Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
- Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 14 Wochen,<br />
- Zeiten eines bezahlten Urlaubs,<br />
Anlage 8a<br />
- Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Dienstgeber vor dem Antritt<br />
schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,<br />
- Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.<br />
(5) Zeiten, in denen Ärzte mit einer kürzeren als 50 v. H. der regelmäßigen<br />
wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren,<br />
verlängern die Stufenlaufzeiten in dem Verhältnis wie sich die vereinbarte Arbeitszeit zur<br />
Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten verhält. Die Stufenlaufzeitverlängerungen werden auf<br />
ganze Monate aufgerundet.<br />
Bei einer Eingruppierung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe erhält der Arzt<br />
vom Beginn <strong>des</strong> Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das Tabellenentgelt<br />
der sich aus § 3 Absatz 1 ergebenden Stufe.<br />
(6) Der Arzt erhält 96 v. H. <strong>des</strong> aus seiner Eingruppierung resultierenden<br />
Bruttojahresentgeltes als Grundentgelt in zwölf gleichen Raten jeweils zum letzten<br />
Kalendertag eines Kalendermonates ausgezahlt.<br />
Weiterhin erhält der Arzt ein variables ergebnisabhängiges Entgelt in Höhe von 4 v. H.<br />
<strong>des</strong> aus seiner Eingruppierung resultierenden Bruttojahresentgeltes im Juni <strong>des</strong><br />
Folgejahres gezahlt.<br />
Endet das Arbeitsverhältnis <strong>des</strong> Arztes vor Ablauf <strong>des</strong> 30. Juni <strong>des</strong> Folgejahres, entfällt<br />
der Anspruch auf das variable Entgelt. Wird der Arzt erst nach dem 1. Januar eines<br />
Kalenderjahres eingestellt, so erhält er im Juni <strong>des</strong> Folgejahres ein Zwölftel <strong>des</strong><br />
variablen Entgeltes für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Unterbrechungszeiten die zu<br />
einer Verlängerung der Stufenlaufzeit führen verringern in gleichem Umfang die Höhe<br />
<strong>des</strong> variablen Entgeltes.<br />
Für die Zahlung <strong>des</strong> variablen Entgeltes im Juni <strong>des</strong> Folgejahres gilt Anlage 14<br />
entsprechend.<br />
(7) Ärzte die am 31.12. 2007 bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Dienstgeber<br />
gestanden haben und deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung), das ihnen am<br />
01.01.2008 zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage. Die<br />
monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen<br />
Vergleichsjahresvergütung und <strong>des</strong> neuen Jahresgrundentgeltes, geteilt durch 12,<br />
errechnet.<br />
Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12,616-fache <strong>des</strong> am 01.09.2007<br />
zustehenden Monatsentgelts zuzüglich dem Urlaubsgeld nach Anlage 13 sowie ggf.<br />
weiterer regelmäßig gewährter persönlicher Zulagen.<br />
Die Besitzstandszulage wird mit allen zukünftigen Vergütungssteigerungen verrechnet.<br />
AVR DWM<br />
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