Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE<br />
§ 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft<br />
(1) Die dem <strong>Diakonischen</strong> Werk der Evangelisch-Lutherischen Lan<strong>des</strong>kirche<br />
Mecklenburgs (DWM) angeschlossenen Einrichtungen sind dem Auftrag verpflichtet, das<br />
Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Der diakonische Dienst ist<br />
Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche.<br />
(2) Alle in einer diakonischen Einrichtung tätigen Mitarbeiter bilden eine<br />
Dienstgemeinschaft. Von den Mitgliedern dieser Dienstgemeinschaft wird erwartet, dass<br />
ihr Verhalten innerhalb und außerhalb <strong>des</strong> Dienstes der Verantwortung für die Nächste<br />
und den Nächsten entspricht.<br />
(3) Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. Wer sich aus anderen<br />
Beweggründen zu diesem Dienst bereit findet, ist Mitarbeiter mit gleichen Rechten und<br />
Pflichten; er muss jedoch die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit<br />
anerkennen.<br />
(4) Dem Dienstgeber erwächst aus dem Wesen der Dienstgemeinschaft die Pflicht<br />
zur Fürsorge für jeden einzelnen Mitarbeiter.<br />
(5) Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 können<br />
Einrichtungen nur Gebrauch machen, wenn<br />
a) auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen<br />
Einrichtungen, die Mitglied im DWM sind, die AVR DWM oder eine<br />
gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewandt werden,<br />
b) Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur<br />
zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt<br />
werden. Bei Einrichtungsträgern, in deren Einrichtungen insgesamt mehr<br />
als 50 Mitarbeiter beschäftigt sind, ist eine kurzfristige Überbrückung im<br />
Sinne dieser Regelung anzunehmen, wenn nicht mehr als 5 v. H. der<br />
insgesamt im Jahresdurchschnitt beschäftigten Vollkräfte in den<br />
Einrichtungen <strong>des</strong> Trägers Leiharbeitnehmer im Sinne <strong>des</strong> AÜG sind. Bei<br />
der Ermittlung der Anzahl der Vollkräfte sind Teilzeitbeschäftigte anteilig<br />
zu berücksichtigen.<br />
Beschäftige, die min<strong>des</strong>tens in Höhe <strong>des</strong> AVR DWM - Entgeltes beschäftigt werden,<br />
bleiben außer Betracht.<br />
Erfüllen Einrichtungen am 01. Januar 2008 diese Voraussetzungen nicht, so können sie<br />
von den Abweichungsmöglichkeiten Gebrauch machen, wenn sie durch<br />
Dienstvereinbarung<br />
a) einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zur vollständigen Anwendung der<br />
AVR DWM oder einer gleichwertigen Arbeitsvertragsgrundlage oder<br />
b) für drei Jahre eine abweichende Beschäftigungsquote für<br />
Leiharbeitnehmer festlegen.<br />
§ 1<br />
AVR DWM<br />
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