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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE<br />

§ 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft<br />

(1) Die dem <strong>Diakonischen</strong> Werk der Evangelisch-Lutherischen Lan<strong>des</strong>kirche<br />

Mecklenburgs (DWM) angeschlossenen Einrichtungen sind dem Auftrag verpflichtet, das<br />

Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Der diakonische Dienst ist<br />

Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche.<br />

(2) Alle in einer diakonischen Einrichtung tätigen Mitarbeiter bilden eine<br />

Dienstgemeinschaft. Von den Mitgliedern dieser Dienstgemeinschaft wird erwartet, dass<br />

ihr Verhalten innerhalb und außerhalb <strong>des</strong> Dienstes der Verantwortung für die Nächste<br />

und den Nächsten entspricht.<br />

(3) Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. Wer sich aus anderen<br />

Beweggründen zu diesem Dienst bereit findet, ist Mitarbeiter mit gleichen Rechten und<br />

Pflichten; er muss jedoch die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit<br />

anerkennen.<br />

(4) Dem Dienstgeber erwächst aus dem Wesen der Dienstgemeinschaft die Pflicht<br />

zur Fürsorge für jeden einzelnen Mitarbeiter.<br />

(5) Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 können<br />

Einrichtungen nur Gebrauch machen, wenn<br />

a) auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen<br />

Einrichtungen, die Mitglied im DWM sind, die AVR DWM oder eine<br />

gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewandt werden,<br />

b) Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur<br />

zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt<br />

werden. Bei Einrichtungsträgern, in deren Einrichtungen insgesamt mehr<br />

als 50 Mitarbeiter beschäftigt sind, ist eine kurzfristige Überbrückung im<br />

Sinne dieser Regelung anzunehmen, wenn nicht mehr als 5 v. H. der<br />

insgesamt im Jahresdurchschnitt beschäftigten Vollkräfte in den<br />

Einrichtungen <strong>des</strong> Trägers Leiharbeitnehmer im Sinne <strong>des</strong> AÜG sind. Bei<br />

der Ermittlung der Anzahl der Vollkräfte sind Teilzeitbeschäftigte anteilig<br />

zu berücksichtigen.<br />

Beschäftige, die min<strong>des</strong>tens in Höhe <strong>des</strong> AVR DWM - Entgeltes beschäftigt werden,<br />

bleiben außer Betracht.<br />

Erfüllen Einrichtungen am 01. Januar 2008 diese Voraussetzungen nicht, so können sie<br />

von den Abweichungsmöglichkeiten Gebrauch machen, wenn sie durch<br />

Dienstvereinbarung<br />

a) einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zur vollständigen Anwendung der<br />

AVR DWM oder einer gleichwertigen Arbeitsvertragsgrundlage oder<br />

b) für drei Jahre eine abweichende Beschäftigungsquote für<br />

Leiharbeitnehmer festlegen.<br />

§ 1<br />

AVR DWM<br />

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