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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund

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Stand: 19.11.2007<br />

c) Entgeltgruppe III<br />

Anlage 8a<br />

- Fachärzte mit Doppelapprobation als Arzt und Zahnarzt nach<br />

min<strong>des</strong>tens 6 Jahren Facharzttätigkeit;<br />

- Facharzt mit Oberarztbezeichnung, die ihm aus Gründen<br />

persönlicher Anerkennung oder zur Erleichterung eines<br />

beruflichen Aufstieges verliehen wurde, der nicht die Haupt-<br />

und Nebenkriterien <strong>des</strong> § 2 erfüllt;<br />

Stufe 1: nach Bestellung zum Oberarzt entsprechend der Haupt- u.<br />

Nebenkriterien <strong>des</strong> § 2;<br />

Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit in der Stufe 1;<br />

Stufe 3: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit in der Stufe 2;<br />

d) Entgeltgruppe IV<br />

Stufe 1: nach Bestellung zum leitenden Oberarzt;<br />

Stufe 2: nach dreijähriger Tätigkeit als leitender Oberarzt in der Stufe 1,<br />

wenn dem Chefarzt min<strong>des</strong>tens 6 Ärzte ständig unterstellt sind<br />

und die Krankenhausleitung bzw. Geschäftsführung ausdrücklich<br />

zugestimmt hat;<br />

Stufe 3: nach dreijähriger Tätigkeit als leitender Oberarzt in der Stufe 2,<br />

wenn dem Chefarzt min<strong>des</strong>tens 10 Ärzte ständig unterstellt sind<br />

und die Krankenhausleitung bzw. Geschäftsführung ausdrücklich<br />

zugestimmt hat;<br />

§ 4 Überleitung, Eingruppierung, Auszahlung, Besitzstandsregelung<br />

(1) Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe I<br />

Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet. Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum gilt als<br />

ärztliche Tätigkeit. In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit<br />

angerechnet. Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet<br />

werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.<br />

(2) Zeiten ärztlicher Tätigkeit nach Absatz 1, die im Ausland abgeleistet worden sind,<br />

sind nur solche, die von einer Ärztekammer im Gebiet der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt werden.<br />

(3) Für die Überleitung werden die bereits beim Dienstgeber beschäftigten Ärzte<br />

derjenigen Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn<br />

sie schon immer im neuen System die Tabelle durchlaufen hätten. Die Vorzeiten werden<br />

nach Absatz 1 und Absatz 2 berücksichtigt.<br />

(4) Den Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit im Sinne <strong>des</strong> § 3 Absatz 1 stehen gleich:<br />

- Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,<br />

AVR DWM<br />

Seite 90

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