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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />

1. Ausübende Künstler, §§ 73-84 UrhG<br />

Problematisch ist z.B. die Stellung des ausübenden Künstlers, <strong>in</strong>sbesondere im Falle der<br />

Übernahme von So<strong>und</strong>s e<strong>in</strong>es Studiomusikers 35 . Nach § 75 II UrhG dürfen Bild- <strong>und</strong> Tonträger,<br />

auf denen Darbietungen e<strong>in</strong>es ausübenden Künstlers enthalten s<strong>in</strong>d, nur mit se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung<br />

vervielfältigt werden. Dieses Recht steht nach herrschender Auffassung auch dem Studiomusiker<br />

zu, auch wenn er unmittelbar ke<strong>in</strong> Werk vorträgt oder aufführt (vgl. § 73 UrhG) 36 . Beim So<strong>und</strong>-<br />

Sampl<strong>in</strong>g kann sich e<strong>in</strong> Studiomusiker nur dann gegen die Integration „se<strong>in</strong>er” So<strong>und</strong>s zur Wehr<br />

setzen, wenn die Leistung des Musikers zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>imum an Eigenart aufweist 37 .<br />

2. §§ 85, 86 UrhG<br />

Schwierigkeiten bereitet auch die Rechtsstellung des Tonträgerherstellers im H<strong>in</strong>blick auf neue<br />

Verwertungstechnologien.<br />

Überträgt er urheberrechtlich geschützte Musikwerke auf Tonträger <strong>und</strong> werden die Tonträger<br />

ungenehmigt ganz oder teilweise kopiert, kann er sich unzweifelhaft auf e<strong>in</strong> Leistungsschutzrecht<br />

aus § 85 I UrhG berufen. Streitig ist jedoch, ob sich das Herstellerunternehmen zum Beispiel<br />

gegen So<strong>und</strong>-Klau zur Wehr setzen kann, auch wenn So<strong>und</strong>s als solche nicht urheberrechtsfähig<br />

s<strong>in</strong>d 38 . Zu dieser Streitfrage haben Hert<strong>in</strong> 39 <strong>und</strong> Schorn 40 die Ansicht vertreten, dass sich der<br />

Tonträgerhersteller auch gegen die auszugsweise Verwendung e<strong>in</strong>es Tonträgers <strong>und</strong> damit auch<br />

gegen die Übernahme e<strong>in</strong>zelner Melodieteile (Licks) zur Wehr setzen könne, selbst wenn diese<br />

Melodieteile nicht urheberrechtsfähig seien. Das Oberlandesgericht Hamburg 41 wies diese<br />

Rechtsauffassung zurück: Der Tonträgerhersteller könne ke<strong>in</strong>e weitergehenden Rechte als der<br />

Urheber haben. Sei e<strong>in</strong> So<strong>und</strong> nicht schutzfähig, könne weder der Urheber noch die Plattenfirma<br />

gegen die ungenehmigte Verwertung dieses So<strong>und</strong>s vorgehen 42 .<br />

Schlecht sieht es auch für die Musikproduzenten aus, soweit es um Digital Audio Broadcast<strong>in</strong>g<br />

(DAB) geht. Die Produzenten verfügen zwar über e<strong>in</strong> eigenes Leistungsschutzrecht, dieses<br />

erstreckt sich jedoch nur auf die Kontrolle der Vervielfältigung <strong>und</strong> Verbreitung der von ihnen<br />

produzierten Tonträger, § 85 I UrhG. Für die Ausstrahlung e<strong>in</strong>er auf e<strong>in</strong>em Tonträger fixierten<br />

Darbietung e<strong>in</strong>es ausübenden Künstlers steht dem Hersteller des Tonträgers nur e<strong>in</strong><br />

Beteiligungsanspruch gegenüber dem ausübenden Künstler nach § 86 UrhG zu, der von e<strong>in</strong>er<br />

Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird. Der Produzent hat folglich ke<strong>in</strong>e Möglichkeit, die<br />

35<br />

Allgeme<strong>in</strong> dazu: Müller, ZUM 1999 S. 555 – 560.<br />

36<br />

Schricker/Krüger, <strong>Urheberrecht</strong>, 2. Aufl. München 1999, § 73 Rdnr. 16; Gentz, GRUR 1974 S. 328, 330; Schack,<br />

Urheber- <strong>und</strong> Urhebervertragsrecht Tüb<strong>in</strong>gen 1997, Rdnr. 589. Teilweise wird § 73 analog angewendet; vgl.<br />

Dünnwald, UFITA 52 (1969) S. 49, 63 f.; ders., UFITA 65 (1972) S. 99, 106.<br />

37<br />

Abweichend Möhr<strong>in</strong>g/Nicol<strong>in</strong>i, § 73 Anm. 2: „Es ist dabei nicht notwendig, dass der Vortrag oder die Aufführung<br />

des Werkes oder die künstlerische Mitwirkung bei ihnen e<strong>in</strong>en bestimmten Grad künstlerische Reife erlangt hat; (...).“<br />

38<br />

Vgl. Schack, Urheber- <strong>und</strong> Urhebervertragsrecht Tüb<strong>in</strong>gen 1997, Rdnr. 624 <strong>und</strong> Rdnr. 190.<br />

39<br />

GRUR 1989, S. 578 f. <strong>und</strong> GRUR 1991, S. 722, 730 f.<br />

40<br />

GRUR 1989, S. 579 f.<br />

41<br />

ZUM 1991, 545 – Roll<strong>in</strong>g Stones; vgl. hierzu auch Hert<strong>in</strong>, GRUR 1991, S. 722, 730 f.<br />

42<br />

Siehe auch: Hoeren, GRUR 1989, S. 580 f.<br />

40

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