19.01.2013 Aufrufe

Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

Urheberrecht in digitalisierter Wissenschaft und Lehre - TIB

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prof. Dr. jur. Petra Buck-Heeb<br />

<strong>und</strong> das wissenschaftliche Ergebnis s<strong>in</strong>d urheberrechtlich frei <strong>und</strong> jedermann zugänglich …; ihre<br />

Darstellung <strong>und</strong> Gestaltung fehlt, soweit diese aus wissenschaftlichen Gründen <strong>in</strong> der gebotenen<br />

Form notwendig <strong>und</strong> durch die Verwendung der im fraglichen technischen Bereich üblichen<br />

Ausdrucksweise üblich s<strong>in</strong>d, die erforderliche eigenschöpferische Prägung …“.<br />

Wie überaus fragwürdig die Ergebnisse e<strong>in</strong>er Anwendung des Gr<strong>und</strong>satzes von der freien <strong>und</strong><br />

unbeschränkten Benutzbarkeit des Inhalts wissenschaftlicher Werke ist, zeigt sich etwa an e<strong>in</strong>er<br />

Entscheidung des OLG Frankfurt/M. (GRUR 1990, 124 ff.). Dieses wandte die genannte These<br />

strikt an <strong>und</strong> hat sie – nach Ansicht vieler im Schrifttum – dadurch gleichzeitig widerlegt. Das<br />

OLG lehnte die urheberrechtliche Schutzfähigkeit e<strong>in</strong>es 50-seitigen Manuskripts e<strong>in</strong>es Historikers<br />

ab, der als Resultat jahrelanger Forschungen die kurz vor Ausbruch des Zweiten Weltkriegs von<br />

den Nationalsozialisten vorgetäuschten Zwischenfälle an der deutsch-polnischen Grenze<br />

darstellte. Das Gericht verwies darauf, dass der Inhalt der Forschung <strong>und</strong> damit die erzielten<br />

Forschungsergebnisse frei seien; die Form der Darstellung sei im vorliegenden Fall nicht als<br />

<strong>in</strong>dividuell anzusehen, da das historische Geschehen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er zeitlichen Abfolge sachlich <strong>und</strong> mit<br />

nüchternen Worten wiedergegeben sei. E<strong>in</strong>e missliche Situation für den <strong>Wissenschaft</strong>ler. Sie<br />

sehen, es ist nicht immer leicht, überhaupt e<strong>in</strong>e urheberrechtsschutzfähige wissenschaftliche<br />

Leistung zu produzieren.<br />

III. Gegenwärtiger Stand des <strong>Urheberrecht</strong>s <strong>in</strong> Forschung <strong>und</strong> <strong>Lehre</strong>:<br />

Schrankenbestimmungen<br />

Wir haben bereits gehört, dass das <strong>Urheberrecht</strong> an wissenschaftlichen Werken durch Art. 14 GG<br />

geschützt ist <strong>und</strong> dass Eigentum auch verpflichtet (Stichwort: Sozialb<strong>in</strong>dung). Letzteres drückt<br />

sich im <strong>Urheberrecht</strong>sgesetz durch die Formulierung von Schranken des <strong>Urheberrecht</strong>s aus. Die<br />

Aufnahme von Schranken <strong>in</strong> das Gesetz ist der Versuch e<strong>in</strong>es gerechten Interessenausgleichs.<br />

Denn e<strong>in</strong>erseits soll das <strong>Urheberrecht</strong> nicht zu e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung des freien wissenschaftlichen<br />

Gedankenaustauschs führen, andererseits soll es dafür sorgen, dass wissenschaftliche Leistungen<br />

anerkannt werden: etwa durch Geldleistungen für deren Nutzung oder durch entsprechende<br />

Quellenangabe bei deren Verwendung. Der Gesetzgeber hat mehrere solche Schranken e<strong>in</strong>geführt,<br />

die teilweise für die Forschung bzw. <strong>Wissenschaft</strong>, teilweise für die <strong>Lehre</strong> relevant s<strong>in</strong>d.<br />

Nachfolgend möchte ich Ihnen die wesentlichen Nutzungsprivilegien für Forschung <strong>und</strong> <strong>Lehre</strong><br />

vorstellen.<br />

1. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht <strong>und</strong> Forschung<br />

Der stark umstrittene § 52a UrhG wurde mit dem Gesetz zur Regelung des <strong>Urheberrecht</strong>s <strong>in</strong> der<br />

Informationsgesellschaft neu e<strong>in</strong>geführt.<br />

a) Öffentliche Zugänglichmachung im Unterricht (auch an Hochschulen)<br />

Beg<strong>in</strong>nen wir mit dem Teilbereich der <strong>Lehre</strong>. Das praxisbezogene Ziel der Regelung des § 52a<br />

UrhG ist es, dass etwa e<strong>in</strong> <strong>Lehre</strong>r se<strong>in</strong>en Schülern ke<strong>in</strong>e Kopien e<strong>in</strong>es Aufsatzes mehr zu verteilen<br />

22

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!