. Diese Haltung ist jedoch<br />

nicht empirisch belegt. Der E<strong>in</strong>satz von DRM ist noch marg<strong>in</strong>al; auch ist völlig nebulös, ob <strong>und</strong><br />

wie die Urheber an der <strong>in</strong>dividuellen Lizenzierung mittels DRM partizipieren. Die<br />

Verwertungsgesellschaften s<strong>in</strong>d unter Umständen gerade im Zeitalter von DRM dazu<br />

aufgefordert, die Vergütungs<strong>in</strong>teressen der Urheber wirksam zu vertreten.<br />

VIII. Lizenzverträge <strong>und</strong> Tarife<br />

In der Praxis hat sich e<strong>in</strong> fester Tarif für die Nutzung digitaler Rechte noch nicht e<strong>in</strong>gebürgert;<br />

Standardvergütungen s<strong>in</strong>d nicht bekannt. Daher muss regelmäßig <strong>in</strong>dividuell die Höhe der<br />

Vergütung <strong>und</strong> die Vergütungsgr<strong>und</strong>lagen festgelegt werden. Ersterer Punkt unterliegt auch<br />

ke<strong>in</strong>er Kontrolle nach §§ 307 – 309 BGB. Nur die Bemessungskriterien s<strong>in</strong>d kontrollfähig. Im<br />

klassischen <strong>Urheberrecht</strong> haben sich allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e Reihe verschiedener Vergütungsmodelle<br />

e<strong>in</strong>gebürgert, die auch für den Onl<strong>in</strong>e-Bereich gew<strong>in</strong>nbr<strong>in</strong>gend genutzt werden können. Für den<br />

E<strong>in</strong>satz fertiger Werkteile hat sich die Bemessung nach Festpreisen durchgesetzt. Der<br />

Rechte<strong>in</strong>haber erhält e<strong>in</strong>e feste Summe, die alle Nutzungen abdeckt. Denkbar wäre aber auch die<br />

Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>er prozentualen Beteiligung am Nettogew<strong>in</strong>n oder Nettoerlös des Produzenten;<br />

allerd<strong>in</strong>gs setzt dies voraus, dass der Onl<strong>in</strong>e-Dienst von se<strong>in</strong>er Konzeption her überhaupt Erlöse<br />

erzielt.<br />

113 Siehe FAZ vom 18. Dezember 2001, S. 15.<br />

114 Das Abkommen wurde während des CISAC-Kongresses 2000 <strong>in</strong> Santiago de Chile unterzeichnet; siehe Becker,<br />

<strong>in</strong>: Schwarze/Becker (Hg.), Regulierung, 57, 62.<br />

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