Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB
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Prof. Dr. jur. Petra Buck-Heeb<br />
Demgemäß fallen Lernkontrollen, die <strong>in</strong>nerhalb des Unterrichts bzw. der Vorlesung erfolgen,<br />
nicht unter § 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG. Voraussetzung der Schranke ist außerdem, dass die Vervielfältigung<br />
<strong>in</strong> der Prüfung e<strong>in</strong>gesetzt werden muss; damit fallen Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung<br />
nicht <strong>in</strong> den Anwendungsbereich dieser Schranke. Dem Urheber steht e<strong>in</strong> Vergütungsanspruch<br />
gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1) im H<strong>in</strong>blick auf Vervielfältigungen bzw.<br />
wenn die Vervielfältigungsgeräte etwa <strong>in</strong> Hochschulen genutzt werden, gegen den Betreiber des<br />
Gerätes zu (§ 54a Abs. 2).<br />
6. Zitatrecht<br />
Dem Urheber wird <strong>in</strong> Bezug auf das Zitatrecht im Interesse der Allgeme<strong>in</strong>heit e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gfügiger<br />
E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> se<strong>in</strong> ausschließliches Verwertungsrecht zugemutet, wobei Ausgangspunkt der<br />
Erwägungen der Gedanke war, dass der Urheber bei se<strong>in</strong>em Schaffen auf den kulturellen<br />
Leistungen se<strong>in</strong>er Vorgänger aufbaut. Die H<strong>in</strong>nahme e<strong>in</strong>es verhältnismäßig kle<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griffs <strong>in</strong><br />
das <strong>Urheberrecht</strong> wird vom Gesetzgeber dann als gerechtfertigt angesehen, wenn dies der<br />
geistigen Kommunikation <strong>und</strong> damit der Förderung des kulturellen Lebens dient. Die Vervielfältigung,<br />
Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wiedergabe von Werken bzw. Werkteilen als Zitate<br />
s<strong>in</strong>d unter den Voraussetzungen des § 51 UrhG gestattet. E<strong>in</strong>zuhalten ist vor allem e<strong>in</strong> durch den<br />
Zweck gebotener Umfang der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe.<br />
Außerdem s<strong>in</strong>d das Änderungsverbot (§ 62 UrhG) <strong>und</strong> die Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG)<br />
zu beachten.<br />
IV. Neue Schranken im Referentenentwurf des „2. Korbs“<br />
Mit den Regelungen der §§ 52b <strong>und</strong> 53a UrhG sollen neue Schranken zu Gunsten von<br />
<strong>Wissenschaft</strong> <strong>und</strong> Bildung <strong>in</strong> das <strong>Urheberrecht</strong>sgesetz e<strong>in</strong>gefügt werden. So erfreulich das auch<br />
se<strong>in</strong> mag, wird im Schrifttum daran kritisiert, dass die Schranken so weit wieder e<strong>in</strong>geschränkt<br />
werden, dass der denkbare Mehrwert durch die Nutzung von moderner Informations- <strong>und</strong><br />
Kommunikationstechnologie wieder elim<strong>in</strong>iert wird.<br />
1. Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen <strong>in</strong> öffentlichen Bibliotheken<br />
Durch e<strong>in</strong>en neu <strong>in</strong> das UrhG e<strong>in</strong>zufügenden § 52b sollen an speziellen Term<strong>in</strong>als <strong>in</strong> den Räumen<br />
öffentlicher Bibliotheken auf elektronischem Wege urheberrechtlich geschützte Werke zum Abruf<br />
bereitgestellt werden können, soweit vertragliche Regelungen nicht entgegenstehen. Da e<strong>in</strong>e<br />
Begrenzung auf öffentliche Bibliotheken enthalten se<strong>in</strong> soll, dürften etwa Institutsbibliotheken der<br />
Fakultäten nicht von § 52b UrhG erfasst se<strong>in</strong>. Problematisch war lange, dass nicht mehr<br />
Exemplare zeitgleich zugänglich gemacht werden können sollten, als der Bibliotheksbestand<br />
umfasst. Diese Streitigkeit sche<strong>in</strong>t nun mit den Änderungen des Referentenentwurfs vom Januar<br />
2006 h<strong>in</strong>fällig geworden zu se<strong>in</strong>. Für die Wiedergabe besteht dann auch nach § 52b Satz 3 UrhG<br />
e<strong>in</strong>e Pflicht zur angemessenen Vergütung (woh<strong>in</strong>gegen natürlich für die Nutzung der<br />
vorhandenen tatsächlichen Exemplare ke<strong>in</strong>e Vergütungspflicht besteht).<br />
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