Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
b) <strong>des</strong> Ruhens <strong>des</strong> Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3,<br />
c) der Elternzeit nach dem BEEG,<br />
d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten.<br />
Nimmt der Mitarbeiter den Dienst wieder auf, wird er bei der Anwendung <strong>des</strong> Unterabs.<br />
2 wie ein neu eingestellter Mitarbeiter behandelt.<br />
(2) Besteht Anspruch auf Entgelt (§ 14 Abs. 1) und auf in Monatsbeträgen<br />
festgelegte Zulagen, auf Urlaubsentgelt oder auf Krankenbezüge nicht für alle Tage<br />
eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.<br />
Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete<br />
dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die<br />
in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil<br />
vermindert. Für die Ermittlung <strong>des</strong> auf eine Stunde anfallenden Anteils <strong>des</strong> Entgeltes gilt<br />
§ 9 b Abs. 8 Satz 3.<br />
(3) Ändert sich im Laufe <strong>des</strong> Kalendermonats die Höhe <strong>des</strong> Entgeltes (§ 14 Abs. 1)<br />
und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Abs. 2 entsprechend.<br />
(4) Dem Mitarbeiter ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus<br />
denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind.<br />
Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder<br />
Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.<br />
(5) Scheidet ein Mitarbeiter wegen <strong>des</strong> Bezuges von Altersruhegeld,<br />
Erwerbsunfähigkeitsrente oder Berufsunfähigkeitsrente aus und verzögert sich die<br />
Rentenzahlung, so ist ihm gegen Abtretung <strong>des</strong> Anspruchs ein Vorschuss auf die Rente<br />
zu gewähren.<br />
(6) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von<br />
min<strong>des</strong>tens 0,5 ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.<br />
Anmerkungen:<br />
1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch pauschalierte<br />
Zuschläge gemäß § 20 a Abs. 4, Abs. 11 der Anlage 8 und § 5 der Anlage 7 a.<br />
2. Bei der Anwendung <strong>des</strong> Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 kann der Dienstgeber in<br />
begründeten Fällen statt <strong>des</strong> 15. eines Monats als Zahltag den 30. eines Monats<br />
und statt <strong>des</strong> Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.<br />
§ 22 Sachleistungen<br />
(1) Eine Verpflichtung <strong>des</strong> Mitarbeiters, an der Anstaltsverpflegung ganz oder<br />
teilweise teilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich zu nehmen, wenn dies im<br />
Interesse <strong>des</strong> Dienstes erforderlich ist, kann im Dienstvertrag vereinbart werden.<br />
(2) Die dem Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird in Höhe der amtlichen<br />
Sachbezugswerte in der Sozialversicherung auf das Entgelt angerechnet. Bei<br />
Diätverpflegung können dienstvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.<br />
§ 22<br />
AVR DWM<br />
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