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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

Anlage 10/II<br />

II. Regelung der Ausbildungsverhältnisse in einem staatlich anerkannten<br />

Ausbildungsberuf<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt<br />

geltenden Ausbildungsberuf gelten die zwingenden Vorschriften <strong>des</strong><br />

Berufsbildungsgesetzes und diese Regelung.<br />

(2) Die Regelung gilt nicht für<br />

a) körperlich, geistig oder seelisch behinderte sowie im Rahmen der<br />

Jugendhilfe untergebrachte Personen, die aus fürsorgerischen Gründen<br />

ausgebildet werden;<br />

b) Praktikanten, Vorpraktikanten, Volontäre und Schüler. Schüler in diesem<br />

Sinne sind auch Personen, die sich in der Ausbildung in Heil- und<br />

Heilhilfsberufen und in Berufen <strong>des</strong> Sozial- und Erziehungsdienstes<br />

befinden, sofern ihre Ausbildungsverhältnisse den Schulgesetzen der Länder<br />

unterliegen (z. B. Ausbildung zum Beschäftigungstherapeuten,<br />

Krankengymnasten, Altenpfleger);<br />

c) Auszubildende von Berufsförderungswerken und -abteilungen,<br />

Integrationsbetrieben und -abteilungen und von Einrichtungen, in denen<br />

fremdnützige Ausbildungen und Beschäftigungen im Vordergrund stehen.<br />

§ 2 Ausbildungsentgelt<br />

(1) Auszubildende erhalten ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß Anlage 10 a.<br />

Zur Ermittlung <strong>des</strong> auf einen Tag entfallenden Anteils <strong>des</strong> Ausbildungsentgeltes wird der<br />

Monat zu 30 Tagen gerechnet.<br />

Das Stundenentgelt beträgt 1/174 <strong>des</strong> monatlichen Ausbildungsentgeltes.<br />

(2) Für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die für die bei dem<br />

Ausbildenden beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. Bei der sinngemäßen<br />

Anwendung dieser Vorschrift tritt an die Stelle <strong>des</strong> Überstundenentgeltes das<br />

Stundenentgelt gemäß Abs. 1 Satz 3 zuzüglich eines Zuschlags von 25 v. H. <strong>des</strong><br />

Stundenentgeltes.<br />

(3) Die in § 14 Abs. 3 Buchst. b) AVR DWM geregelten Zulagen erhalten die<br />

Auszubildenden bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Hälfte.<br />

(4) Gewährt der Ausbildende Unterkunft, Verpflegung oder bei<strong>des</strong>, richten sich die<br />

Kürzungsbeträge nach Anlage 10 a. Kann der Auszubildende während der Zeit, für<br />

welches das Ausbildungsentgelt nach § 10 AVR DWM fortzuzahlen ist, aus berechtigtem<br />

Grund Unterkunft und Verpflegung nicht in Anspruch nehmen, entfällt für diese Zeit der<br />

Nichtinanspruchnahme die Kürzung.<br />

AVR DWM<br />

Seite 96

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