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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Anmerkung zu Abs. 5:<br />

Stand: 19.11.2007<br />

§§ 1a - 3<br />

Gleichwertig ist eine Arbeitsvertragsgrundlage, die nach Maßgabe der jeweils<br />

anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande gekommen ist, sowie die<br />

für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen.<br />

§ 1 a Geltungsbereich<br />

Die AVR DWM gelten für alle Einrichtungen, deren Rechtsträger dem DWM<br />

angeschlossen sind und die die Anwendung der AVR DWM mit ihren Mitarbeitern<br />

dienstvertraglich vereinbaren.<br />

§ 1 b Ausnahmen vom Geltungsbereich<br />

Die AVR DWM gelten nicht, sofern deren vollständige oder teilweise Anwendung nicht<br />

ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, für:<br />

a) Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen,<br />

seelischen oder sonstigen Behinderung beeinträchtigt ist und deren<br />

Rehabilitation oder Resozialisierung durch Beschäftigungs- und<br />

Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt wird;<br />

b) Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gründen der Erwerbstätigkeit<br />

beschäftigt werden, sondern vorwiegend zu ihrer Betreuung;<br />

c) Mitarbeiter, die für einen festumgrenzten Zeitraum ausschließlich zu ihrer<br />

Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern nicht Anlage 10<br />

anzuwenden ist.<br />

§ 2 Allgemeine Dienstpflichten<br />

(1) Jeder Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen<br />

uneingeschränkt in den Dienst der diakonischen Arbeit zu stellen. Er soll jederzeit<br />

bemüht sein, das fachliche Können zu erweitern. Bei Ausübung seines Dienstes hat er<br />

die für seinen Arbeitsbereich bestehenden Gesetze und Verwaltungsbestimmungen<br />

sowie die durch Dienstanweisung oder Anordnung seiner Vorgesetzten gegebenen<br />

Weisungen zu beachten.<br />

(2) Die von der einzelnen Einrichtung erlassene Dienstordnung ist für jeden<br />

Mitarbeiter verbindlich.<br />

§ 3 Besondere Dienstpflichten<br />

(1) Der Mitarbeiter hat über dienstliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer<br />

Natur nach geboten oder durch allgemeine bzw. besondere Weisung <strong>des</strong> Dienstgebers<br />

angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch noch nach Beendigung<br />

<strong>des</strong> Dienstverhältnisses.<br />

AVR DWM<br />

Seite 8

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