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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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§ 11 Erholungsurlaub<br />

Stand: 19.11.2007<br />

Anlage 10/II<br />

Auszubildende erhalten unter Fortzahlung der Bezüge Erholungsurlaub gemäß der<br />

Anlage 6 bzw. 6 a in der niedrigsten Entgeltstufe, wenn nicht eine für den<br />

Auszubildenden günstigere gesetzliche Regelung besteht.<br />

§ 12 Familienheimfahrten<br />

(1) Hat der Schüler bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet und ist der Wohnort der Eltern oder <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten so weit vom<br />

Ort der Ausbildungseinrichtung entfernt, dass der Schüler nicht täglich bis zu diesem<br />

Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss, werden ihm für<br />

Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungseinrichtung zum Wohnort der Eltern oder<br />

<strong>des</strong> Erziehungsberechtigten und zurück monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten<br />

erstattet. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den Kosten der Fahrkarte der jeweils<br />

niedrigsten Klasse <strong>des</strong> billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im<br />

Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens<br />

die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort. Möglichkeiten<br />

zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für<br />

Berufstätige) sind auszunutzen.<br />

(2) Soweit dem Auszubildenden die Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt<br />

gem. Abs. 1 erstattet werden, erhält er bei einer Entfernung <strong>des</strong> Wohnortes der Eltern,<br />

<strong>des</strong> Erziehungsberechtigten vom Ort der Ausbildungsstätte für die Familienheimfahrt<br />

von mehr als 100 - 300 km 2 Ausbildungstage<br />

von mehr als 300 km 3 Ausbildungstage<br />

Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung <strong>des</strong> Ausbildungsentgeltes. Bei besonders<br />

ungünstigen Reiseverbindungen kann der Auszubildende für einen weiteren<br />

Ausbildungstag im Vierteljahr beurlaubt werden. Ausbildungstage sind alle<br />

Kalendertage, an denen der Auszubildende nach dem Ausbildungsplan auszubilden<br />

wäre.<br />

§ 13 Freistellung vor Prüfungen<br />

(1) Dem Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen<br />

Abschlussprüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechs<br />

Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige<br />

Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um<br />

die Zeit, für die die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung<br />

besonders zusammengefasst werden; der Auszubildende erhält jedoch min<strong>des</strong>tens zwei<br />

freie Ausbildungstage.<br />

(2) Den Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für die Zeit der Freistellung vor<br />

der staatlichen Prüfung und zur Teilnahme an der Prüfung fortzuzahlen.<br />

AVR DWM<br />

Seite 100

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