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Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

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Prof. Dr. Thomas Hoeren<br />

Bild-/Tonträger. Jede Bearbeitung, Veränderung oder Kürzung führt deshalb zur<br />

Nichtanwendbarkeit der Klausel 111 . Neben der 1:1-Verwendung von Musik regelt der<br />

Wahrnehmungsvertrag auch die Verb<strong>in</strong>dung von Musik mit anderen Werken, die sog.<br />

Synchronisation. So soll die GEMA zuständig se<strong>in</strong>, Musik „mit Werken anderer Gattungen auf<br />

Multimedia- <strong>und</strong> andere Datenträger oder <strong>in</strong> Datenbanken, Dokumentationssystemen oder <strong>in</strong><br />

Speichern ähnlicher Art, u. a. mit der Möglichkeit <strong>in</strong>teraktiver Nutzung” zu verb<strong>in</strong>den <strong>und</strong> diese<br />

neue Verb<strong>in</strong>dung zu nutzen. Die GEMA verpflichtet sich <strong>in</strong> diesen Fällen, den Rechte<strong>in</strong>haber<br />

über alle Anfragen nach Onl<strong>in</strong>e-Synchronisationsrechten zu <strong>in</strong>formieren. Der Rechte<strong>in</strong>haber hat<br />

dann vier Wochen Zeit darüber zu entscheiden, ob er die Rechte selber wahrnimmt. Unternimmt<br />

er <strong>in</strong> diesem Zeitraum nichts, ist die GEMA endgültig zur Vergabe der Synchronisationsrechte<br />

berechtigt.<br />

Die GEMA hat ferner das Recht, „Werke der Tonkunst <strong>in</strong> Datenbanken, Dokumentationssysteme<br />

oder <strong>in</strong> Speicher ähnlicher Art e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen”. Sofern Musik daher über das Internet ausgestrahlt<br />

werden soll, ist dafür <strong>in</strong> Bezug auf die Rechte der Komponisten <strong>und</strong> Texter (ausschließlich) an die<br />

GEMA zu zahlen; h<strong>in</strong>zu kommen aber noch die Rechte der Tonträgerhersteller, die ihre digitalen<br />

Rechte nicht an e<strong>in</strong>e Verwertungsgesellschaft abgetreten haben. Seit Juli 2001 verfügt die GEMA<br />

auch über eigene Onl<strong>in</strong>e-Tarife, die auf Pauschalgebühren (Prozentual bei Gew<strong>in</strong>nerzielung; sonst<br />

M<strong>in</strong>destgebühr) je e<strong>in</strong>gespeisten Musiktitel abstellen. 112<br />

Im E<strong>in</strong>zelnen handelt es sich um die Tarife<br />

VR-W1: Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires <strong>in</strong> Websites zu Präsentationszwecken<br />

VR-W2: Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires <strong>in</strong> Websites mit „Electronic Commerce“<br />

S-VR/IntR: Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires durch Veranstalter von Internetradio<br />

VR-OD1: Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires für den on-Demand Download von<br />

Kl<strong>in</strong>geltönen für Mobiltelefone.<br />

Für den wichtigsten Tarif (VR-W1) erfolgt die Berechnung nach den Page Impressions. Für bis zu<br />

10.000 Page Impressions ist e<strong>in</strong>e Vergütung von 25 € pro Monat fällig. Als Spieldauer geht die<br />

GEMA von maximal 5 M<strong>in</strong>uten pro Werk. Für die Nutzung auf privaten Websites beträgt die<br />

Vergütung je Werk 25 € pro Jahr auf der Basis von max. 2000 Page Impressions. Der zweite<br />

Onl<strong>in</strong>e-Tarif (VR-W2) gilt nur dann, wenn die Websites Angebote des Electronic Commerce<br />

enthalten. Unter den Begriff „Electronic Commerce“ fällt jedes Angebot von Waren oder<br />

Dienstleistungen über e<strong>in</strong>e Website. Im Bereich des Pre-listen<strong>in</strong>gs (bis zu 45 Sek<strong>und</strong>en<br />

Probehören) liegt die Vergütung für bis zu 20 Werke jährlich 150 €, sofern es um Websites unter<br />

500.000 Page Impressions handelt. Nicht durch GEMA-Tarife geregelt ist der wichtige Bereich<br />

des Musikdownloads selbst.<br />

111<br />

Vgl. hierzu ausführlich Schulze, Teil-Werknutzung, Bearbeitung <strong>und</strong> Werkverb<strong>in</strong>dung bei Musikwerken –<br />

Grenzen des Wahrnehmungsumfanges der GEMA, ZUM 1993, 255, 261.<br />

112<br />

Siehe B<strong>und</strong>esanzeiger Nr. 106 vom 9. Juni 2001, 11472 <strong>und</strong> 11473. Ausführlicher dazu Becker, <strong>in</strong>:<br />

Schwarze/Becker (Hg.), Regulierung, 57, 63 ff.<br />

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