Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB
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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />
Bild-/Tonträger. Jede Bearbeitung, Veränderung oder Kürzung führt deshalb zur<br />
Nichtanwendbarkeit der Klausel 111 . Neben der 1:1-Verwendung von Musik regelt der<br />
Wahrnehmungsvertrag auch die Verb<strong>in</strong>dung von Musik mit anderen Werken, die sog.<br />
Synchronisation. So soll die GEMA zuständig se<strong>in</strong>, Musik „mit Werken anderer Gattungen auf<br />
Multimedia- <strong>und</strong> andere Datenträger oder <strong>in</strong> Datenbanken, Dokumentationssystemen oder <strong>in</strong><br />
Speichern ähnlicher Art, u. a. mit der Möglichkeit <strong>in</strong>teraktiver Nutzung” zu verb<strong>in</strong>den <strong>und</strong> diese<br />
neue Verb<strong>in</strong>dung zu nutzen. Die GEMA verpflichtet sich <strong>in</strong> diesen Fällen, den Rechte<strong>in</strong>haber<br />
über alle Anfragen nach Onl<strong>in</strong>e-Synchronisationsrechten zu <strong>in</strong>formieren. Der Rechte<strong>in</strong>haber hat<br />
dann vier Wochen Zeit darüber zu entscheiden, ob er die Rechte selber wahrnimmt. Unternimmt<br />
er <strong>in</strong> diesem Zeitraum nichts, ist die GEMA endgültig zur Vergabe der Synchronisationsrechte<br />
berechtigt.<br />
Die GEMA hat ferner das Recht, „Werke der Tonkunst <strong>in</strong> Datenbanken, Dokumentationssysteme<br />
oder <strong>in</strong> Speicher ähnlicher Art e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen”. Sofern Musik daher über das Internet ausgestrahlt<br />
werden soll, ist dafür <strong>in</strong> Bezug auf die Rechte der Komponisten <strong>und</strong> Texter (ausschließlich) an die<br />
GEMA zu zahlen; h<strong>in</strong>zu kommen aber noch die Rechte der Tonträgerhersteller, die ihre digitalen<br />
Rechte nicht an e<strong>in</strong>e Verwertungsgesellschaft abgetreten haben. Seit Juli 2001 verfügt die GEMA<br />
auch über eigene Onl<strong>in</strong>e-Tarife, die auf Pauschalgebühren (Prozentual bei Gew<strong>in</strong>nerzielung; sonst<br />
M<strong>in</strong>destgebühr) je e<strong>in</strong>gespeisten Musiktitel abstellen. 112<br />
Im E<strong>in</strong>zelnen handelt es sich um die Tarife<br />
VR-W1: Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires <strong>in</strong> Websites zu Präsentationszwecken<br />
VR-W2: Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires <strong>in</strong> Websites mit „Electronic Commerce“<br />
S-VR/IntR: Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires durch Veranstalter von Internetradio<br />
VR-OD1: Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires für den on-Demand Download von<br />
Kl<strong>in</strong>geltönen für Mobiltelefone.<br />
Für den wichtigsten Tarif (VR-W1) erfolgt die Berechnung nach den Page Impressions. Für bis zu<br />
10.000 Page Impressions ist e<strong>in</strong>e Vergütung von 25 € pro Monat fällig. Als Spieldauer geht die<br />
GEMA von maximal 5 M<strong>in</strong>uten pro Werk. Für die Nutzung auf privaten Websites beträgt die<br />
Vergütung je Werk 25 € pro Jahr auf der Basis von max. 2000 Page Impressions. Der zweite<br />
Onl<strong>in</strong>e-Tarif (VR-W2) gilt nur dann, wenn die Websites Angebote des Electronic Commerce<br />
enthalten. Unter den Begriff „Electronic Commerce“ fällt jedes Angebot von Waren oder<br />
Dienstleistungen über e<strong>in</strong>e Website. Im Bereich des Pre-listen<strong>in</strong>gs (bis zu 45 Sek<strong>und</strong>en<br />
Probehören) liegt die Vergütung für bis zu 20 Werke jährlich 150 €, sofern es um Websites unter<br />
500.000 Page Impressions handelt. Nicht durch GEMA-Tarife geregelt ist der wichtige Bereich<br />
des Musikdownloads selbst.<br />
111<br />
Vgl. hierzu ausführlich Schulze, Teil-Werknutzung, Bearbeitung <strong>und</strong> Werkverb<strong>in</strong>dung bei Musikwerken –<br />
Grenzen des Wahrnehmungsumfanges der GEMA, ZUM 1993, 255, 261.<br />
112<br />
Siehe B<strong>und</strong>esanzeiger Nr. 106 vom 9. Juni 2001, 11472 <strong>und</strong> 11473. Ausführlicher dazu Becker, <strong>in</strong>:<br />
Schwarze/Becker (Hg.), Regulierung, 57, 63 ff.<br />
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