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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN<br />

Anlage 12<br />

Voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte (Anlage<br />

10) erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vermögenswirksame<br />

Leistungen. Eine Vollbeschäftigung im Sinne dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn der<br />

Mitarbeiter die in § 9 Abs. 1 Unterabs. 1 AVR DWM für seine Tätigkeit jeweils<br />

festgelegte Arbeitszeit erfüllt. Unterschreitet er diese, ist er im Sinne dieser Vorschrift<br />

teilzeitbeschäftigt.<br />

§ 1 Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen<br />

(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten erhalten monatlich eine<br />

vermögenswirksame Leistung im Sinne <strong>des</strong> Vermögensbildungsgesetzes oder zum<br />

Zwecke der Entgeltumwandlung nach § 27 b AVR DWM.<br />

(2) Der Mitarbeiter, der im voraus nur auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder<br />

für eine Aufgabe von begrenzter Dauer bzw. zur Vertretung oder Aushilfe eingestellt ist<br />

oder wird, hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach Abs. 1 nur, wenn<br />

das Dienstverhältnis voraussichtlich min<strong>des</strong>tens sechs Monate dauert.<br />

(3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich<br />

a) für den vollbeschäftigten Mitarbeiter<br />

6,65 €<br />

b) - nicht besetzt -<br />

c) für den zu seiner Ausbildung Beschäftigten<br />

6,65 €<br />

d) - nicht besetzt –<br />

Der nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Betrag nach Unterabs. 1, der ihm<br />

zustehen würde, wenn er vollbeschäftigt wäre, den Teil, der dem Maß der mit ihm<br />

vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.<br />

Die Höhe der vermögenswirksamen Leistung richtet sich ausschließlich nach der am<br />

Ersten <strong>des</strong> jeweiligen Kalendermonats vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Wird das<br />

Dienstverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet, so ist für diesen<br />

Monat die für den Beginn <strong>des</strong> Dienstverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitszeit<br />

maßgebend.<br />

(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für die Kalendermonate gewährt, für<br />

die dem Mitarbeiter Dienstbezüge, Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge bzw.<br />

Krankengeldzuschuss zustehen. Für den zu seiner Ausbildung Beschäftigten tritt an die<br />

Stelle der Dienstbezüge das Ausbildungsentgelt.<br />

(5) Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig.<br />

AVR DWM<br />

Seite 120

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