Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN<br />
Anlage 12<br />
Voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte (Anlage<br />
10) erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vermögenswirksame<br />
Leistungen. Eine Vollbeschäftigung im Sinne dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn der<br />
Mitarbeiter die in § 9 Abs. 1 Unterabs. 1 AVR DWM für seine Tätigkeit jeweils<br />
festgelegte Arbeitszeit erfüllt. Unterschreitet er diese, ist er im Sinne dieser Vorschrift<br />
teilzeitbeschäftigt.<br />
§ 1 Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen<br />
(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten erhalten monatlich eine<br />
vermögenswirksame Leistung im Sinne <strong>des</strong> Vermögensbildungsgesetzes oder zum<br />
Zwecke der Entgeltumwandlung nach § 27 b AVR DWM.<br />
(2) Der Mitarbeiter, der im voraus nur auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder<br />
für eine Aufgabe von begrenzter Dauer bzw. zur Vertretung oder Aushilfe eingestellt ist<br />
oder wird, hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach Abs. 1 nur, wenn<br />
das Dienstverhältnis voraussichtlich min<strong>des</strong>tens sechs Monate dauert.<br />
(3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich<br />
a) für den vollbeschäftigten Mitarbeiter<br />
6,65 €<br />
b) - nicht besetzt -<br />
c) für den zu seiner Ausbildung Beschäftigten<br />
6,65 €<br />
d) - nicht besetzt –<br />
Der nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Betrag nach Unterabs. 1, der ihm<br />
zustehen würde, wenn er vollbeschäftigt wäre, den Teil, der dem Maß der mit ihm<br />
vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.<br />
Die Höhe der vermögenswirksamen Leistung richtet sich ausschließlich nach der am<br />
Ersten <strong>des</strong> jeweiligen Kalendermonats vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Wird das<br />
Dienstverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet, so ist für diesen<br />
Monat die für den Beginn <strong>des</strong> Dienstverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitszeit<br />
maßgebend.<br />
(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für die Kalendermonate gewährt, für<br />
die dem Mitarbeiter Dienstbezüge, Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge bzw.<br />
Krankengeldzuschuss zustehen. Für den zu seiner Ausbildung Beschäftigten tritt an die<br />
Stelle der Dienstbezüge das Ausbildungsentgelt.<br />
(5) Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig.<br />
AVR DWM<br />
Seite 120