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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />

Weigerung von IMS Health, Lizenzen zu erteilen für die Verwendung se<strong>in</strong>er urheberrechtlich<br />

geschützten Struktur als e<strong>in</strong>en Prima-facie-Beweis für den Missbrauch e<strong>in</strong>er marktbeherrschenden<br />

Stellung. 103 Die Kommission verpflichtete IMS Health, die Verwendung dieser Struktur<br />

gegenüber se<strong>in</strong>en Wettbewerbern zu nicht diskrim<strong>in</strong>ierenden <strong>und</strong> geschäftlich angemessenen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen zu gestatten. Aus Sicht der Kommission h<strong>in</strong>derte diese Weigerung von IMS Health<br />

neue Wettbewerber an e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>tritt auf dem Markt für pharmazeutische Absatzdaten <strong>und</strong> ist<br />

überdies geeignet, den Konkurrenten von IMS Health schweren, irreparablen Schaden<br />

zuzufügen. 104<br />

Nachdem IMS Health Rechtsmittel gegen diese Kommissionsentscheidung e<strong>in</strong>gelegt hatte,<br />

entschied der Europäische Gerichtshof 1. Instanz am 26. Oktober 2001 im e<strong>in</strong>stweiligen<br />

Rechtsschutzverfahren zu Gunsten von IMS Health <strong>und</strong> setzte den Vollzug der<br />

Kommissionsentscheidung bis zur Entscheidung <strong>in</strong> der Hauptsache aus. 105 Das Gericht nahm die<br />

von der Kommission vorgenommene (<strong>und</strong> von IMS gerügte) extensive Interpretation der<br />

Voraussetzungen, welche <strong>in</strong> dem Magill-Urteil für e<strong>in</strong>en Missbrauch marktbeherrschender<br />

Stellungen durch geistige Eigentumsrechte aufgestellt wurden, zum Anlass, e<strong>in</strong>en Prima-facie-<br />

Nachweis für e<strong>in</strong>stweiligen Rechtsschutz zu Gunsten von IMS Health zu bejahen. 106<br />

In ihrer Entscheidung hatte die Kommission nämlich e<strong>in</strong>en Missbrauch auch für die Fälle bejaht,<br />

<strong>in</strong> denen die Lizenzverweigerung „nur“ den Zugang der potentiellen Lizenznehmer zu denselben<br />

Märkten verh<strong>in</strong>dert. Der EuGH hatte <strong>in</strong> Magill h<strong>in</strong>gegen gefordert, dass e<strong>in</strong> Missbrauch<br />

marktbeherrschender Stellung durch die Ausübung e<strong>in</strong>es geistigen Eigentumsrecht nur dann<br />

anzunehmen sei, wenn (1) die Lizenzverweigerung das Entstehen neuer Produkte oder<br />

Dienstleistungen, für die es (2) e<strong>in</strong>e potentielle Nachfrage auf Sek<strong>und</strong>ärmärkten gibt, verh<strong>in</strong>dert<br />

<strong>und</strong> (3) der Lizenzgegenstand die faktisch e<strong>in</strong>zige Quelle für das Ausgangsmaterial ist, welches<br />

für die Entwicklung des neues Produkts zw<strong>in</strong>gend benötigt wird.<br />

Der Gerichtshof 1. Instanz betont <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Entscheidung, dass die Rechtmäßigkeit der neuen<br />

Interpretation seitens der Kommission abschließend erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden<br />

kann. 107 Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der Anwendungsbereich der Missbrauchsdoktr<strong>in</strong> des<br />

EuGH im H<strong>in</strong>blick auf die Ausübung nationaler Immaterialgüter im S<strong>in</strong>ne der<br />

Kommissionsentscheidung erweitert oder ob die <strong>in</strong> Magill aufgestellten Voraussetzungen streng<br />

beibehalten werden. Inzwischen liegt auch das Urteil des EuGH vor. 108 Hiernach stellt die<br />

103 Anders das OLG Frankfurt im Rahmen e<strong>in</strong>es Verfahrens über urheberrechtliche Unterlassungsansprüche vom IMS<br />

Health siehe dessen Urteil vom 19. Juni 2001, MMR 2002, 687; ähnlich LG Frankfurt, Urteil vom 16. November<br />

2000 – 2/3 O 359/00.<br />

104 Kommissionsentscheidung COMP D3/38.044 – NDC Heath/IMS Health: Interim measures. Siehe auch<br />

Pressemitteilung „Kommission ordnet e<strong>in</strong>stweilige Maßnahmen gegen IMS Health <strong>in</strong> Deutschland an“, 03.07. 2001 –<br />

IP/01/941.<br />

105 Beschluss des Europäischen Gerichtshofs 1. Instanz vom 26. Oktober 2001, Case T-184/01 R.<br />

106 Beschluss des Europäischen Gerichtshofs 1. Instanz vom 26. Oktober 2001, Nr. 100-106.<br />

107 Beschluss des Europäischen Gerichtshofs 1. Instanz vom 26. Oktober 2001, Nr. 102.<br />

108 Urteil vom 29.4.2004 C-418/01 <strong>in</strong> der Sache IMS Health ./. NDC Health:<br />

http://europa.eu.<strong>in</strong>t/jurisp/cgi-b<strong>in</strong>/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docrequire=alldocs&numaff=c-<br />

418%2F01&datefs=&datefe=&nomusuel=&doma<strong>in</strong>e=&mots=&resmax=100<br />

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