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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Vorbemerkung<br />

Stand: 19.11.2007<br />

ORDNUNG ZUR FÖRDERUNG EINES GLEITENDEN ÜBERGANGS<br />

IN DEN RUHESTAND (Altersteilzeitordnung - ATZO)<br />

ATZO<br />

Mit der Einführung der Altersteilzeitordnung soll nicht nur älteren Mitarbeitern ein<br />

gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Vielmehr<br />

sollen damit auch Ausgebildeten nach Abschluss der Ausbildung und Arbeitslosen<br />

Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der Diakonie eröffnet werden.<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese Ordnung gilt für Mitarbeiter, die unter den Anwendungsbereich der AVR DWM (§ 1<br />

a) fallen.<br />

§ 2 Vereinbarung über die Verminderung der Arbeitszeit<br />

(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben<br />

und innerhalb der letzten 5 Jahre min<strong>des</strong>tens 1.080 Kalendertage in einem<br />

ununterbrochenen Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber (§ 11 a AVR DWM) in<br />

einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch<br />

gestanden haben, die Änderung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses in ein<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage <strong>des</strong> Altersteilzeitgesetzes vereinbaren.<br />

Auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges<br />

Beschäftigungsverhältnis nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sein.<br />

(2) Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen<br />

Voraussetzungen <strong>des</strong> Abs. 1 erfüllen, haben einen Anspruch auf Abschluss einer<br />

Altersteilzeitvereinbarung. Der Mitarbeiter hat den Dienstgeber min<strong>des</strong>tens 6 Monate vor<br />

dem Beginn der Altersteilzeit über die Geltendmachung <strong>des</strong> Anspruchs zu informieren.<br />

Von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.<br />

(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung auf Altersteilzeit ablehnen, soweit<br />

dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. Ungeachtet <strong>des</strong>sen ist<br />

die freie Entscheidung <strong>des</strong> Dienstgebers auf Abschluss einer Vereinbarung zur<br />

Altersteilzeit gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3 Altersteilzeitgesetz gewährleistet. Die Ablehnung<br />

bedarf der Schriftform. Ein dringender betrieblicher Grund ist auch die mangelnde<br />

Aussicht auf Wiederbesetzung durch eine Zuschuss auslösende Person.<br />

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll min<strong>des</strong>tens für die Dauer von 2 Jahren<br />

vereinbart werden und darf die Dauer von 6 Jahren nicht überschreiten. Es muss vor<br />

dem 01. Januar 2010 beginnen und muss sich zumin<strong>des</strong>t auf die Zeit erstrecken, bis der<br />

Mitarbeiter eine Rente wegen Alters beanspruchen kann.<br />

(5) Die Vereinbarung zwischen dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bedarf der<br />

Schriftform.<br />

(6) In der Vereinbarung ist der Termin festzulegen, von dem an die Verminderung<br />

der Arbeitszeit wirksam werden soll. Als Termin darf frühestens der Tag nach<br />

AVR DWM<br />

Seite 160

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