Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen ... - Marburger Bund
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Stand: 19.11.2007<br />
c) Entgeltgruppe III<br />
Anlage 8a<br />
- Fachärzte mit Doppelapprobation als Arzt und Zahnarzt nach<br />
min<strong>des</strong>tens 6 Jahren Facharzttätigkeit;<br />
- Facharzt mit Oberarztbezeichnung, die ihm aus Gründen<br />
persönlicher Anerkennung oder zur Erleichterung eines<br />
beruflichen Aufstieges verliehen wurde, der nicht die Haupt-<br />
und Nebenkriterien <strong>des</strong> § 2 erfüllt;<br />
Stufe 1: nach Bestellung zum Oberarzt entsprechend der Haupt- u.<br />
Nebenkriterien <strong>des</strong> § 2;<br />
Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit in der Stufe 1;<br />
Stufe 3: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit in der Stufe 2;<br />
d) Entgeltgruppe IV<br />
Stufe 1: nach Bestellung zum leitenden Oberarzt;<br />
Stufe 2: nach dreijähriger Tätigkeit als leitender Oberarzt in der Stufe 1,<br />
wenn dem Chefarzt min<strong>des</strong>tens 6 Ärzte ständig unterstellt sind<br />
und die Krankenhausleitung bzw. Geschäftsführung ausdrücklich<br />
zugestimmt hat;<br />
Stufe 3: nach dreijähriger Tätigkeit als leitender Oberarzt in der Stufe 2,<br />
wenn dem Chefarzt min<strong>des</strong>tens 10 Ärzte ständig unterstellt sind<br />
und die Krankenhausleitung bzw. Geschäftsführung ausdrücklich<br />
zugestimmt hat;<br />
§ 4 Überleitung, Eingruppierung, Auszahlung, Besitzstandsregelung<br />
(1) Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe I<br />
Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet. Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum gilt als<br />
ärztliche Tätigkeit. In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit<br />
angerechnet. Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet<br />
werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.<br />
(2) Zeiten ärztlicher Tätigkeit nach Absatz 1, die im Ausland abgeleistet worden sind,<br />
sind nur solche, die von einer Ärztekammer im Gebiet der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt werden.<br />
(3) Für die Überleitung werden die bereits beim Dienstgeber beschäftigten Ärzte<br />
derjenigen Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn<br />
sie schon immer im neuen System die Tabelle durchlaufen hätten. Die Vorzeiten werden<br />
nach Absatz 1 und Absatz 2 berücksichtigt.<br />
(4) Den Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit im Sinne <strong>des</strong> § 3 Absatz 1 stehen gleich:<br />
- Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,<br />
AVR DWM<br />
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