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zur Person - D&K drost consult

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meration, gewährleistet werden muss. Es ist offensichtlich, dass die Beibehalteung der Bildungsregeln<br />

der Substanz viel komplizierter ist als die Erhaltung ihrer einzelnen Elemente.<br />

Es ist auch absolut verständlich, dass nur im Rahmen der Gestaltung einer städtebaulichen<br />

Substanz die Vereinbarkeit der historischen Bebauung mit der modernen Baukunst erreicht werden<br />

kann. Ähnlich ist es in der Medizin: Es ist schon seit langem bekannt, dass nur genetisch<br />

verwandte Organe, Gewebe und Zellen die biologische Vereinbarkeit bei Operationen und Behandlung<br />

beliebiger Art gewährleisten können. Der Versuch, genetisch unvereinbare Organe,<br />

Gewebe und Zellen zu verbinden, ist aussichtslos, hierfür müsste man die Immunität des ganzen<br />

menschlichen Organismus vernichten. Wenn unter einem Organismus eine Stadt, seine Ensembles<br />

und Komplexe verstanden wird, so führt die Unterbringung genetisch unvereinbarer Elemente<br />

(Gebäude, Einrichtungen, Ensembles, Komplexe, Straßen, Hauptverkehrsadern, Plätze<br />

und Quartiere mit fremdartiger Bebauung usw.) <strong>zur</strong> unvermeidlichen Zerstörung einer historisch<br />

gewachsenen Stadt. Wenn an den Stellen der historischen Bebauung mit klaren räumlichen Charakteristiken<br />

(Dichte und Konfiguration der Straßen, Kais, Kanäle und Plätze; funktionale Segmentierung<br />

von Territorien; Dichte, Höhe und Geschosszahl der Häuser; stilistische, architektonische<br />

Charakteristiken und Umrisslinien der Bebauung usw.) grüne Zonen gebildet werden, so<br />

wird dies auch zu einem zerstörerischen Moment im Kontext einer konkreten Stadt. Jede historische<br />

Stadt verfügt in großer Anzahl über solche unvereinbaren Objekte.<br />

Dieses Problem ist für jede historische Stadt, die neben der Erhaltung ihrer historischen Denkmäler<br />

auch auf eine moderne und aussichtsreiche Entwicklung Anspruch erhebt, charakteristisch.<br />

Schlüsselbegriffe dieses Problems sind: die Erhaltung (von Gebäuden, Einrichtungen,<br />

Komplexen, Ensembles, Einzeldenkmälern und Ensembles des historischen Erbes, Objekten<br />

des städtebaulichen Schutzes und Schutzzonen), die Entwicklung (von Gebäuden, Einrichtungen,<br />

Komplexen, Ensembles, Elementen der historischen Umgebung, der Stadt als Ganzem)<br />

und die Beachtung historisch gewachsener Gestaltungsregeln der städtebaulichen Struktur sowie<br />

des städtebaulichen genetischen Codes.<br />

Leider ist dieses Problem rechtlich nicht gesichert. Im städtebaulichen Gesetzbuch (2004) und<br />

im Gesetz „Schutz des historischen Erbes der Russischen Föderation“ (2002) wurden keine<br />

Lösungswege für dieses Problem genannt. In der Praxis wird es der persönlichen Erfahrung,<br />

Kenntnis und Intuition der Akteure überlassen. Dieses Verfahren ist bei weitem nicht immer das<br />

beste, insbesondere wenn sich fachliche Fragen mit Ehrgeiz und Politik vermischen.<br />

Welche Lösungswege gibt es? Ohne die bestehenden Ansätze <strong>zur</strong>ückzuweisen, muss man zusätzlich<br />

(bezogen auf quantitative und qualitative Angaben) einen individuellen städtebaulichen<br />

Code einer Stadt, z.B. den Kaliningrads, erarbeiten und ihn in das Planungssystem einbeziehen.<br />

Hierzu zählen die städtebauliche Genehmigungs- und Projektierungsdokumentation (Generalplan,<br />

Vermessungsprojekte, eventuell wiederherstellbare Gestaltungs- und Bebauungsprojekte,<br />

historisch-architektonische Stützpläne und Systeme der Schutzmaßnahmen, städtebauliche<br />

Geschäftsordnung), die Systematisierung der Objektdokumentation (über architektonische Planungs-<br />

und Wiederherstellungsaufträge, Aufträge <strong>zur</strong> Durchführung von Wettbewerben), die<br />

Ausschreibungsdokumentation, Schutzverpflichtungen usw.<br />

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