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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

Anlage 10a<br />

Praktikumsort, Verpflegungsmehraufwendungen und Praktikumsunterkünfte sind<br />

durch den Dienstgeber zu übernehmen.<br />

5. Sofern der Dienstgeber am überwiegenden Dienst-(Ausbildungs-)ort keine<br />

Unterkunft und Verpflegung nach § 2 Absatz 4 der Anlage 10/II bzw. § 8 Absatz 5<br />

der Anlage 10/III bereitstellt, haben die Auszubildenden, die ihren Ausbildungsort<br />

regelmäßig nicht unter zumutbaren Bedingungen erreichen können, einen<br />

Anspruch auf Unterkunftszuschuss von bis zu 90,00 €. Die Einzelheiten sind<br />

durch eine Dienstvereinbarung zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern<br />

betrieblich zu regeln.<br />

6. Die Regelungen nach den Punkten ‚1. bis 5.’ enden am 31.07.2008 und gelten<br />

für bis zu diesem Zeitpunkt bereits wirksame Ausbildungsverträge fort.<br />

AVR DWM<br />

Seite 116

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